Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 87 (NJ DDR 1973, S. 87); schätzt, daß sich durch die Umsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Januar 1971 die Rechtsprechung zu §249 StGB und auch die Ermittlungstätigkeit auf diesem Gebiet wesentlich verbessert haben. Insbesondere gelang es, zwischen Straftaten und nicht gesellschaftsgemäßem Verhalten gründlicher zu differenzieren. In der Beratung wurde auch eingehend über die Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale „Arbeitsscheu“, „hartnäckiges Sich-Entziehen“, „unlautere Unterhaltsbeschaffung“ (in Abgrenzung zu Eigentumsdelikten), „Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. des gesellschaftlichen Zusammenwirkens der Bürger“ sowie über Probleme der Teilnahme an Straftaten gemäß § 249 StGB diskutiert. Breiten Raum nahmen in der Aussprache Fragen der Strafpraxis zu § 249 StGB ein, insbesondere die Maßstäbe für die Verurteilung auf Bewährung und die Strafzumessung bei Rückfälligkeit. In diesem Zusammenhang wurde über die Erhöhung der Wirksamkeit von Wiedereingliederungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß §§ 47. 48 StGB beraten. Hinsichtlich der Strafverfahren wegen Verletzung von Erziehungspflichten nach §142 StGB wurde vor allem darauf orientiert, Mängel in der Sachaufklärung und Versäumnisse in der Durchsetzung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70) zu überwinden. Zum Begriff der schweren Schädigung in körperlicher Hinsicht (§ 142 Abs. 2 StGB) wurde klargestellt, daß damit nicht ausschließlich die schwere Körperverletzung nach § 116 StGB erfaßt wird. Die Schädigung muß allerdings etwa die Erheblichkeit einer schweren Körperverletzung erreichen; dazu gehört z. B. das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit. * Am 15. Dezember 1972 tagte der Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts. Der Leiter der Rechtsabteilung beim Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, Dr. Mük-kenberger, erläuterte das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozia- listischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels, das durch Beschluß des Ministerrates der DDR vom 1. November 1972 bestätigt wurde und mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft trat (GBl. II S. 781). Der Referent legte im Zusammenhang damit Perspektiven für die weitere Entwicklung unserer sozialistischen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft nach dem XI. Bauerkongreß der DDR dar. In der Diskussion wurden die neuen Aufgaben erörtert, die sich aus dem Musterstatut für kooperative Einrichtungen für die Rechtsprechung auf den Gebieten des LPG- und Arbeitsrechts ergeben. Übereinstimmung bestand darin, daß die Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen über Einsprüche gegen Enscheidun-gen der Konfliktkommissionen zu befinden haben, die Streitigkeiten zwischen den kooperativen Einrichtungen und den in ihnen Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis betreffen. Anschließend wurde darüber beraten, ob die Gerichte oder die örtlichen Organe der Staatsmacht über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die sich aus Pacht- oder Nutzungsverträgen ergeben, die mit dem Rat des Kreises abgeschlossen wurden oder in die der Rat des Kreises gemäß § 2 der VO über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 97) eingetreten ist. Nach einheitlicher Meinung soll keine unterschiedliche Zuständigkeit (Gericht oder örtlicher Rat) begründet werden, je nachdem, ob der Pacht- oder Nutzungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen der Partner geschlossen wurde oder ob er durch Verfügung des Rates des Kreises zustande kam, weil der Eigentümer zu einer Vereinbarung nicht bereit war. Die Mehrheit der Mitglieder des Konsultativrates war der Auffassung, daß der Gerichtsweg in allen Fällen nicht gegeben sei, sondern die örtlichen Räte zu entscheiden hätten (so auch BG Schwerin, Urteil vom 8. August 1967 BC 5/67 NJ 1968 S. 411; anderer Ansicht OG, Urteil vom 22. Dezember 1966 - 1 Uz 3/66 - OGZ Bd. 12 S. 404). Es wird zu prüfen sein, ob an der bisherigen Rechtsauffassung des Obersten Gerichts festzuhalten ist. Ferner wurde die Meinung vertreten, daß eine vertiefende Erörterung des Problems durch die Rechtswissenschaft geboten sei. Rechtsprechung Strafrecht §§ 22 Abs. 2 Ziff. 2 und 3, 9, 112 Abs. 1, 120 Abs. 1 StGB. 1. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist nicht entscheidend, ob der Teilnehmer die Tat als seine eigene betrachtet hat. Der Mittäter muß selbst an der im Tatbestand beschriebenen Ausführung der Straftat unmittelbar beteiligt gewesen sein. 2. Eine Pflicht kraft Gesetzes (§ 9 StGB) zur Abwendung von Todesfolgen kann sich aus § 120 Abs. 1 StGB ergeben, wenn sich ein Angehöriger in hilfloser Lage befindet. Wird die Hilfe z. B. nicht gewährt, damit der Hilfsbedürftige sterbe, und tritt deshalb sein Tod ein, liegt ein vorsätzliches Tötungsverbrechen vor. OG, Urt. vom 5. September 1972 - 5 Ust 51/72. Die Angeklagte war seit 1955 mit dem später Getöteten Sch. verheiratet. Im Oktober 1971 wurde Sch. in Untersuchungshaft genommen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der beiden Eheleuten gut bekannte, im vorliegenden Verfahren rechtskräftig wegen Mordes Verurteilte M. mit in der Wohnung. Zwischen der Angeklagten und M. kam es zu einem intimen Verhältnis. Die Angeklagte wollte sich scheiden lassen. Ihr Ehemann, der im Dezember 1971 aus der Haft entlassen wurde, war gegen eine Scheidung. Die Angeklagte und M., der in der Wohnung verblieb, setzten ihre intimen Beziehungen fort. Am 5. Februar 1972 erwog die Angeklagte die Tötung ihres Ehemannes. Sie wies M. auf Schlaftabletten hin, die der Wehrlosmachung dienen sollten. In den späten Abendstunden des 7. Februar 1972, nachdem sie alkoholische Getränke zu sich genommen hatten, wurden beide einig, in der Nacht Sch. unter Ausnutzung seiner Trunkenheit zu töten. M. sollte ihn in einen Fluß werfen und dabei einen Selbstmordversuch Vortäuschen. Als Sch. nach 1 Uhr die Wohnung verließ, lauerte M. ihm auf, konnte sein Tötungsvorhaben aber nicht verwirklichen, weil sich dazu keine Gelegenheit ergab. Als M. den Sch. anschließend bei einem Spaziergang töten wollte, war er unentschlossen, es zu tim. Nach der Rüdekehr in die Wohnung gegen 2.30 Uhr bereitete M. starken Grog zu und löste in einem Glas 10 Schlaftabletten auf. Das ließ er Sch. austrinken, der bald darauf das Bewußtsein verlor. In Verwirklichung des gefaßten Planes trug M. den Geschädigten aus der Wohnung. Als er ihm auf der Treppe herunterfiel, half die Angeklagte, Sch. auf den Rücken zu nehmen. M. warf Sch. in den Fluß, wo er ertrank. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht die Angeklagte wegen Mordes (Verbrechen nach § 112 Abs. 1 StGB). Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt, mit der sie die Verurteilung wegen Mordes rügt. Es liege lediglich Beihilfe zur Vorbereitung, nicht aber Täterschaft vor. Die Berufung führte zur Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts. 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 87 (NJ DDR 1973, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 87 (NJ DDR 1973, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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