Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 76 (NJ DDR 1973, S. 76); Fragen der Gesetzgebung JOACHIM MANDEL, wiss. Mitarbeiter im. Ministerium der Justiz Gedanken zur rechtlichen Gestaltung der medizinischen Betreuungsverhältnisse Im Rahmen der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe, das materielle und kulturelle Lebensniveau der Bevölkerung weiter zu erhöhen, nehmen auch die Fragen der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bürger einen wichtigen Rang ein. So wurde dem Gesundheitswesen u. a. die Aufgabe gestellt, die Qualität des Erkennens und der Behandlung von Krankheiten zu erhöhen, die Diagnostik- und Wartezeiten zu verkürzen, die Vorsorgeuntersuchungen zu erweitern, die Gesundheitseinrichtungen zu modernisieren, gesundheitsfördernde Verhaltensweisen überzeugend zu vermitteln, die vertrauensvollen Beziehungen zwischen Bürgern, Ärzten und Gesundheitseinrichtungen zu vertiefen usw./l/ Die Forderung nach einer weiteren Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bürger zwingt zu der Überlegung, welchen Beitrag das sozialistische Recht bei der Gestaltung der Beziehungen zwischen Gesundheitseinrichtung und Patient zu leisten hat spiegelt sich doch hier für den Bürger unmittelbar die humanistische Gesundheitspolitik des sozialistischen Staates wider, äußert sich in diesen Beziehungen besonders deutlich die Sorge der sozialistischen Gesellschaft um Leben und Gesundheit der Bürger. Die Verwendung des Begriffs „medizinisches Betreuungsverhältnis“ offenbart den vorherrschend sozialen Charakter dieser Beziehungen und stellt gegenüber der bisher üblichen Formulierung „Arzt-Patient-Verhältnis“ die neue Qualität des Inhalts und Wesens der medizinischen Betreuung heraus. Damit wird auch von der terminologischen Seite hervorgehoben, daß das Verhältnis zwischen Arzt und Patient nur eine, wenn auch sehr wichtige Teilbeziehung im Rahmen des medizinischen Betreuungsverhältnisses darstellt. Aber abgesehen davon, daß die medizinische Behandlung heute oftmals durch ein Ärztekollektiv erfolgt, das sich aus Vertretern verschiedener Disziplinen zusammensetzt, und insoweit schon der Begriff „Arzt-Patient-Verhältnis“ ungenau ist, kommen zur (vielfach kollektiven) ärztlichen Behandlung eine Reihe anderer medizinischer Leistungen durch Apotheker, Laboranten, Pfleger, Krankenschwestern usw. hinzu Leistungen, die in ihrer Komplexität den Inhalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses entscheidend mitbestimmen. Das sozialistische Recht hat mit seinen spezifischen Mitteln die Maßnahmen des sozialistischen Staates für einen umfassenden Gesundheitsschutz, wie er allen Bürgern durch die Verfassung garantiert ist (Art. 35), verwirklichen zu helfen. Dabei muß das Recht eine optimale Wirkung erzielen: Vor allem hat es die im Prozeß der gesundheitlichen Betreuung zu beachtenden Rechte und Pflichten der Beteiligten zur Sicherung bestmöglicher Ergebnisse in der medizinischen Praxis festzulegen. Unter dieser Zielstellung ist auch der Platz zu bestimmen, den die medizinischen Betreuungsverhältnisse im einheitlichen sozialistischen Recht einnehmen. Dies kann nur auf der Grundlage einer Analyse ihres materiell-sozialen Inhalts geschehen, aus der begründete Schlußfolgerungen für die Zuordnung der Betreuungsverhältnisse zu einem bestimmten Rechtszweig oder Rechtsgebiet und für die Methode ihrer rechtlichen Regelung abzuleiten sind. Ili Vgl. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 78 f.; Stoph. Bericht zur Direktive des VIII. Parteitages der SED, Berlin 1971, S. 53. Ergebnisse der bisherigen Diskussion über die rechtliche Regelung medizinischer Betreuungsverhältnisse Fragen der rechtlichen Regelung des medizinischen Betreuungsverhältnisses und seiner rechtszweigspezifischen Zuordnung waren schon wiederholt Gegenstand von Diskussionen; sie sind mit den Arbeiten am Entwurf des Zivilgesetzbuchs erneut aufgetreten. Nachdem das Oberste Gericht eine Charakterisierung des Arzt-Patient-Verhältnisses als Dienstvertrag, wie sie das bürgerliche Recht vomimmt, zutreffend verneint, und es als einen Vertrag sui generis bezeichnet hatte/2/, wurde überwiegend die Auffassung vertreten, das Arzt-Patient-Verhältnis sei seiner Rechtsnatur nach zivilrechtlicher Art. Unterschiedliche Meinungen gab es darüber, ob zur rechtlichen Ausgestaltung dieses Verhältnisses die Form des zivilrechtlichen Vertrags erforderlich ist oder nicht. Becker/Mühlmann bejahen dies; sie schlagen vor, entweder die medizinische Leistung als Dienstleistung höherer Art ohne Weisungsbefugnis des Berechtigten im künftigen ZGB zu regeln (wobei sie aber Bedenken äußern, ob der Spezifik des Arzt-Patient-Verhältnisses damit genügend Rechnung getragen wird) oder im ZGB die allgemeinen zivilrechtlichen und schuldrechtlichen (vertraglichen) Bestimmungen auf das Arzt-Patient-Verhältnis für anwendbar zu erklä-ren./3/ Sie vertreten die Ansicht, daß bei der zivilrechtlichen Erfassung des Arzt-Patient-Verhältnisses an das autonome Handeln der Beteiligten anzuknüpfen sei. Durch die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ohne Vermittlung von Ware-Geld-Beziehungen erhalte die Autonomie zwar einen anderen sozial-ökonomischen Inhalt; sie bleibe aber Autonomie im Sinne unterschiedlicher Interessen, organisatorischer Unabhängigkeit und damit relativer Selbständigkeit./4/ Gegen die Auffassung, daß das Arzt-Patient-Verhältnis auf Grund eines Vertrags zustande kommt, hat sich Lindenthal gewandt. Er schreibt: „Das Arzt- Patient-Verhältnis ist von seinem Wesen her ungeeignet, in ein bestimmtes zivilrechtliches Schema eingeordnet zu werden, weil es seiner Spezifik entsprechend eigene Merkmale aufweist.“/5/ Die Meinung Lindenthals läuft allerdings im Ergebnis darauf hinaus, das Arzt-Patient-Verhältnis rechtlich ungeregelt zu lassen, denn er führt aus: „Das Grundrecht auf gesundheitliche Betreuung hat daher in seinen Beziehungen zwischen Arzt und Patient bereits ohne Vertrag eine zivilrechtliche Ausgestaltung erfahren, die den Notwendigkeiten voll entspricht.“/6/ Becker hat zu Recht kritisiert, daß Lindenthal die Frage, wie die Arzt-Patient-Beziehungen rechtlich zu erfassen sind, unbeantwortet gelassen hat./7/ m Vgl. OG. Urteil vom 8. Dezember 1955 - 2 Uz 39/54 - (OGZ Bd. 4 S. 46; NJ 1956 S. 478). Vgl. dazu auch Strasberg / Cohn / Grieger, „Zur gerichtlichen Beurteilung der ärztlichen Haftpflicht“, NJ 1968 S. 555. 121 Vgl. Becker / Mühlmann, „Der zivilrechtliche Charakter des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient“. NJ 1967 S. 79 ff. (81). /4/ Vgl. Becker / Mühlmann, a. a. O., S. 80. /5/ Lindenthal, „Zum zivilrechtlichen Charakter des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient“, NJ 1967 S. 596 f. (597). /6/ Linden thal, a. a. O. IV Vgl. Becker, Die Funktion des sozialistischen Zivilrechts bei der Durchsetzung des Grundrechts auf Gesundheitsschutz auf dem Gebiet der medizinischen Betreuung, Dissertation, Leipzig 1970, S. 7 bis 8 (Anhang). 76;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 76 (NJ DDR 1973, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 76 (NJ DDR 1973, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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