Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 8 (NJ DDR 1973, S. 8); Diese Bestimmungen des Musterstatuts sind Ausdruck dafür, daß in den kooperativen Einrichtungen wesentliche Voraussetzungen für die Verwirklichung des Rechts des Genossenschaftsmitglieds auf eine bestimmte Arbeit entsprechend seiner Qualifikation gegeben sind, während das in den LPGs noch nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann./ll/' Dieser Rechtsgrundsatz ist beispielsweise sehr bedeutungsvoll für die Genossenschaftsbäuerinnen, die sich für die Arbeit mit der modernen Technik qualifiziert haben. In die gleiche Richtung zielt auch Ziff. 29 Abs. 2 MSt in bezug auf die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit. Hervorzuheben ist ferner die eindeutige Bestimmung der Bedingungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der kooperativen Einrichtung in Ziff. 45 MSt. Vergütung der Arbeit und Gewährung weiterer Leistungen Bei allen Unterschieden, die hinsichtlich der Vergütung der Arbeit zwischen den Arbeitern und Genossenschaftsmitgliedern noch bestehen werden, solange keine einheitliche Geldvergütung vorgenommen wird/12/, ist von Bedeutung, daß alle Beschäftigten ihre Vergütung und weitere Leistungen durch die kooperative Einrichtung erhalten (Ziff. 33 MSt). Die hierzu für die Einrichtung geltenden Regelungen (VergütungsVerordnung mit Normen- und Bewertungskatalog, Prämienordnung, Festlegungen über Vergütungszuschläge bei Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und zu anderen Erschwerniszuschlägen, Lohnausgleichsregelungen, SV-Beitragspflicht u. a. m.) bilden bei eventuellen Streitfällen die Anspruchsgrundlage zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der kooperativen Einrichtung. Erst wenn die Belegschaftsversammlung der kooperativen Einrichtung die Anwendung der Grundsätze der Richtlinie für den schrittweisen Übergang zu einer einheitlichen Geldvergütung beschlossen hat, werden kollektivvertragliche Regelungen zur Anspruchsgrundlage auch für die Genossenschaftsbauern.// Maßnahmen zur Förderung der sozialistischen Arbeitsdisziplin und zum Schutz des sozialistischen Eigentums Es ist eine Konsequenz aus der Stellung des Leiters der kooperativen Einrichtung, daß ihm mit Ziff. 40 ff. MSt die volle Disziplinarbefugnis über alle Beschäftigten übertragen wurde. Auch in diesen Festlegungen kommt zum Ausdruck, daß das Arbeitsverhältnis der Genossenschaftsmitglieder in der kooperativen Einrichtung soweit es heute bereits möglich ist in Angleichung an die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte gestaltet wurde. Diese Regelungen weichen entscheidend von den entsprechenden LPG-rechtlichen Normen ab. Streitfälle über gegen Genossenschaftsbauern ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen des Leiters und über Schadenersatzforderungen der kooperativen Einrichtung gegen die in ihr Beschäftigten sind demzufolge ausschließlich auf der Grundlage der Bestimmungen des Musterstatuts zu verhandeln und zu entscheiden. Illl Vgl. Arlt, Staat und Recht 1965, Heft 5, S. 782; derselbe. Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 147 f. 112/ Vgl. die Richtlinie für den schrittweisen Übergang zu einer einheitlichen Geldvergütung nach der Leistung für Arbeiter und Genossenschaftsmitglieder in kooperativen Einrichtungen der Pflanzen- und Tierproduktion vom 10. Juni 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1972, Nr. 6, S. 70. /13/ Die Einführung einer einheitlichen Geldvergütung erfolgt sodann auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrags über die Arbeits- und Vergütungsbedingungen der Beschäftigten der Pflanzen- und Tierproduktion vom 15. November 1972. Materielle Sicherstellung der Beschäftigten bei Pflichtverletzungen der kooperativen Einrichtung Für die materielle Sicherstellung der delegierten Genossenschaftsmitglieder bei Pflichtverletzungen der kooperativen Einrichtung aus dem Arbeitsverhältnis und im Gesundheits- und Arbeitsschutz sind die Bestimmungen der Ziff. 44 MSt von Bedeutung. Eine solche Regelung kannte das LPG-Recht bisher nicht, wenn es auch bereits seit einigen Jahren Bestrebungen gab, die arbeitsrechtliche Regelung in die Betriebsordnungen der LPGs und die Arbeitsordnungen der zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen zu übernehmen. Die jetzige Regelung bringt eine höhere Sicherheit in den gesamten Arbeits- und Lebensbedingungen der in den kooperativen Einrichtungen arbeitenden LPG-Mitglie-der mit sich. Das ist angesichts der teilweise noch vorhandenen Mängel in der Durchsetzung besonders des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in diesen Betrieben sehr wichtig. Die vorgenannten Probleme machen deutlich, daß die Konfliktkommissionen in den kooperativen Einrichtungen und auch die Gerichte Entscheidungen zu treffen haben werden, die ihre Rechtsgrundlage sowohl in arbeitsrechtlichen Bestimmungen als auch in speziellen Regelungen für die kooperativen Einrichtungen haben. Daraus leitet sich die Forderung ab, die Mitglieder der Konfliktkommissionen sowie die Richter und Schöffen, die künftig Arbeitsstreitigkeiten aus den kooperativen Einrichtungen bearbeiten werden, in allen Fragen der arbeitsrechtlichen Stellung der Arbeiter und Angestellten der VEGs, der Ausgestaltung der Rechtsstellung der Beschäftigten in den kooperativen Einrichtungen und der Regelung der Arbeitsverhältnisse nach dem LPG-Recht zielstrebig zu qualifizieren. Regelung der Mitgliedschaft von Genossenschaftsbauern, die in einer kooperativen Einrichtung beschäftigt sind Das Mitgliedschaftsverhältnis der Genossenschaftsbauern, die ständig in einer kooperativen Einrichtung arbeiten, verändert sich insofern, als sie alle mit ihrer Arbeit zusammenhängenden Rechte und Pflichten nicht mehr in ihrer LPG, sondern allein in der kooperativen Einrichtung ausüben. Die Mitgliedschaft reduziert sich in diesen Fällen im wesentlichen auf die weitere Teilnahme an der Leitung der LPG, auf das Recht an den Inventarbeiträgen und auf das Recht zur Führung einer persönlichen Hauswirtschaft. Einige der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen können schon heute beantwortet werden, andere bedürfen wegen ihrer gegenwärtig in der Praxis anzutreffenden sehr differenzierten Lösungen noch weiterer Beobachtung und Analyse. Da die in kooperative Einrichtungen delegierten Genossenschaftsbauern vor allem an der Leitung und Planung der Einrichtung teilnehmen, kommt es wie die Praxis zeigt vor, daß die Bereitschaft der LPG-Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen ihrer sie delegierenden LPG teilzunehmen, immer mehr abnimmt. Daß sich in solchen LPGs z. B. Schwierigkeiten für die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ergeben, wenn u. U. sogar die Mehrzahl der LPG-Mit-glieder in kooperative Einrichtungen delegiert ist, liegt auf der Hand. Deshalb bedürfen die in einigen LPGs gefundenen Lösungswege der besonderen Aufmerksam keit. So sind z. B. LPGs dazu übergegangen, für delegierte Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft zu beschließen. Sicherlich ist eine derartige Regelung nicht generell empfehlenswert, da u. E. die Voraussetzungen für einen solchen Beschluß der Mitgliederversammlung nicht überall vorliegen werden. Die Regelung selbst kann ihrem Charakter nach nur vorübergehender Na- 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 8 (NJ DDR 1973, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 8 (NJ DDR 1973, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Gesetzes berechtigt, auch die Befugnisse nach der vorgenannten Anordnung wahrzunehmen. Unter Ausnutzung der Regelungen dieser Anordnung ergeben sich im Rahmen der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch bei Ermittlungsverfahren mit ihren spezifischen Möglichkeiten wirksam gegenseitig zu unterstützen. Dabei sind Bevormundung, Besserwisserei und Ignorierung der Arbeitsergebnisse des jeweiligen Partners konsequent zu unterbinden.

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