Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 80 (NJ DDR 1973, S. 80); Pflichten bei der Bekämpfung von Krankheiten nach objektiven Kriterien und gesicherten, dem neuesten Stand entsprechenden medizinischen Erkenntnissen zu erfolgen hat./23/ Das bedeutet keinesfalls, daß der Patient gegenüber dem Käufer, Mieter usw. eine geringere Rechtsstellung hat/24/ im Gegenteil. Jedoch zeigt die Analyse des medizinischen Betreuungsverhältnisses, daß bei der Fixierung der gegenseitigen Rechte und Pflichten andere Maßstäbe angelegt werden müssen als bei Zivilrechtsverhältnissen. Das Ziel muß darin bestehen, die Rechte der Patienten durch eine möglichst konkrete gesetzliche Regelung, die die spezifischen Besonderheiten der medizinischen Betreuung voll berücksichtigt, zu gewährleisten. Deshalb scheidet m. E. auch die Möglichkeit aus, im künftigen ZGB festzulegen, daß die allgemeinen Bestimmungen über Verträge auf das medizinische Betreuungsverhältnis anzuwenden sind. Diese Bestimmungen bieten doch nur die Grundlage für die eigenverantwortliche Gestaltung solcher vertraglichen Beziehungen, die den im ZGB geregelten besonderen auf Ware-Geld-Beziehungen beruhenden Vertragsverhältnissen, wie Kauf, Wohnungsmiete usw., entsprechen, nicht aber für die Gestaltung der spezifischen Beziehungen zwischen Gesundheitseinrichtung und Patient. Zur Notwendigkeit einer eigenständigen Regelung des medizinischen Betreuungsverhältnisses Das medizinische Betreuungsverhältnis sollte m. E. außerhalb des ZGB in einem speziellen, dem komplexen Rechtszweig Gesundheitsrecht zuzuordnenden Normativakt ausgestaltet werden./25/ Kernstück der Regelung müßten Bestimmungen über Begründung, Inhalt und Beendigung des Verhältnisses zwischen Gesundheitseinrichtung und Patient sein. Hierzu gehören insbesondere die oben genannten Fragen, wie das Recht der Bürger auf ärztliche Behandlung, die ärztliche Behandlungspflicht, die ärztliche Sorgfaltspflicht, die Verpflichtung des Bürgers zur Mitwirkung am gesamten Prozeß der ärztlichen Betreuung usw. Dabei wäre im Interesse einer hohen Effektivität dieser Regelungen eine komplexe Gestaltung mit den zu ihrer Verwirklichung unerläßlichen Grundlagen vorzunehmen, wie etwa Leitung, Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise der verschiedenen Gesundheitseinrichtungen (einschließlich ihres Zusammenwirkens) im Rahmen der Gesamtzielstellung der sozialistischen Gesundheitspolitik. Die breite Skala der zu regelnden Fragen weist auf das Erfordernis einer eigenständigen komplexen rechtlichen Erfassung hin und macht deutlich, daß das ZGB dafür nicht den notwendigen Rahmen bieten kann. Mit der Schaffung dieses speziellen Normativaktes wäre /23/ Hier zeigt sich auch, daß der von Becker/Mühlmann (a. a. O.) gewählte Ausgangspunkt für die zivilrechtliche Erfassung des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient das autonome Handeln der Beteiligten - der tatsächlichen Lage, in der Arzt und Patient ihre Beziehungen gestalten, nicht ausreichend gerecht wird. Daß di Beteiligten voneinander organisatorisch unabhängig und relativ selbständig sind, dürfte nicht in Zweifel zu ziehen sein. Damit wird jedoch das Wesen der Beziehungen zwischen Gesundheitseinrichtung und Patient nicht umfassend genug Charakterisiert. Im übrigen birgt der Begriff der Autonomie die Gefahr einer mißverständlichen Interpretation in sich, etwa daß es dem Arzt freigestellt sei zu entscheiden, ob er eine ärztliche Behandlung durchführen will oder nicht. Auch deshalb sollte dieser Begriff im Zusammenhang mit der Charakterisierung der Arzt-Patient-Beziehungen im Rahmen des medizinischen Betreuungsverhältnisses nicht verwendet werden. 724/ Schumann (a. a. O., S. 144) hat zu Recht darauf hingewiesen, daß wie immer die künftige gesetzliche Regelung aus-sehen mag der Eindruck vermieden werden muß, die großzügige Entwicklung des Gesundheitswesens in der DDR sei mit einer Schmälerung der Rechtsstellung des Bürgers als Patient gegenüber den Einrichtungen des Gesundheitswesens verbunden. /25/ Ähnlich ist dies ja auch auf dem Gebiet der Volksbildung durch das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1865 (GBl. I S. 83) geschehen. 80 zugleich klargestellt, daß die Qualifizierung des medizinischen Betreuungsverhältnisses als spezifisches Rechtsverhältnis nicht etwa bedeutet, auf präzise rechtliche Festlegungen zum Verhältnis zwischen Gesundheitseinrichtung und Patienten zu verzichten. Die spezifischen Regelungen sollten von dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt bzw. den anderen Mitarbeitern der Gesundheitseinrichtung und Patient ausgehen, das in jedem einzelnen Fall aufs neue herzustellen ist. Sie müßten auch die Besonderheiten erfassen, durch die sich die verschiedenen medizinischen Betreuungsleistungen im Rahmen der Prophylaxe und der Therapie voneinander unterscheiden. Auch das zeigt, wie abwegig es wäre, Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Reihenuntersuchungen) mit Hilfe des Zivilrechts zu regeln. Mit einem speziellen Normativakt würde auch die Orientierung gegeben werden, den Inhalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses nicht nur unter dem Blickpunkt von Konflikten und Schadensfällen zu sehen etwa allein zur Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit , sondern vor allem unter dem Gesichtspunkt der Erzielung eines optimalen Ergebnisses bei der Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Gesundheit des Bürgers. Die Erreichung dieses Zieles erfordert ein tätiges Wirken und Mitwirken auf beiden Seiten, verlangt die Bestimmung des Kreises der grundlegenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, aus denen sich organisch die Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit bei Schadensfällen ableiten lassen. So könnte wie bei der eigenständigen arbeitsrechtlichen oder LPG-rechtlichen materiellen Verantwortlichkeit die Konzipierung und detaillierte Ausgestaltung einer selbständigen Regelung über die gesundheitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit in Betracht gezogen werden, die bei Schadenszufügungen eine Haftung nach objektiven Gesichtspunkten vorsieht./26/ Sie käme z. B. in Betracht, wenn der Eintritt des Schadens (eine Gesundheitsbeeinträchtigung) nicht auf die natürliche Folge des Krankheitsverlaufs, sondern auf objektiv fehlerhaftes oder nicht dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechendes ärztliches Handeln zurückzuführen ist. Dabei wären die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen der Arzt bzw. das Ärztekollektiv tätig waren. Eine den spezifischen Besonderheiten der ärztlichen Tätigkeit Rechnung tragende Regelung der materiellen Verantwortlichkeit würde sich wesentlich von der zivil-rechtlichen objektiven Haftung unterscheiden, die in erster Linie auf dem Verursachungsprinzip beruht. Ihr Ziel muß darin bestehen, die Verantwortung der Ärzte und anderen Mitarbeiter der Gesundheitseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu erhöhen und die Rechte und Interessen der Patienten auf allseitigen Gesundheitsschutz umfassend zu gewährleisten. Zur Regelung von medizinischen Betreuungs-Verhältnissen auf der Basis der Entgeltlichkeit Der Anwendungsbereich des speziellen Normativakts sollte sich auch auf die Regelung der zahlenmäßig geringen medizinischen Betreuungsverhältnisse erstrek-ken, die auf der Basis der Entgeltlichkeit begründet werden. Auch wenn der Arzt gegen Entgelt tätig wird, kann sein Verhältnis zum Patienten nicht dem Zivil-recht zugeordnet werden, weil die für die Zivilrechtsverhältnisse darüber hinaus erforderlichen charakteristischen Formen und Methoden fehlen. Die Bezahlung der medizinischen Betreuung bringt den 1261 Vgl. hierzu auch Szewczyk, „Ärztliches Handeln und Recht medizinisch-psychologisch betrachtet“, in: Ärztliche Aufklärungspflicht und Schweigepflicht, Jena 1867. S. 17 fl. (23).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 80 (NJ DDR 1973, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 80 (NJ DDR 1973, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Verpflegung. Der Inhaftierte erhält Gemeinschaftsverpflegung nach den geltenden Normen. Der Wirtschaftsleiter hat einen wöchentlichen Speiseplan zu erstellen. Der Speiseplan ist durch den Leiter zu hestätigen.

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