Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 742

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 742 (NJ DDR 1973, S. 742); durch den Ausbau eine komplette Wohnung geschaffen wird, begründet für die Klägerin als Vermieterin ein gesellschaftlich anzuerkennendes dringendes Interesse an der Herausgabe der Garagen. Daß dringender Eigenbedarf i. S. des § 4 Abs. 1 MSchG auch dann gegeben ist, wenn der Vermieter die Garage nicht zur Erfüllung eines persönlichen Bedürfnisses herausverlangt, sondern wegen eines begründeten gesellschaftlichen Bedürfnisses, hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 12. März 1971 - 2 Uz 1/71 - (NJ 1971 S. 463) entschieden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Es kommt daher im vorliegenden Streitfall nicht darauf an, ob die neu zu schaffende Wohnung der Klägerin zugewiesen wird. Diese hat jedoch nachgewiesen, daß ihr die durch den Ausbau der Garagen entstehende Wohnung durch das zuständige staatliche Organ zugesprochen wird, (wird ausgeführt) An der Ernsthaftigkeit des Bauvorhabens der Klägerin bestehen keine Zweifel. Das Objekt wurde von der Staatlichen Bauaufsicht genehmigt. Den durchaus beachtlichen Interessen des Verklagten und seines Untermieters auf Unterbringung ihrer Kraftfahrzeuge trägt die Klägerin dadurch Rechnung, daß sie auf dem ihr gehörenden und vom Verklagten gepachteten Grundstück Ersatzgaragen bauen wird. Auch dazu liegt die erforderliche Genehmigung vor. Dem Verklagten ist zuzumuten, den für den Bau der Garage erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen, (wird ausgeführt) Aus diesen Gründen ist der dringende Eigenbedarf der Klägerin am Ausbau der Garagen zu einer kompletten Wohnung begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis hinsichtlich, der beiden Garagen war daher aufzuheben und der Verklagte zu verurteilen, die Garagen zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben. §§ 109, 110 ZPO. Die Anordnung, daß eine klagende ausländische Partei dem Verklagten auf dessen Antrag Sicherheit für die entstehenden Prozeßkosten zu leisten hat, ist bis zur Beendigung des Verfahrens in dieser Instanz berechtigt, weil dem Verklagten in jedem Stadium des Verfahrens Kosten entstehen können, er sich insbesondere noch der Hilfe eines Prozeßvertreters bedienen kann. Für die Rückzahlung der Sicherheitsleistung ist daher bis zum Verfahrensabschluß kein Anlaß vorhanden. BG Rostock, Beschluß vom 8. Juni 1973 BCR 8/73. Zwischen den Parteien ist beim Kreisgericht ein Rechtsstreit wegen einer Schadenersatzforderung von 25 000 US-Dollar anhängig. Der Verklagte hatte beantragt anzuordnen, daß die Klägerin wegen der Prozeßkosten des Verklagten in angemessener Höhe Sicherheit zu leisten hat Dieser Antrag wurde damit begründet, daß zwischen dem Staat, dem die Klägerin angehöre, und der DDR kein Rechtshilfevertrag bestehe. Der Verklagte wolle einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Außerdem müßten kostenaufwendige Dienstleistungen ausländischer Firmen in Anspruch genommen werden. Dazu würden auch Reisekosten anfallen. Das Kreisgericht hat der Klägerin am 11. April 1972 aufgegeben, dem Verklagten Sicherheit in Höhe von 2 000 M für die Bestellung eines Prozeßvertreters zu leisten. Die Klägerin hat eine entsprechende Sicherheit geleistet. Am 27. Oktober 1972 hat sie beantragt, dem Verklagten aufzugeben, den Sicherheitsbetrag zurückzuzahlen, da er keinen Prozeßvertreter bestellt habe. Das Kreisgericht hat den Antrag der Klägerin abgewie- sen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, daß die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten auch noch im Verlaufe des Verfahrens erhoben werden könne. Hieraus und aus § 109 ZPO ergebe sich, daß die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erst dann zulässig sei, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliege und ein Anspruch des Verklagten nicht bestehe. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Rückzahlung der Sicherheitsleistung anzuordnen, hilfsweise die geleistete Sicherheit in angemessener Weise herabzusetzen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach §110 ZPO haben Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, dem Verklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Einem entsprechenden Antrag des Verklagten ist die Klägerin nachgekommen. Ihr auf § 109 ZPO gestützter Antrag auf Rückzahlung der Sicherheit ist vom Kreisgericht mit Recht zurückgewiesen worden. Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung kann nach § 109 ZPO auf Antrag vom Gericht angeordnet werden, wenn die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Der Antrag des Verklagten auf Anordnung der Sicherheitsleistung erstreckte sich in Übereinstimmung mit §110 ZPO auf seine Prozeßkosten. In dem Antrag wurde dargelegt, daß ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, daß kostenaufwendige Dienstleistungen ausländischer Firmen in Anspruch genommen werden müssen und daß Reisekosten anfallen würden. Damit ist zunächst festzustellen, daß die für die entstehenden Prozeßkosten des Verklagten gemäß §110 ZPO zu leistende Sicherheit nicht allein davon abhängig zu machen ist, ob der Verklagte einen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung beauftragt oder nicht. Dieser Umstand könnte sich allenfalls auf die Höhe der Sicherheitsleistung auswirken. Unbeachtlich ist auch, daß das Kreisgericht entgegen dem Antrag des Verklagten den Tenor des Beschlusses vom 11. April 1972 dahin faßte, daß der Kläger Sicherheit für die Bestellung eines Prozeßvertreters des Verklagten zu leisten hat. Der Anlaß zur Sicherheitsleistung ist aber auch nicht dadurch fortgefallen, daß der Verklagte bisher noch keinem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilt hat. Dem Verklagten ist darin zuzustimmen, daß er diese Entscheidung bis zum Abschluß des Verfahrens erster Instanz treffen kann. Dabei könnte möglicherweise der Umstand beachtlich sein, daß gerichtliche oder außergerichtliche Einigungsversuche der Parteien nicht durch gegenwärtig noch vermeidbare hohe Prozeßkosten des Verklagten belastet werden sollen. Ein Anlaß zur Leistung von Sicherheit für die Prozeßkosten der verklagten Prozeßpartei ist im Verfahren erster Instanz so lange gegeben, bis das Verfahren abgeschlossen ist, da der verklagten Partei bis zu diesem Zeitpunkt Kosten entstehen können. Würde dem Verlangen der Klägerin gefolgt werden, die Rückgabe der Sicherheit schon jetzt anzuordnen, dann wäre es dem Verklagten gemäß §§ 274 Abs. 2 Ziff. 5, 504 ZPO i. V. m. § 38 AnglVO möglich, sofort einen neuen Antrag auf Sicherheitsleistung zu stellen und als prozeßhindernde Einrede gemäß § 274 ZPO die der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten zu erheben (vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. II, Berlin 1958, S. 336). Eine solche Verfahrensweise würde aber nicht der notwendigen konzentrierten Erledigung des Rechtsstreits dienen, sondern den Abschluß des Verfahrens verzögern. Deshalb ist die Abweisung des Herausgabeantrags durch das Kreisgericht nicht zu beanstanden. 7 42;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 742 (NJ DDR 1973, S. 742) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 742 (NJ DDR 1973, S. 742)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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