Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 74 (NJ DDR 1973, S. 74); RUDI BECKERT und Oberst Dt. GOTTFRIED RUF, Richter am Obersten Gericht Zur Entscheidung über Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug Mit den Beschlüssen des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 24. Juli 1968 (NJ 1968 S. 505) und vom 25. November 1970 (NJ-Beilage 4/71 zu Heft 3) wurde den Gerichten eine Orientierung zur Verfahrensweise bei der Entscheidung über Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug gemäß §§ 369 ff. StPO gegeben. Die Regelung der Entschädigung ist wie das Präsidium des Obersten Gerichts feststellt eine Konsequenz aus der Präsumtion der Nichtschuld. Sie beruht auf den in der Verfassung der DDR verbürgten Grundrechten (Art. 19 ff. Verf.) und auf dem Schutz der Würde und Rechte des Menschen gemäß Art. 4 StGB. Die gerechte Anwendung des so-sozialistischen Strafrechts schließt die Forderung ein, Personen materiell zu entschädigen, die bei einem Strafverfahren durch Inhaftnahme in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt wurden, deren Nichtschuld jedoch später festgestellt wird. Das Oberste Gericht überprüft bei den gemäß § 376 Abs. 1 StPO zu treffenden Entscheidungen über die Höhe des entstandenen Vermögensschadens immer erst die Richtigkeit der von den Bezirks- und Kreisgerichten gemäß § 369 StPO gefaßten Beschlüsse. Dabei wurden teilweise fehlerhafte Entscheidungen kassiert. Die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet zeigen, daß es insbesondere bei der Durchsetzung wichtiger Leitungsdokumente des Obersten Gerichts z. B. der Richtlinie Nr. 27 über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 2/71 zu Heft 2) und des Beschlusses zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 22) noch Probleme gibt. Auf die konsequente Verwirklichung der in diesen Dokumenten enthaltenen Grundsätze des sozialistischen Strafrechts muß daher immer wieder hingewiesen werden, da sie die Voraussetzung ist, um unberechtigte Freiheitsbeschränkungen von Beschuldigten und Angeklagten zu vermeiden. Voraussetzungen der Entschädigung Unverzüglich nach einer Entscheidung, mit der die Nichtschuld festgestellt wird, ist durch Beschluß darüber zu befinden, ob ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach besteht oder ob er gemäß § 372 StPO abzulehnen ist. Das setzt eine gründliche Prüfung und eindeutige Formulierungen im Tenor des Urteils oder des abschließenden Beschlusses voraus. Darauf ist besonders hinzuweisen, weil einige Gerichte in solchen Fällen mitunter zwar richtig entscheiden, daß die Auslagen des Verfahrens dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind, es jedoch unterlassen, sich über die dem Beschuldigten oder Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten zu äußern. Klier/ M ö r 11 haben mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß der Angeklagte seine Auslagen in den Fällen selbst zu tragen hat, in denen eine Entscheidung über die ihm entstandenen notwendigen Auslagen und die Verteidigerkosten gemäß § 366 Abs. 2 StPO nicht getroffen worden ist./l/ Mehrfach trat die Frage auf, ob jede das Verfahren abschließende Entscheidung des Gerichts Freispruch, endgültige Einstellung des Verfahrens oder Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Auslagenentscheidung erfordert. Das ist für die Prüfung des 111 Vgl. OG, Urteil vom 4. August 1971 - 5 Zst 5/71 - (NJ 1971 S. 748 f.) mit Anmerkung von Klier / Mörtl. Anspruchs auf Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug gemäß §§ 369 ff. StPO bedeutsam./2/ § 369 Abs. 1 StPO enthält als Voraussetzungen für die Zuerkennung von Entschädigung für Untersuchungshaft oder Strafen mit Freiheitsentzug lediglich diejenigen Fälle, in denen ein Angeklagter gemäß § 244 StPO freigesprochen oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten durch das Untersuchungsorgan oder den Staatsanwalt eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt wird. Im Gesetz sind die Verfahren, die unter den Bedingungen des § 248 Abs. 1 StPO endgültig eingestellt werden, nicht geregelt. Auch im § 373 Abs. 1 StPO wird nur der Freispruch oder die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens genannt. Daraus ergibt sich die Frage, ob auf Grund dieser Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch bei der Einstellung des Strafverfahrens ausgeschlossen ist. Für eine solche Auffassung könnte die Tatsache sprechen, daß die Fälle des § 248 Abs. 1 StPO überwiegend ein gesellschaftlich nicht zu rechtfertigendes Verhalten erfassen/3/ und daher eine Entschädigung wegen der Verletzung der politisch-moralischen Anschauungen der Bürger nicht zuerkannt werden darf. Dennoch ist in bestimmten Fällen die Entschädigung gesetzlich zulässig. Nach § 372 Abs. 1 Ziff. 1 StPO kann ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit oder wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen für die Strafverfolgung eines Jugendlichen eingestellt wird. Daraus ergibt sich, daß bei der Einstellung des Verfahrens aus diesen Gründen eine Entschädigung gewährt werden kann, sofern nicht die Voraussetzungen des § 372 Abs. I Ziff. 2 bzw. Abs. 2 StPO vorliegen. Das stimmt auch mit dem Urteil des Obersten Gerichts vom 4. August 1971 - 5 Zst 5/71 - (NJ 1971 S. 748) überein. Danach gilt bei einer endgültigen Einstellung des Verfahrens für die Entscheidung über die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der der StPO innewohnende Differenzierungsgrundsatz. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten- einschließlich der Verteidigerkosten können dem Staatshaushalt, dem Angeklagten oder auch beiden zu entsprechenden Anteilen auferlegt werden. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Anträgen auf Entschädigungszahlung hat das Oberste Gericht nicht selten unrichtige Entscheidungen der Gerichte über die Auslagen des Strafverfahrens festgestellt. Oft beantragen in diesen Fällen die Betroffenen, die notwendigen Auslagen bzw. Verteidigerkosten als Entschädigung gemäß § 369 StPO zu erstatten. Das ist jedoch nicht zulässig. Nach Ziff. 1.4. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 24. Juli 1968 ist ein Entschädigungsanspruch gemäß § 372 Abs. 2 StPO insbesondere dann abzulehnep, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte durch sein eigenes Verhalten vorsätzlich Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens oder zur Verhaftung gegeben hat, indem er z. B. den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, bewußt hervorruft oder aufrechterhält. Ausgangspunkt dafür muß das Verhalten des Betreffenden zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Inhaftierung oder über die Einleitung eines Strafver- 121 Vgl. Schlegel / Schindler, „Entscheidung des Gerichts über die Auslagen des Strafverfahrens“, NJ 1971 S. 454 ff. 13/ Vgl. Schlegel / Schindler, a. a. O. 74;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 74 (NJ DDR 1973, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 74 (NJ DDR 1973, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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