Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 78 (NJ DDR 1973, S. 78); verfehlt ist, weil sie unzutreffend den Anspruch impliziert, nur das Zivilrecht schließe staatliche Unterstellungsverhältnisse aus, läuft sie im Ergebnis darauf hinaus, methodische Fragen der rechtlichen Regelung unter Außerachtlassung ihrer Bezogenheit auf den Inhalt zum Maßstab für die Unterscheidung zwischen den einzelnen Rechtszweigen zu machen. Von der sozialistischen Rechtswissenschaft ist jedoch überzeugend nachgewiesen worden, daß die Unterscheidung der verschiedenen Rechtszweige vor allem nach dem Inhalt der zu regelnden gesellschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse mit dem Ziel einer möglichst komplexen Erfassung der konkreten Lebenssachverhalte vorzunehmen ist und Gegenstand und Methode bei der Zuordnung zu den einzelnen Rechtszweigen nicht verabsolutiert werden dürfen, weil das Recht stets den Entwicklungsbedingungen des Staates, den Zielen der politischen Organisation der Gesellschaft entsprechen muß./13/ Dabei können entsprechend dem Charakter der zu regelnden Verhältnisse durchaus mehrere Formen und Methoden der rechtlichen Regelung nebeneinander bestehen. Als Beispiel hierfür kann das Gesetzbuch der Arbeit gelten, das im Rahmen der Gesamtleitung und Planung der Arbeitsprozesse in den Betrieben auch das vertragliche Arbeitsrechtsverhältnis regelt. Eine Regelung des medizinischen Betreuungsverhältnisses im künftigen ZGB würde voraussetzen, daß es sich dem Wesen und Inhalt nach um ein zivilrechtliches Verhältnis handelt oder die zivilrechtlichen Formen und Methoden geeignet sind, dieses Verhältnis konkret auszugestalten und im Hinblick auf seine gesellschaftliche Bedeutung zu fördern. Nach der derzeitigen Konzeption regelt das Zivilrecht im wesentlichen: 1. die bei der Verteilung der Konsumgüter an die Mitglieder der Gesellschaft entstehenden Beziehungen, die zwischen Bürgern und Betrieben und Bürgern untereinander zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse begründet werden (z. B. Kauf, Wohnungsmiete, Dienstleistungen); 2. einen Komplex persönlicher Rechte (z. B. Persönlichkeitsrechte und Beziehungen der gegenseitigen Hilfeleistung). Die zum ersten Komplex gehörenden Beziehungen, die sich unter dem Begriff „Versorgungsbeziehungen“/14/ zusammenfassen ließen, zeichnen sich dadurch aus, daß sie unter Ausnutzung der Ware-Geld-Beziehungen Zustandekommen. Die Beteiligten müssen gegenseitige Leistungen erbringen. Es handelt sich um Beziehungen, die auf dem Leistungsprinzip beruhen: Den auf Grund gesellschaftlich nützlicher Arbeit erhaltenen Anteil am Gesamtprodukt in Gestalt des Lohnes, des Gehalts usw. verwendet der Bürger als Gegenleistung für die ihm gegenüber als Käufer, Mieter usw. erbrachten Leistungen. Das sozialistische Zivilrecht verwirklicht somit die Funktion der Verteilung und der Kontrolle des Maßes des Verbrauchs auf der Grundlage und unter Ausnutzung des sozialistischen Leistungsprinzips. Die zu diesem Zweck und zur Erreichung dieses Ziels begründeten Ware-Geld-Beziehungen dienen der Realisierung des Arbeitseinkommens der Bürger in Form von Gebrauchswerten. Das Primat der vom Bürger zu erbringenden Leistung /13/ Vgl. Tschchikwadse, Staat Demokratie - Gesetzlichkeit, Moskau 1967, S. 361 (russ.). /14,' Obwohl dieser Begriff nicht ganz zutreffend ist, weil er mehr als die zivilrechtlich relevanten Beziehungen erfaßt, könnte ihm jedoch wegen seiner stärkeren Aussagekraft gegenüber dem bisher üblichen Begriff „Vermögensverhältnisse“ der Vorzug gegeben werden, da dieser den Nachteil hat, daß er beim Bürger Assoziationen zum Begriff „Vermögen“ im Sinne von Sparguthaben u. ä. hervorruft- 78 durch Zahlung steht dabei in einem engen Verhältnis zu den auf diese Ware-Geld-Beziehungen wirkenden sozialpolitischen Maßnahmen des sozialistischen Staates (niedrige Mieten, Zahlung von Mietzuschüssen an kinderreiche Familien, Erlaß von staatlichen Krediten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, Preissubventionen usw.). Insoweit unterscheiden sich die Ware-Geld-Beziehungen im Sozialismus prinzipiell vom Charakter der Ware-Geld-Beziehungen im Kapitalismus. Im Sozialismus werden sie inhaltlich durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln bestimmt, dessen Mehrung auf die Verwirklichung des ökonomischen Grundgesetzes gerichtet ist: die kontinuierliche Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger. Das Zivilrecht schafft die für die Begründung und inhaltliche Gestaltung der Ware-Geld-Beziehungen erforderlichen rechtlichen Formen. Die für den Bürger wichtigsten Versorgungsbeziehungen werden in einem speziellen Teil des künftigen Zivilgesetzbuchs konkret ausgestaltet. Die von der sozialistischen Zivilrechtswissenschaft gewonnene Erkenntnis, daß nicht allein durch Ware-Geld-Beziehungen bestimmte Verhältnisse, sondern auch persönliche Rechte zum Regelungsbereich des Zivilrechts gehören, die keinen „Vermögensaspekt“ haben und nicht auf dem Leistungsprinzip beruhen wie das Recht des Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit, seiner Ehre, seines Ansehens, seines Bildes, seines Namens usw. (wobei Schadenersatzverpflichtungen im Falle der Verletzung dieser Rechte nicht ausgeschlossen sind) , ist Ausdruck der neuen Qualität des sozialistischen Zivilrechts und macht auch insoweit die gegenüber dem bürgerlichen Privatrecht bestehenden fundamentalen Unterschiede deutlich. Das künftige Zivilgesetzbuch wird diese Rechte unter seinen Schutz stellen, sie jedoch nicht näher ausgestalten./15/ Setzt man hierzu das medizinische Betreuungsverhältnis in Beziehung, so ist zunächst festzuhalten, daß es nicht isoliert besteht, sondern wie eingangs dargelegt nur als integrierender Bestandteil des Gesundheitswesen zu sehen und zu beurteilen ist. Dieses Verhältnis ist dadurch gekennzeichnet, daß die gesundheitliche Betreuung kostenlos für alle in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Bürger und deren Familienangehörige sowie für Bürger, die bereits aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind und Rente beziehen, im Rahmen der Sozialversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung erfolgt. Damit ist die überwiegende Mehrzahl der Bürger bei Krankheit und Unfällen materiell sichergestellt; ihnen werden ärztliche Hilfe sowie Arzneimittel und andere medizinische Leistungen unentgeltlich gewährt (Art. 35 Abs. 3 der Verfassung). Die Leistungen der Sozialversicherung werden neben den Sozialversicherungsbeiträgen der Werktätigen überwiegend aus dem gesellschaftlichen Konsumtionsfonds erbracht. Es handelt sich also um eine Form der Befriedigung der Bedürfnisse durch Nutzung gesellschaftlicher Fonds. Damit ist auch die Schlußfolgerung unabweisbar, daß das medizinische Betreuungsverhältnis seinem Wesen nach kein Zivilrechtsverhältnis ist. Auch die typischen Formen und Methoden der zivilrechtlichen Regelung sind wie noch auszuführen ist nicht geeignet, diese Rechtsbeziehungen zu erfassen. Zur Begründung und zum Inhalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses Das Verhältnis zwischen Gesundheitseinrichtung und Patient kommt in der Regel auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage zustande mit der Folge, daß der /15/ Vgl. hierzu Püschel, „Persönlichkedtsrechte unter dem Schutz des künftigen ZlvUrechts“, NJ 1967 S. 726 ff. (728 f.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 78 (NJ DDR 1973, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 78 (NJ DDR 1973, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit gründlich vorzubereiten und weitere Schlußfolgerungen für die politisch-operative Arbeit abzuleiten. Notwendigkeit und Zielstellung einer operativen müssen durch Erfordernisse der Lösung von Aufgaben der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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