Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 743 (NJ DDR 1973, S. 743); Unbegründet ist aber auch der Hilfsantrag der Klägerin, die geleistete Sicherheit in angemessener Weise herabzusetzen. Der Verklagte kann in jedem Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens von seinem Recht Gebrauch machen, einen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung zu beauftragen. Wird einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilt, so entstehen für dessen Tätigkeit nach dem vom Kreisgericht festgesetzten Streitwert Gebühren in Höhe von mindestens 8 002,50 M, so daß die vom Kreisgericht festgesetzte Höhe der Sicherheitsleistung nicht als übersetzt angesehen werden kann. Dabei sind die dem Verklagten noch anderweitig entstehenden Prozeßkosten außer Betracht geblieben. Die Beschwerde der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen. § 664 ZPO; § 2 AnglVO; § 1 Abs. 2 der VO über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz vom 31. März 1952 (GBl. S. 299). Die vor dem Bezirksgericht zu verhandelnde Klage zur Anfechtung einer die Entmündigung aussprechenden Entscheidung des Kreisgerichts hat den Charakter eines Rechtsmittels. Deshalb ist eine solche Klage als unzulässig zu verwerfen, wenn die erforderliche Prozeßgebühr nicht fristgemäß eingezahlt wird. BG Leipzig, Beschluß vom 17. Juli 1973 - 5 BCB 24/73. Die Kläger sind mit Beschluß des Kreisgerichts wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Gegen diesen Beschluß haben sie gemäß § 664 ZPO Anfechtungsklage erhoben und unter Überreichung eines Mittellosigkeitszeugnisses beantragt, ihnen zur Durchführung des Anfechtungsklageverfahrens einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen. Das Bezirksgericht hat den auf einstweilige Kostenbefreiung gerichteten Antrag der Kläger wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Den Klägern wurde dabei aufgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses den erforderlichen Kostenvorschuß einzuzahlen. Die Kläger haben die ihnen gesetzte Frist verstreichen lassen, ohne den Kostenvorschuß zu zahlen. Aus den Gründen; Unter analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 der VO über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz vom 31. März 1952 (GBl. S. 299) war die Anfechtungsklage als unzulässig zu verwerfen. Die analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf das Klageverfahren zur Anfechtung eines die Entmündigung aussprechenden Beschlusses ist gerechtfertigt. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf verwiesen, daß die vor den Bezirksgerichten zu verhandelnden Anfechtungsklagen inhaltlich Rechtsmittelcharakter tragen (vgl. OG, Beschluß vom 6. Januar 1964 2 Uz H 36/63 -, Beschluß vom 14. Juli 1964 - 2 Uz H 2/64 -unveröffentlicht). Die gemäß § 665 ZPO i. V. m. § 2 AnglVO geregelte Zuständigkeit des Bezirksgerichts kann nach Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17. April 1963 nicht mehr als erstinstanzliche Zuständigkeit aufgefaßt werden. Aus der rechtlichen Charakterisierung einer Anfechtungsklage als Rechtsmittel gegen den die Entmündigung aussprechenden Beschluß des Kreisgerichts folgt, daß die VO über die Zahlung des Kostenvorschusses auch auf diese Verfahrensart Anwendung zu finden hat. Familienrecht § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. Hatten beide Ehegatten in der Vergangenheit gleichen Anteil an der Erziehung und Betreuung der Kinder und sind beide auch grundsätzlich zur künftigen Wahrnehmung des Erziehungsrechts geeignet, so ist, wenn jeder von ihnen das Erziehungsrecht begehrt, für die Entscheidung beachtlich, daß sich ein Ehegatte besonders leichtfertig zu Ehe und Familie verhalten und damit gezeigt hat, daß von ihm nicht in allen Lebensbereichen eine positive elterliche Vorbildwirkung ausgeht. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 3. Juli 1972 109 BF 73/72. Das Stadtbezirksgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die 1966 und 1967 geborenen Kinder dem Kläger übertragen und die Verklagte verurteilt, an die Kinder Unterhalt zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt, mit der sie beantragte, das Erziehungsrecht für- die beiden Kinder ihr zu übertragen. Das Stadtgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Aus den Gründen; Mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht sind die Voraussetzungen für die weitere positive Entwicklung und Erziehung der Kinder unter den Bedingungen der aufgelösten Ehe zu schaffen. Das Erziehungsrecht ist demzufolge demjenigen Elternteil zu übertragen, der künftig am besten geeignet ist, das sozialistische Erziehungsziel zu verwirklichen. Das Stadtbezirksgericht ist nach Aufklärung aller für die Entscheidung maßgeblichen Umstände unter Beachtung des § 25 FGB und der Prinzipien der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) zu einer richtigen Entscheidung gelangt. Beide Parteien haben sich bis Anfang 1971 in gleichem Maße an der Erziehung und Betreuung der Kinder beteiligt. Die Kinder haben zu beiden Elternteilen eine enge Bindung. Konflikte und eine völlig veränderte Erziehungssituation hat die Verklagte dadurch geschaffen, daß sie nach Aufnahme intimer Beziehungen zu Herrn R. konsequent aus der Ehe strebte. Dieser Umstand führte dazu, daß sie die Abendstunden und die Wochenenden vorwiegend mit diesem Mann verbrachte, während sie die Betreuung und Erziehung der Kinder im wesentlichen dem Kläger überließ. In dieser Situation hat der Kläger alles daran gesetzt, die Kinder aus dem Ehekonflikt herauszuhalten. Er hat sich zunächst um die Erhaltung der Ehe bemüht und selbst vor dem Termin des Berufungsverfahrens mit der Verklagten noch eine Aussprache geführt, um sie für ein Zusammenleben im Interesse der Kinder zu gewinnen. Aus dem verantwortungsbewußten Verhalten des Klägers, das ihn auch in seiner beruflichen Tätigkeit und in seiner gesellschaftlichen Arbeit im Elternaktiv des Kindergartens auszeichnet, kann auf eine positive Vorbildwirkung des Klägers gegenüber den Kindern geschlossen werden (vgl. Abschn. Ill Ziff. 8 der OG-Richtlinie Nr. 25). Wenngleich die Haltung der Verklagten im beruflichen und gesellschaftlichen Leben ebenfalls auf ihre erzieherischen Fähigkeiten hinweist, so muß doch wie das in erster Instanz geschehen ist ihre Vorbild Wirkung im Bereich der Ehe und Familie differenziert gewertet werden. Sie hat die Erziehung und Betreuung der Kinder in der Zeit der Ehekrise im wesentlichen dem 7 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 743 (NJ DDR 1973, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 743 (NJ DDR 1973, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und deren Stell vertretejp ppdiese Aufgaben durch ständige persönliche Einflußnahme und weitere ihrer Vorbildwirkung, in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung Agitation den Kollektiven für Öffentlichkeitsarbeit der Bezirksverwaltungen sowie den zuständigen Diensteinheiten. Die stellt den geeignete Materialien für ihre Öff entlichlceitsarbeit zur Verfügung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entscheidenden politischen, ökonomischen und geistig-kulturellen Prozesse, um damit verbundene Entwick-lungsprobleme, die mit der Überwindung der Nachwirkungen der kapitalistischen Produktions- und Lebensweise, der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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