Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 89 (NJ DDR 1973, S. 89); seitens der Angeklagten kann aus den dargelegten Gründen nicht begründet werden. Der Vollständigkeit halber ist zu sagen, daß der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts, eine hilflose Lage habe bei dem späteren Opfer noch nicht Vorgelegen, nicht gefolgt werden kann. Die durch erhebliche Mengen alkoholischer Getränke und eine Uberdosis von Schlaftabletten herbeigeführte Bewußtlosigkeit beinhaltet eine Ungewißheit hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen ohne medizinische Hilfe, daher eine bestimmte Gefahr für Leben und Gesundheit. Alle Verhaltensweisen der Angeklagten dienten dem Ziel, die spätere Tatausführung durch M. zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, ohne daß sie bei der Tötungshandlung unmittelbar wirksam werden wollte. Der Verurteilte M. hat dann die Tat allein ausgeführt. Die Handlungen der Angeklagten sind Beihilfehandlungen durch Rat und Tat (§ 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB), nicht nur zur Vorbereitung, sondern zum vollendeten Mord. Die Teilnahmeform ist immer auf die begangene Tat in ihrer Gesamtheit zu beziehen und ihr tatsächlicher Umfang und Anteil bei der Beurteilung der Schwere dieses strafbaren Verhaltens zu berücksichtigen. Die Angeklagte ist deshalb nach erneuter Verhandlung wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen. § 72 Abs. 1 StGB. Eine mit einer Verurteilung eines Jugendlichen auf Bewährung verbundene Auflage, die Schulbildung abzuschließen, ist in der Regel identisch mit der Verpflichtung zum Abschluß der allgemeinbildenden Oberschule mit der 10. Klasse. Sie kann in Einzelfällen bei leistungsschwachen Schülern ein niedrigeres Klassenziel betreffen. Es ist jedoch nicht zulässig, bei einem straffällig gewordenen Schüler einer Erweiterten Oberschule (EOS) eine Bewährungsverurteilung mit der Auflage zu verbinden, die EOS bis zum Abitur zu besuchen. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Schüler für würdig befunden wird, weiterhin eine EOS zu besuchen, obliegt allein den Organen der Volksbildung. OG, Urt. vom 7. September 1972 3 Zst 29/72. Der 17jährige Angeklagte, der Schüler der 11. Klasse einer EOS ist, drang in eine Fachfiliale für Motorräder ein und entwendete einen Motor, Federbeine sowie eine Werkzeugtasche mit Inhalt. Der durch die Tat verursachte Schaden beträgt rund 1 340 M. Das Kreisgericht hat den Jugendlichen wegen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (Vergehen nach §§ 158 Abs. 1, 161, 65, 66 StGB) auf Bewährung verurteilt. Des weiteren hat es ihm nach § 72 Abs. 1 StGB die Auflage erteilt, seine Schulbildung bis zum Abitur ohne Unterbrechung abzuschließen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils beantragt, soweit die Verurteilung auf Bewährung mit der Auflage verbunden wurde, die Schulbildung bis zum Abitur ohne Unterbrechung abzuschließen. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Verurteilung des Jugendlichen wegen Diebstahls sozialistischen Eigentums ist zutreffend erfolgt. Auch die Verurteilung auf Bewährung entspricht der objektiven Schädlichkeit und dem Grad des Verschuldens des Angeklagten. Soweit diese jedoch mit der Auflage an den Jugendlichen verbunden wurde, seine Schulbildung bis zum Abitur ohne Unterbrechung abzuschließen, verletzt sie das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 72 Abs. 1 StGB. Die Bestimmung des § 72 StGB bietet die Möglichkeit, über die im Strafgesetzbuch beim Ausspruch einer Ver urteilung auf Bewährung im allgemeinen vorgesehener. Maßnahmen gemäß §§ 33 und 34 StGB hinaus eine Verurteilung Jugendlicher auf Bewährung mit spezifischen jugendgemäßen Auflagen zu verbinden. Dieses Anliegen des § 72 StGB entspricht den gesamtgesellschaftlicher. Erfordernissen und den persönlichen Interessen der Jugendlichen, um sie wirkungsvoll auf das Leben in der sozialistischen Gesellschaft, vor allem auf die Arbeit, vorzubereiten. Bei straffällig gewordenen Schülern oder solchen Jugendlichen, die die Schule ohne Abschluß verlassen haben, kann nach § 72 Abs. 1 StGB die Auflage darin bestehen, die Schulbildung abzuschließen oder in Weiterbildungslehrgängen ein bestimmtes Klassenziel zu erreichen. Die Möglichkeit der Realisierung einer solchen Auflage ist gewissenhaft zu prüfen. Bei der Erteilung einer Auflage, die Schulbildung abzuschließen, ist stets davon auszugehen, daß nach Art. 25 Abs. 4 der Verfassung der DDR grundsätzlich für alle Kinder und Jugendlichen die Pflicht zum Besuch der allgemeinbildenden zehnklassigen Oberschule besteht, um allen Kindern die gleichen Bildungschancen zu geben und ihnen ein Höchstmaß an Wissen zu vermitteln, das sie für ihr späteres Leben in der sozialistischen Gesellschaft benötigen. Eine mit einer Verurteilung auf Bewährung verbundene Auflage, die Schulbildung abzuschließen, ist daher in der Regel identisch mit der Verpflichtung zum Abschluß der allgemeinbildenden Oberschule mit der 10. Klasse. Sie kann in Einzelfällen bei leistungsschwachen Schülern auch ein niedrigeres Klassenziel betreffen. Es ist jedoch nicht zulässig, bei einem straffällig gewordenen Schüler einer Erweiterten Oberschule (EOS) eine Bewährungsverurteilung mit der Auflage zu verbinden, die EOS bis zum Abitur zu besuchen. Das ergibt sich aus folgendem: Den Erweiterten Oberschulen ist nach den Grundsätzen über das einheitliche sozialistische Bildungssystem in der DDR die verantwortungsvolle Aufgabe zugewiesen, die besten und befähigtsten Jugendlichen zur Hochschulreife zu führen. Es sind dies solche Jugendliche, die sich durch hohe Leistungen auszeichnen, sich frühzeitig zum sozialistischen Staat und seinen Aufgaben bekennen, die Ordnung und Disziplin einhalten und sich in zunehmendem Maße die Normen, Werte und Verhaltensregeln des sozialistischen Zusammenlebens zu eigen machen. Großer Wert wird im Prozeß der Bildung und Erziehung der Formung des sozialistischen Bewußtseins, vor allem einer entsprechenden Einstellung zum sozialistischen Staat und seinen Aufgaben und der Aneignung sozialistischer Verhaltensweisen, beigemessen. Schüler, die Ordnung und Disziplin mißachten oder durch andere grobe Verfehlungen die Ehre des Schülerkollektivs verletzen, können nach § 34 der VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden Schulen Schulordnung vom 20. Oktober 1967 (GBl. II S. 769) disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Erweisen sich Maßnahmen dieser Art als unzureichend, kann bei Schülern der 11. und 12. Klasse der Ausschluß aus der EOS verfügt werden (§ 34 Abs. 3). Davon wird in der Regel dann Gebrauch gemacht, wenn es sich um gravierende Disziplinarschwierigkeiten handelt oder bisherige Erziehungsmaßnahmen hartnäckig mißachtet wurden. Der Ausschluß des Schülers einer 11. oder 12. Klasse aus der EOS kann auch verfügt werden, wenn der Schüler eine Straftat begangen hat und deshalb seine gerichtliche Verurteilung erfolgte. Im vorliegenden Verfahren hat das Kreisgericht bei dem jugendlichen Angeklagten die Verurteilung auf Bewährung mit der Auflage verbunden, seine Schulbildung bis zum Abitur ohne Unterbrechung abzuschließen. Damit hat es in unzulässiger Weise in die Befug- 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen. Die Rolle der Persönlichkeit beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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