Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 84 (NJ DDR 1973, S. 84); sdieidung aufheben. i Aus prozessualen Gründen darf in diesem Fall eine Verurteilung zum Schadenersatz nicht erfolgen. Welche weitergehende Entscheidung das Rechtsmittel- bzw. Kassationsgericht trifft, hängt von prozeßökonomischen Er- wägungen ab. Dem Vorschlag von Krebs ist zuzustimmen; seine Argumente sind m. E. auch für diese Verfahrensweise gültig. Prof. Dr. sc. HORST LUTHER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Höhere Effektivität der Aussetzung des Eheverfahrens durch differenzierte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Bei den Bemühungen unseres Kreisgerichts um die Erhaltung gefährdeter Ehen spielt die Aussetzung des Eheverfahrens nach § 15 FVerfO bei differenzierter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte eine wichtige Rolle. Die Aussetzung hat sich insbesondere dann als wirkungsvoll erwiesen, wenn Schöffen die Kontrolle über die Verwirklichung beschlossener Maßnahmen übernommen hatten und für eine laufende Information an das Gericht sorgten. Daraus zogen wir die Schlußfolgerung, die Möglichkeiten der differenzierten Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte verstärkt zu nutzen. Das hat zu einer positiven Entwicklung bei den gemäß § 15 FVerfO ausgesetzten Verfahren geführt. Während im Jahre 1969 von neun und 1970 von sieben Aussetzungen jeweils drei zur Wiederherstellung der Eheharmonie führten, waren es im Jahre 1971 bei durchweg längeren Aussetzungsfristen von 16 Verfahren neun. Bei erkennbaren Aussöhnungsmöglichkeiten durch gesellschaftliche Einflußnahme werden unverzüglich die Arbeitskollektive der Parteien informiert, und es wird möglichst schon in der Aussöhnungsverhandlung mit den Vertretern der Kollektive und den Parteien gemeinsam bev raten, wie störende Faktoren überwunden werden können, was die Parteien selbst dazu tun müssen und welche Unterstützung sie hierbei benötigen. Dabei wird gleichzeitig geprüft, von welchen im Verfahren mitwirkenden oder anderen Schöffen aus dem Wohn- oder Arbeitsbereich eine Kontrolle über die Verwirklichung der mit den Parteien getroffenen Festlegungen ausgeübt werden kann. Die Verantwortung für die Kontrolle liegt bei der Kammer für Familienrechtssachen, die durch die Schöffen informiert wird. Durch diese Arbeitsweise erhöhten sich die Bereitschaft der Arbeitskollektive, der Leiter von Betrieben und Einrichtungen sowie der Vorstände von Genossenschaften, den Ehegatten bei der Überwindung familiärer Konflikte zu helfen. Ihre tatkräftige Unterstützung bewirkte sehr bald auch gute Erfolge. An Hand einiger Beispiele soll hier aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten genutzt werden können, um den Ehegatten ihre Verantwortung für die Gestaltung ihrer Beziehungen zueinander und zu den Kindern bewußt zu machen und sie zu veran- lassen, insbesondere im Interesse ihrer Kinder die Ehe fortzusetzen. So hatte in einem Eheverfahren die nicht berufstätige Ehefrau Klage erhoben, weil der Ehemann schon seit längerer Zeit ein Verhältnis zu einer jüngeren Arbeitskollegin aufgenommen hatte und deshalb die Ehe völlig zerrüttet sei. Die Parteien bewohnten mit zwei gemeinsamen Kindern und einem außerhalb der ’ Ehe geborenen Kind der Klägerin eine Betriebswohnung des VEG, bei dem der Verklagte als Melker arbeitete. Der Verklagte beabsichtigte jedoch, wegen seines eheabträglichen Verhaltens, das bereits zu Aussprachen mit ihm geführt hatte, den Betrieb zu verlassen. An der Aussöhnungsverhandlung nahm der Leiter der tierischen Produktion des VEG teil. Er unterbreitete konkrete Vorschläge, wie das Arbeitskollektiv zur Überwindung des ehelichen Konflikts beitragen will. Der Klägerin sollte durch die Unterbringung der beiden jüngeren Kinder im Kindergarten eine Arbeitsaufnahme im VEG ermöglicht werden, um die Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern und ihr für den Fall, daß es den Ehegatten nicht gelingt, ihre Beziehungen wieder harmonisch zu gestalten, die Rechte an der Betriebswohnung zu sichern. Ferner sollte dafür gesorgt werden, daß der Verklagte und die andere Frau getrennte Arbeitsplätze erhalten, um weiteres Mißtrauen der Klägerin auszuschließen. Nach Anhören dieser Arbeitskollegin stellte sich heraus, daß sie an eine spätere Heirat mit dem Verklagten nicht gedacht hatte und bereit war, die Beziehungen zu ihm endgültig aufzugeben. Wegen dieser Umstände wurde die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und der Betrieb entsprechend informiert; die Kontrolle über die Aufgaben der gesellschaftlichen Kräfte wurde einer Schöffin übertragen, die Mitarbeiterin des Volksgutes ist. Nach weiteren Aussprachen blieb der Verklagte im Betrieb. Die Klägerin fügte sich sehr schnell in das Kollektiv ein und nahm noch vor Ablauf der Aussetzungsfrist die Klage zurück. In einer anderen Ehesache führten die Aussetzung des Verfahrens und die gesellschaftliche Einflußnahme auf die Ehegatten ebenfalls dazu, daß sich die Ehegatten aussöhnten und den Kindern das Elternhaus erhalten blieb. Die Ehefrau hatte den Ver- klagten aus der Wohnung gewiesen und Scheidungsklage erhoben, weil der Verklagte unter Alkoholeinfluß ihr gegenüber einmal tätlich geworden und auch sonst des öfteren nach Zusammenkünften des Jagdkollektivs, dem er angehört, angetrunken nach Hause gekommen war. Das Gericht hatte Schöffen aus den Betrieben der Parteien zur Unterstützung der Aussöhnung der Ehegatten einbezogen und das Jagdkollektiv gebeten, dem Verklagten dabei zu helfen, übermäßigen Alkoholgenuß zu vermeiden. Diese Maßnahmen waren vorher mit den Parteien besprochen worden. Die Klägerin war nach der Aussetzung des Verfahrens bereit, den Verklagten wieder aufzu nehmen, weil dessen Entwicklung inzwischen positiv verlief. In einem dritten Fall, in dem es um eine Ehe mit fünf Kindern ging, hatte der verklagte Ehemann der Klägerin alle familiären Belastungen überlassen und sich häufig in Gaststätten aufgehalten. Dies führte zu Schwierigkeiten bei der Erziehung der Kinder und zu einem Nachlassen der schulischen Leistungen. Nach eingehenden Hinweisen des Gerichts auf die gemeinsame Verantwortung der Eltern für die Erziehung und Betreuung der Kinder erklärte sich der Verklagte bereit, die Klägerin im Haushalt zu unterstützen und sich mehr den Kindern zu widmen. Gleichzeitig versprach er, künftig seine Freizeit nicht mehr ausschließlich in Gaststätten zu verbringen. Das Verhandlungsprotokoll mit dem ausführlich begründeten Aussetzungsbeschluß wurde sowohl dem Betrieb des Verklagten als auch dem Direktor der Schule zugeleitet, um Betreuer zur Unterstützung dieser kinderreichen Familie zu gewinnen. Außerdem wurde ein im Ort wohnender Schöffe beauftragt, Verbindung zu den Betreuern zu halten und das Kreisgericht über die Wirksamkeit der Maßnahmen und über evtl, auftretende Probleme zu verständigen. Die engere Verbindung des Gerichts zu Betrieben und Genossenschaften, aber auch die Informationen an örtliche Organe über die Aussetzung von Eheverfahren haben generell eine bessere vorbeugende Tätigkeit zur Erhaltung von Ehen bewirkt. Dabei spielen die Schöffen eine aktive Rolle. In einigen Fällen haben sie selbst Aussprachen mit Eheleuten zur Überwindung von Ehekonflikten geführt oder dem Kreisgericht Anregungen für solche Aussprachen gegeben. Schließlich hat der Erfahrungsaustausch bei Schöffenschulungen dazu beigetragen, die Möglichkeiten zur Erhaltung von Ehen differenziert zu nutzen. Die Erfolge in der eheerhaltenden Tätigkeit haben auch ersichtlich dazu geführt, daß Verantwortungsbewußtsein und Verantwortungsfreude der Schöffen gewachsen sind. ERNST BARLEBEN, Richter am Kreisgericht Kyritz;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 84 (NJ DDR 1973, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 84 (NJ DDR 1973, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel. Dabei ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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