Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 81 (NJ DDR 1973, S. 81); \ Arzt in keine grundsätzlich andere Rechtsposition: Er kann keine verbindliche Erklärung über den Eintritt eines bestimmten Heilerfolgs abgeben; Garantieansprüche im Falle des Ausbleibens bestimmter angestrebter Ergebnisse sind ausgeschlossen; er kann keine Termine oder Fristen nennen und hierüber mit dem Patienten entsprechende Vereinbarungen treffen usw. Es wäre mit dem durch die sozialistische Gesellschaftsordnung inhaltlich bestimmten ärztlichen Ethos unvereinbar, den Arzt in die Stellung eines Beauftragten, etwa im Rahmen von Dienstleistungsverträgen, zu drängen. Selbst bei Ausschluß einer Weisungsbefugnis des Patienten wäre die Konstruktion eines Dienstleistungsvertrags nicht aufrechtzuerhalten. Hinzu kommen müßte zumindest noch das Verbot einer Kündigung durch den Arzt, jedenfalls dann, wenn eine gesundheitliche Betreuung erforderlich ist. Dennoch würden auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten die den Inhalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses bestimmenden spezifischen Rechte und Pflichten der Beteiligten (Mitwirkungspflicht an der Behandlung usw.) nicht etwa aufgehoben. Sie müßten Gegenstand einer speziellen Regelung sein, auch wenn hierfür die Form des Dienstleistungsvertrags gewählt werden sollte. Damit würde jedoch der Rahmen des ZGB gesprengt, denn die Regelungen über persönliche Dienstleistungen müßten um spezielle Bestimmungen über die medizinische Betreuung in den Fällen der Entgeltlichkeit erweitert werden. Die Folge wäre eine Aufspaltung der von ihrer Funktion und Zielstellung her doch substantiell einheitlichen medizinischen Betreuungsverhältnisse in unentgeltliche und entgeltliche und das bei Fixierung im Prinzip gleicher Rechte und Pflichten, jedoch geregelt in verschiedenen Normativakten. Das wäre aber ein höchst unbefriedigendes Ergebnis. Eine komplexe rechtliche Regelung aller medizinischen Betreuungsverhältnisse in einer geschlossenen Kodifikation erscheint aus diesen Gründen als die einzig gerechtfertigte Lösung. Zur Diskussion Prof. em. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Kleinmachnow (Kreis Potsdam) Zur Einlegung von Rechtsmitteln bei dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Verfahren auf Aufhebung einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung Das Bezirksgericht Suhl stellt in seinem Beschluß vom 12. August 1971 - 3 BF 27/71 - (NJ 1971 S. 596) den Rechtssatz auf, daß in dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 60 FGB, § 30 Abs. 3 FVerfO) die Einlegung einer Berufung durch die Beteiligten des Verfahrens die Mutter oder den Vormund des Kindes oder den als Vater festgestellten Mann gegen die kreisgerichtliche Entscheidung ganz allgemein unzulässig ist. Der gleichen Meinung scheint Krüger zu sein, wenn er schreibt, daß in diesem Verfahren, anders als im Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung, die Beteiligten nicht Partei seien/1/; allerdings greift er das hier behandelte spezielle Problem Einlegung eines Rechtsmittels nicht ausdrücklich auf. Obwohl die Fassung des § 30 Abs. 3 FVerfO bei formaler Betrachtungsweise eine solche Auslegung nicht ausschließt, halte ich diese Ansicht für bedenklich. § 30 Abs. 3 FVerfO sagt nichts darüber aus, gegen wen sich der Antrag des Staatsanwalts richtet, wer also sein Prozeßgegner ist und inwiefern sich die Stellung der Beteiligten des Verfahrens von der Stellung einer Prozeßpartei unterscheidet. Zunächst ist festzustellen, daß jedes in einem Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtsverfahren ergehende Urteil sieht man von dem hier nicht interessierenden Ausschlußurteil im Aufgebotsverfahren der ZPO (§§ 951 ff.) ab ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzt. Der einen Antrag stellende Staatsanwalt muß also einen Prozeßgegner (Antragsgegner) haben. In den hier streitigen Fällen kommen als solche nur die Mutter des Kindes bzw. sein Vormund in Frage, zu „deren Gunsten“ das vom Staatsanwalt angegriffene Urteil ergangen ist und die das Gesetz als Beteiligte des Verfahrens bezeichnet. Anders verhält es sich allerdings mit dem dritten im Gesetz erwähnten Beteiligten: dem im Urteil als Vater festgestellten Mann, dessen Inter- rV Vgl. Krüger, „Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen“, NJ 1966 S. 132 ff. (134). essen der Antrag des Staatsanwalts in der Regel entspricht. Es ist ein generelles Prinzip des sozialistischen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, daß die Prozeßparteien die gleiche Rechtsstellung haben, auch wenn sich Bürger und ein staatliches Organ hier der Staatsanwalt gegenüberstehen. Das ergibt sich u. a. auch aus dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20). Als selbstverständlich kann angenommen werden, daß der Staatsanwalt Berufung einlegen kann, wenn sein Antrag erfolglos bleibt. Ebenso muß auch sein Prozeß- oder Antragsgegner das Recht auf Berufung haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müßte, wenn man das im sozialistischen Verfahrensrecht überhaupt für möglich erachten sollte, klar im Gesetz zum Ausdruck kommen. Dabei ist auch zu beachten, daß es besonders zu einer Benachteiligung der Frau als Mutter führen kann, wenn kein Verfahrensbeteiligter i. S. des § 30 Abs. 3 FVerfO zur Berufung legitimiert ist. Diesen Erwägungen könnte entgegengehalten werden, daß sich auch im Kassationsverfahren die Position der Parteien verändert und diejenige, zu deren Ungunsten das Kassationsurteil vor allem bei einer Selbstentscheidung ausgefallen ist, ebenfalls nicht dagegen Vorgehen kann. G ö h r i n g hat bereits darauf hingewiesen, daß der besondere Charakter des Kassationsverfahrens eine analoge Anwendung auf das Verfahren nach § 60 FGB, § 30 Abs. 3 FVerfO ausschließt./2/ Dieser Auffassung schließe ich mich an. Hinzugefügt sei noch, daß die Rechtssicherheit im Kassationsrecht durch die einjährige Frist, innerhalb der der Kassationsantrag zu stellen ist, weitgehend gewahrt ist, während die Klage auf Unwirksamkeit der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung zeitlich unbegrenzt möglich ist. Es scheint mir, daß es den sozialistischen Prozeßprinzipien widerspricht, wenn gerade in diesem Fall die Rechts- 72/ Vgl. Göhring, „Die Stellung der Beteiligten in dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Verfahren auf Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1966 S. 558. 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 81 (NJ DDR 1973, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 81 (NJ DDR 1973, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Werbungen sind nur dort zu gestatten, wo es für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben notwendig ist und wenn solche Kandidaten vorhanden sind, die über die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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