Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 82 (NJ DDR 1973, S. 82); mittelmöglichkeiten des Betroffenen eingeschränkt sein sollten. Es bleibt noch zu erörtern, worin der Unterschied zwischen einer Prozeßpartei und einem Verfahrensbeteiligten i. S. des § 30 Abs. 3 FVerfO liegen könnte. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß keine volle Identität zwischen den Begriffen „Partei“ und „Beteiligter“ besteht. Die beabsichtigte Differenzierung geht deutlich daraus hervor, daß nach § 30 Abs. 3 FVerfO die Beteiligten w i e Parteien zu vernehmen sind. Die Anträge des Staatsanwalts sind den Beteiligten ?uzustellen, und die Beteiligten selbst können Anträge stellen. Das sind Rechte, die auch den Prozeßparteien zustehen, wobei im Gegensatz zur Ansicht des Bezirksgerichts Suhl davon auszugehen ist, daß auch die Berufung ein prozessualer Antrag ist und daher auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig angesehen werden muß, soweit sich nicht aus einer besonderen Norm ausdrücklich etwas anderes ergibt. Der Versuch des Bezirksgerichts Suhl, die Unzulässigkeit der Berufung durch Umkehrschluß aus § 41 FVerfO abzuleiten, ist m. E. formal. Ist in einem besonderen Fall die Zulässigkeit der Berufung ausdrücklich statuiert, so ist damit noch nicht gesagt, daß sie in einem anderen Fall, in dem das nicht ausdrücklich geschehen ist, unzulässig sein muß, insbesondere dann nicht, wenn das Wesen der Sache wie bei der hier in Rede stehenden Problematik die Zulässigkeit der Berufung erfordert. In den Fällen der §§ 74, 76 FGB (Aufhebung der Annahme an Kindes Statt), auf die sich § 41 FVerfO u. a. bezieht, sind die Organe der Jugendhilfe nicht Verfahrensbeteiligte; sie sind nur anzuhören. Aus diesem Grund wäre tatsächlich keine Beru- fungslegitimation gegeben, würde das Gesetz sie nicht ausdrücklich erteilen. Schließlich kann auch der Ansicht des Bezirksgerichts, daß im gegebenen Fall bei Einlegung der Berufung keine Rechtshängigkeit der Sache mehr vorläge, nicht gefolgt werden. Die Rechtshängigkeit beginnt mit der Klageerhebung und endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache./3/ Diese Überlegungen legen es nahe, die Verfahrensbeteiligten i. S. des § 30 Abs. 3 FVerfO ähnlich zu behandeln wie die in ein arbeitsrechtliches Verfahren Einbezogenen, das gemäß § 18 AGO auf Klage des Staatsanwalts eingeleitet worden ist. Das hat die Konsequenz, daß die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme gewisser Dispositionsbefugnisse über alle Rechte der Parteien verfügen. Ähnlich hat sich bereits Göhring (a. a. O., S. 558 f.) geäußert. Eine völlige Analogie besteht allerdings nicht. Die Mutter oder den Vormund, gegen die bzw. den sich der Antrag des Staatsanwalts richtet, kann man nicht einbeziehen, denn sie sind die tatsächlichen Verklagten; man kann sie aber wie Einbezogene behandeln. Völlig analog dem Fall des § 18 AGO ist allerdings die Stellung des als Vater festgestellten Mannes. In der Regel wird er daran interessiert sein, an der Seite des Staatsanwalts einbezogen zu werden. Da das im Einzelfall aber auch einmal anders sein kann, sollte ihm Gelegenheit gegeben werden, in einem gegen die Mutter oder den Vormund des Kindes gerichteten Verfahren diesem an der Seite einer der beiden Parteien beizutreten. Damit wären alle Interessen berücksichtigt. /3/ Vgl.: Das Zlvllprozeßrechl der DDR, Bd. I, Berlin 1957, S. 169 f. Aus der Praxis für die Praxis Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten bei der Zustellung von Schadenersatzanträgen Das Urteil des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 1. Juli 1968 - 2 Ust 9/68 - (NJ 1968 S. 506) hat eine rege Diskussion hervorgerufen. Krebs (NJ 1972 S. 419) hat seine von diesem Urteil abweichende Auffassung zur Diskussion gestellt und damit den Meinungsstreit zu rechtlichen Problemen in dieser Zeitschrift belebt. Der von Krebs dargelegte Standpunkt war Gegenstand einer Beratung im Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts, die zu folgender Auffassung führte: Der 2. Strafsenat stellt in seinem Urteil zutreffend fest, „daß der Angeklagte rechtzeitig Kenntnis vom Verfahrensgegenstand haben muß, damit er in der Lage ist, seine Verteidigung entsprechend einzurichten“. Das ist das Grundanliegen der §§ 203, 204 StPO. Daraus ist jedoch nicht ohne weiteres der Schluß zu ziehen, daß eine nachträgliche Zustellung des Schadenersatzantrags (und auch anderer Prozeßdokumente) rechtlich ausgeschlossen ist. Im StPO-Lehrkommentar wird in der Anmerkung zu § 203 StPO u. a. ausgeführt, daß der Nachweis wichtig ist, „ob und wann der Angeklagte die Ladung erhalten hat und ob die Ladungsfrist gewahrt ist (§ 204 Abs. 1 StPO)“. Mit diesem Hinweis hebt der Kommentar zutreffend die enge Verbindung der Bestimmung über die Zustellung der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Abschrift des Schadenersatzantrags (§ 203 Abs. 2 StPO) mit der Regelung der Ladungsfrist (§ 204 Abs. 1 StPO) hervor. Dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen beiden Regelungen ermöglicht auch eine zweckmäßige, in Übereinstimmung mit dem Gesetz stehende und die Rechte des Angeklagten auf Verteidigung wahrende Lösung des diskutierten Problems. Der Angeklagte hat ein Recht darauf, daß zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung eine Frist von mindestens fünf Tagen liegt. (Von den Sonderregelungen des § 204 Abs. 2 und 3 StPO soll hier abgesehen werden, da sie für das zu erörternde Problem ohne Bedeutung sind.) Die in § 204 Abs. 1 StPO enthaltene Frist gilt nicht nur für die Ladung, sondern auch für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, der Anklageschrift und des Schadenersatzantrags. Der Sinn des Gesetzes besteht darin, daß die für die Durchführung des Strafverfahrens entscheidenden Prozeßdokumente nicht später als fünf Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, daß diese nach Tagen bestimmte Frist gemäß § 78 Abs. 1 StPO zu berechnen ist, d. h. der für den Beginn der Frist maßgebende Tag wird nicht mitgerechnet. Wenn also in § 203 StPO der Begriff „Zustellung“ in Verbindung mit dem Zeitpunkt „spätestens“ verwendet wird, dann im Sinne der Ladungsfrist des § 204 Abs. 1 StPO. Daraus folgt, daß alle Prozeßdokumente, die unter Wahrung der Frist des § 204 Abs. 1 StPO zugestellt werden, als dem Angeklagten fristgemäß bekannt geworden anzusehen sind. Damit sind die Rechte des Angeklagten auf Verteidigung gewahrt. Entscheidend ist also nicht die Reihenfolge der Zustellung, sondern die Wahrung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 StPO. In der Praxis hat sich jedoch die richtige Arbeitsmethode entwickelt, daß zwischen der Ladung zur Hauptverhandlung sowie der Zustellung von Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß und Schadenersatzantrag einerseits und dem Termin zur Hauptverhandlung andererseits eine Frist von mehr als fünf Tagen liegt. Das erleichtert insbesondere die Wahl und die Zusammenarbeit mit den Verteidigern und auch die Vor- 82;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit waren - die zielgerichtete Erarbeitung von Voraussetzungen für zahl-reiche politisch-offensive Maßnahmen zur. Entlarvung der Völkerrechtswidrigkeit und Entspannungsfeindlichkeit des gegnerischen Vorgehens und der dafür bestehenden Verantwortung der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

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