Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 85 (NJ DDR 1973, S. 85); Schadenersatzansprüche gemäß § 98 GBA aus der Sicht der Staatlichen Versicherung Die Materialien der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung in Auswertung des 8. FDGB-Kongresses als Beitrag der Gerichte zur Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen ' der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz (NJ 1972 S. 563 ff.) geben nicht nur den Rechtspflegeorganen, sondern auch allen Betriebsleitungen und leitenden Mitarbeitern in staatlichen Organen und Einrichtungen wichtige Hinweise. Die gründliche Auswertung dieser Materialien wird dazu beitragen, insbesondere die Problematik des § 98 GBA besser zu erkennen. Damit wäre ein weiterer wichtiger Schritt zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts getan. Es ist unverständlich, daß es immer noch Betriebe gibt, in denen berechtigte Schadenersatzansprüche Werktätiger aus Arbeitsunfällen nicht erfüllt worden sind./l/ In den volkseigenen Betrieben, in Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft, in staatlichen Organen und Einrichtungen sind gerade auf dem Gebiet des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes viele haupt- und ehrenamtliche Funktionäre dafür verantwortlich, daß solche Fälle nicht eintre-ten. Für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes tragen auch die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung insbesondere durch ihre schadensverhütende Tätigkeit eine große Verantwortung. Das ist eine der wichtigsten Aufgaben der Staatlichen Versicherung der DDR. Alle Leiter und Mitarbeiter sind verpflichtet, über die Versicherungsbeziehungen zu allen Bereichen der Volkswirtschaft und zur Bevölkerung mit ökonomischen Mitteln auf die Verhütung von Schäden und Verlusten Einfluß zu nehmen. Im Zusammenwirken mit allen auf dem Gebiet der Schadensverhütung tätigen gesellschaftlichen Kräften und staatlichen Organen und Einrichtungen sind sie bemüht, die der Volkswirtschaft und der Bevölkerung entstehenden materiellen und finanziellen Verluste so gering wie möglich zu halten und auf die Beseitigung der Schadensursachen unnachgiebig einzuwir-ken./2/ Es gibt eine Vielzahl von Bei- 11/ Vgl. dazu Willim, „Einige Mängel bei der Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen Werktätiger nach § 98 GBA“, NJ 1972 S. 572 f.; Münch, „Zu den Ursachen für die ungenügende Anwendung des § 98 GBA“, NJ 1972 S. 573 f. /2/ Vgl. § 3 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I S. 355), §7 der Verordnung über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und Schlachttierversicherung der Tierhalter vom 25. April 1968 (GBl. II S. 307) und § 3 der Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. n S. 679). spielen, wo Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung durch Zusammenwirken mit anderen Organen Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz festgestellt und durch Auflagen und Sanktionen erreicht haben, daß Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Tritt in einem volkseigenen Betrieb, in einer sozialistischen Genossenschaft oder in einem staatlichen Organ ein Unfall auf, der für einen Werktätigen zu einem Schaden geführt hat, dann sind die Betriebsleiter verpflichtet, bei Schadenersatzansprüchen sofort die Staatliche Versicherung zu benachrichtigen. Diese ist nach den geltenden Bedingungen befugt, im Namen des Betriebes und der mitversicherten Personen alle den Schadenersatzanspruch betreffenden Erklärungen abzugeben. Kommt es zu einem Rechtsstreit über den Anspruch, so hat der Betrieb bzw. die mitversicherte Person dem von der Staatlichen Versicherung der DDR benannten Prozeßvertreter Vollmacht zu erteilen. Verweigert der Betrieb bzw. die mitversicherte Person die Bevollmächtigung oder entziehen sie dem Prozeßvertreter die Vollmacht ohne wichtigen Grund, so haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rechtsstreits./ Die Bevollmächtigten werden schon wegen ihrer Sachkunde zumeist Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung sein. Keineswegs trifft aber zu wie Willim meint/4/ , daß diese Angestellten betrebt seien, an die Betriebe gerichtete Forderungen abzuwehren. Das Gegenteil ist der Fall. Es gibt eine Vielzahl von Beispielen dafür, daß erst die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung Werktätige darüber aufgeklärt haben, daß und in welcher Höhe sie Schadenersatz fordern können. Das ist für alle Mitarbeiter eine dankbare Aufgabe, zu deren Lösung sie durch eine Weisung der Hauptdirektion verpflichtet sind. Eine solche Aufgabe entspricht dem Wesen sozialistischer Versicherungstätigkeit. Im übrigen stimme ich Willim aber darin zu, daß es in den Betrieben noch eine 131 Vgl. z. B. § 3 Abs. 1 der Bedingungen für die freiwillige Haftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft, Anlage 1 zur Anordnung über die Bedingungen für die freiwilligen Versicherungen der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 (GBl. n S. 949). In seinem Beitrag „Einige Mängel bei der Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen Werktätiger nach § 98 GBA“ (NJ 1972 S. 572) kritisiert Willim u. a., daß manche Betriebe die geschädigten Werktätigen formal an die Staatliche Versicherung der DDR verweisen und „Versicherungs- Reihe von Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 98 GBA gibt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß grundsätzlich alle von den Betrieben anerkannten Arbeitsunfälle nach § 98 GBA zur Bearbeitung, Regulierung und Entschädigungsleistung der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung zugeleitet werden, soweit der Schadenersatzanspruch 300 M (Franchise in der Haftpflichtversicherung, die je nach Vereinbarung auch darunter oder darüber liegen kann) übersteigt. Nach unseren Erfahrungen machen die Betriebe von dieser Möglichkeit gern Gebrauch, weil sie meinen, damit aller Verantwortung entledigt zu sein. Das führt teilweise sogar dazu, daß sie nicht mit aller Konsequenz an die Beseitigung der Mängel herangehen, auf die der Arbeitsunfall zurückzuführen ist, weil sie abgesehen von der Franchise in der Haftpflichtversicherung von finanziellen Belastungen durch das Bestehen der Versicherung befreit sind. Deshalb wäre es m. E. richtiger, bei festgestellten Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch die Betriebe diese nach der Entschädigungsleistung an den Werktätigen durch eine Veränderung der Franchise höher zu belasten, weil mit diesem ökonomischen Hebel die Betriebe stärker gezwungen würden, Verbesserungen auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzuleiten, durch die weitere Arbeitsunfälle verhindert würden. Eine stärkere finanzielle Belastung der Betriebe aus Arbeitsunfällen nach § 98 GBA würde schließlich auch dazu führen, daß diese sorgfältiger die materielle Verantwortlichkeit nach §§112 bis 115 GBA prüfen. Auch das würde zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit beitragen. Bisher ist es jedenfalls in unserer Kreisdirektion so, daß die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung die Betriebsleiter erst darauf hinwei-sen müssen, die materielle Verantwortlichkeit derjenigen zu prüfen, die durch Pflichtverletzungen zum Arbeitsunfall beigetragen haben. Aber selbst wenn diese Prüfung erfolgt, wird oft durch eine zu großzügige Behandlung der Zweck einer erzieherischen Wirkung nicht erreicht. Das trägt nicht zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei. PAUL HEROLD, Sektorenleiter in der Kreisdirektion Zossen der Staatlichen Versicherung der DDR angestellte zur Rechtsvertretung des Betriebes vor Gericht bevollmächtigen“. Zu dieser Bevollmächtigung sind die Betriebe aber nach § 3 Abs. 1 der Bedingungen für die freiwillige Haftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft, die durch die AO über 74/ Vgl. Willim, a. a. O., S. 572. Zusammenwirken von Betrieben und Staatlicher Versicherung bei Schadenersatzansprüchen nach § 98 GBA 85;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 85 (NJ DDR 1973, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 85 (NJ DDR 1973, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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