Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 83 (NJ DDR 1973, S. 83); bereitung des Angeklagten auf die Hauptverhandlung. Wird ein Schadenersatzantrag nicht so zeitig gestellt, daß er unter Beachtung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 StPO zugestellt werden kann, oder wird die rechtzeitige Zustellung versäumt, so besteht die Möglichkeit, über diesen später zugestellten Schadenersatzantrag zu entscheiden, wenn auf Grund eines Rechtsmittels die Sadie an die erste Instanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wird. Allerdings muß nunmehr zwischen Zustellung und erneuter Verhandlung mindestens eine Frist von fünf Tagen liegen, um dem Angeklagten eine ausreichende Vorbereitung für seine Verteidigung hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs zu ermöglichen. Eine Aufhebung des Urteils erster Instanz lediglich zu dem Zweck, einen Schadenersatzantrag nunmehr unter Wahrung der Frist zuzustellen, ist jedoch nicht möglich, weil dadurch das Strafverfahren nur aus zivil-rechtlichen Erwägungen verlängert würde. Das ist aber mit Aufgabe und Ziel des Strafverfahrens nicht zu vereinbaren. Die Zustellung des Schadenersatzantrags ist nur dann nachholbar, wenn das Urteil aus In der Diskussion über die Verfahrensweise bei nicht rechtzeitig zugestellten Schadenersatzanträgen (Krebs und Schindler in NJ 1972 S. 419 f.) sind zwei verschiedene Fälle zu beachten, die m. E. zu einer unterschiedlichen Beantwortung der aufgeworfenen Frage führen: 1. Der Geschädigte hat den Schadenersatzantrag rechtzeitig gestellt (§ 198 StPO), jedoch ist infolge eines Fehlers des Gerichts die Zustellung der Abschrift des Antrags an den Angeklagten (§ 203 Abs. 2 StPO) nicht rechtzeitig erfolgt. 2. Der Geschädigte hat verspätet nach Eröffnung des Hauptverfahrens den Schadenersatzantrag gestellt. Die Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 198 StPO) und über die Zustellung der Abschrift des Schadenersatzantrags spätestens mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO) haben m. E. eine unterschiedliche Bedeutung. Der Sinn der Bestimmungen über Ladung und Ladungsfrist (§§ 203, 204 StPO) besteht darin zu sichern, daß der Angeklagte ausreichend Zeit hat, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Unzulässig ist es also, den Angeklagten in der Hauptverhandlung mit einem Schadenersatzantrag zu konfrontieren, auf den er sich nicht vorbereiten konnte. Der Sinn der Bestimmung des § 198 StPO besteht darin, durch den Er- strafrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde. Der im Zusammenhang mit dem Beitrag von Krebs dargelegten Auffassung von Schindler (NJ 1972 S. 419) kann aus den vorstehenden Gründen nicht zugestimmt werden. Soweit Krebs ausführt, daß bei verspäteter Zustellung der Anklageschrift das Urteil in dieser Sache aufgehoben und die Anklage neu zugestellt werden muß, ist folgendes zu bemerken: Ausgehend davon, daß ein Fall der notwendigen Aufhebung nur bei Nichteinhaltung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 StPO vorliegt, ist eine erneute Zustellung der Anklageschrift nicht erforderlich. Die Anklageschrift ist ja zugestellt worden, nur nicht innerhalb der gesetzlichen Frist. In solchen Fällen ist lediglich Termin zur erneuten Hauptverhandlung anzuberaumen und zu gewährleisten, daß zwischen der bereits erfolgten Zustellung der Anklageschrift und dem neuen Termin zur Hauptverhandlung fünf Tage liegen. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Öffnungsbeschluß und zeitlich mit ihm übereinstimmend durch den bei Gericht eingegangenen Schadenersatzantrag den Gegenstand des gerichtlichen Hauptverfahrens eindeutig zu bestimmen. Diese eindeutige Bestimmung des Verfahrensgegenstandes zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens liegt im Interesse aller Verfahrensbeteiligten. Hier sollte deshalb eine „Nachholung“ ausgeschlossen sein, zumal eine Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung gemäß § 79 StPO hierfür nicht zulässig ist./l/ Diese Unterscheidung verhindert, daß Fehler eines Gerichts dem durch eine Straftat Geschädigten angelastet werden/2/, wenn zugleich gewährleistet wird, daß dem Angeklagten die gesetzliche Mindestfrist (§ 204 StPO) eingeräumt wird, damit er sich auf die Verhandlung vorbereiten kann. Schindler läßt m. E. die Folgen für den Geschädigten außer acht. Er er- HJ Zur Bedeutung der rechtzeitigen Kenntnis aller Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensgegenstand vgl. z. B. OG, Urteil vom 21. Dezember 1962 3 Zst III 60/62 - (NJ 1963 S. 252). 121 Der Begriff „Geschädigter“ i. S. des § 17 StPO ist nicht nur auf einzelne Bürger, sondern auch auf Rechtsträger sozialistischen Eigentums (Institutionen, Betriebe, LPGs, PGHs usW.) zu beziehen. Vgl. auch Hönicke, „Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, NJ 1972 S. 477 ff., und Gromes, „Die Mitwirkung des Geschädigten am Strafverfahren“, Der Schöffe 1970, Heft 2, S. 45 ff. (46). wähnt lediglich in einem Satz, daß der Geschädigte „in solchen Fällen auf sein Recht zu verweisen (ist), seinen Schadenersatzanspruch in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren geltend zu machen“. Der Geschädigte nimmt in der Regel an der Hauptverhandlung teil, um von seinen Mitwirkungsrechten Gebrauch zu machen. Trotzdem muß er nach Schindlers Meinung noch einmal Klage erheben mit allem Aufwand, den eine Klageerhebung mit sich bringt. Aus der Tatsache, daß ein staatliches Organ hier das Gericht einen Fehler begangen hat, werden keinerlei Konsequenzen angedeutet. Schließlich dürfte nicht unbeachtet bleiben, daß ein Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren auch für den Angeklagten zusätzliche Belastungen hervorbringt. Die Gerichte haben deshalb m. E. folgende Entscheidungsmöglichkeiten: 1. Ein verspätet (nach Eröffnung des Verfahrens) gestellter Schadenersatzantrag wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 198 StPO). Der Geschädigte wird auf sein Recht verwiesen, seinen Schadenersatzanspruch in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren geltend zu machen. 2. Wurde ein Schadenersatzantrag rechtzeitig gestellt, so kann über diesen nur verhandelt und entschieden werden, wenn zwischen seiner Zustellung und der Hauptverhandlung zumindest die gesetzliche Ladungsfrist des § 204 StPO liegt. Die Abschrift des Schadenersatzantrags wird dem Angeklagten in der Regel zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß zugestellt. Hat das Gericht die Zustellung der Abschrift des Schadenersatzantrags zunächst versäumt, so muß es m. E. entsprechend der Forderung des Gesetzes (§ 203 StPO) den Antrag zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß nochmals zustellen, damit eine genaue Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist möglich ist. Schindler führt dagegen das Argument an, dies würde die Lösung der Hauptaufgabe des Strafverfahrens erschweren, in einem konzentrierten Strafverfahren die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu prüfen und festzustellen. Stellt aber das Gericht das Versäumnis rechtzeitig vor der Hauptverhandlung fest, so trifft dieses Argument überhaupt nicht zu. Wird eine Terminsvertagung (vor Beginn der Hauptverhandlung) oder eine Unterbrechung der Hauptverhändlung erforderlich, so muß die Kritik in erster Linie an der fehlerhaften Arbeitsweise des Gerichts bei der Zustellung der Prozeßdokumente angesetzt werden. 3. Hat das Gericht fehlerhaft, d. h., ohne daß ein Schadenersatzantrag dem Angeklagten rechtzeitig zugestellt worden war, über diesen Antrag verhandelt und entschieden, so muß m. E. das Rechtsmittel- oder Kassationsgericht eine solche Ent- Zur Entscheidung über nicht rechtzeitig geltend gemachte oder nicht fristgemäß zugestellte Schadenersatzanträge 83;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 83 (NJ DDR 1973, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 83 (NJ DDR 1973, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit Edelmetallen durchgeführt. Dabei wurden in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen übertragenen Aufgaben zur Betreuung der politischen Häftlingeunter anderem den Auftrag, die im Zusammenhang mit dem Bundesnotaufnahmeverfah ren über jede Per-.

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