Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 738

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 738 (NJ DDR 1973, S. 738); Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der vollendeten Vergewaltigung in der Alternative des Mißbrauchs einer wehrlosen Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr erfüllt. Damit war für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Mißbrauchs einer wehrlosen Frau zu sexuellen Handlungen kein Raum. Die vom Kreisgericht erkannte und vom Bezirksgericht als richtig bestätigte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, mit der die Straftat als Verbrechen charakterisiert wird, ist jedoch weit überhöht und damit gröblich unrichtig. Das Bezirksgericht hat zwar richtig dargelegt, daß die Tatschwere die entscheidende Grundlage für die Bestimmung der nach Art und Maß erforderlichen Strafe ist. Die Tatschwere wird aber nicht dadurch charakterisiert, daß der Angeklagte die Volltrunkenheit der Geschädigten bewußt ausnutzte, weil es sich hierbei um einen straftatbegründenden Umstand handelt, der für eine Bewertung im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden durfte (§ 61 Abs. 3 StGB). Auch die allgemeine Gefährlichkeit derartiger gegen die Interessen der sozialistischen Gesellschaft gerichteten Straftaten und das Schutzbedürfnis der Frauen und Mädchen vor solchen Angriffen rechtfertigen allein eine Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als Verbrechen nicht, weil der Strafrahmen des § 121 Abs. 1 StGB eine Charakterisierung der Vergewaltigung sowohl als Verbrechen als auch als Vergehen zuläßt. Das Bezirksgericht hat wesentliche objektive und subjektive Tatumstände, die die Tatschwere zugunsten des Angeklagten beeinflussen, bei seiner Entscheidung über die Höhe der Strafe außer Betracht gelassen. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen, mit dem Kassationsantrag nicht angefochtenen Feststellungen hat der Angeklagte die Geschädigte nicht in einen volltrunkenen Zustand versetzt, um sie anschließend geschlechtlich zu mißbrauchen, auch wenn er ihr ebenso wie den anderen Teilnehmern am Jugendtanz verschiedentlich alkoholische Getränke anbot. Seinen Entschluß hierzu faßte er erst während des Spaziergangs mit der Geschädigten, nachdem ein anderer Jugendlicher es abgelehnt hatte, mit ihr spazieren zu gehen. Hierbei wurde ihm ihre Volltrunkenheit offenbar. Als sich dann bei der Einführung seines Geschlechtsteils in das der Geschädigten Schwierigkeiten ergaben, ließ er endgültig von ihr ab. Danach ordnete er ihre Kleider und brachte sie zum Ausgangspunkt zurück. Dort vertraute er sie seinem Vetter an, der sie nach Hause bringen sollte, da die Geschädigte in einem anderen Ort wohnte. Wenn der Angeklagte auch den Tatbestand der Vergewaltigung in der Variante des Mißbrauchs einer wehrlosen Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr verwirklichte, weil bereits eine Vereinigung der Geschlechtsteile stattgefunden hatte, so hat er doch in der Endphase des Tatgeschehens ein Verhalten gezeigt, das wesentlichen Einfluß auf die objektive Schädlichkeit der Tat und das Ausmaß seiner Schuld hat. Während des unmittelbaren Tatgeschehens war der Angeklagte nicht besonders rücksichtslos und hemmungslos auf die Befriedigung seiner eigenen geschlechtlichen Bedürfnisse bedacht die Geschädigte wurde nicht defloriert , sondern hat letzten Endes den Verkehr abgebrochen. Auch seine Bemühungen um eine sichere Heimkehr der Geschädigten nach der Tat beeinflussen das Ausmaß seiner Schuld zu seinen Gunsten. Bei zusammenhängender Betrachtung aller konkreten objektiven und subjektiven Tatumstände hätte das Be- zirksgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Straftat des Angeklagten kein Verbrechen, sondern ein schweres vorsätzliches Vergehen darstellt, so daß eine Abänderung der Entscheidung des Kreisgerichts auch im Strafausspruch auf eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren geboten war. Wegen gröblich unrichtigen Strafausspruchs war das Urteil des Bezirksgerichts auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts aufzuheben. Der Angeklagte war in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts aus den oben angeführten Gründen wegen Vergehens der Vergewaltigung zu der gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu verurteilen. §§ 150, 61 StGB. Zur Strafzumessung bei sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen. OG, Urteil vom 28. August 1973 3 Zst 19/73. Der 38 Jahre alte Angeklagte hat am 14. März 1973 seine 14jährige Stieftochter in ihrem Zimmer aufgesucht in der Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Er legte sich zu ihr ins Bett, griff ihr zunächst mit der Hand an das Geschlechtsteil und führte dann sein erregtes Geschlechtsteil in das der Jugendlichen mehrmals ein. Eine vollständige Einführung gelang ihm trotz intensiver Versuche nicht, da sich die Geschädigte wegen starker Schmerzen hin- und herwand. Die Schmerzens-äußerungen der Geschädigten negierte der Angeklagte und setzte sein Verhalten bis zum Samenerguß fort. Anschließend forderte er sie auf, der Mutter nichts zu sagen, und gab ihr 10 M. Einige Tage später ging der Angeklagte erneut in das Zimmer seiner Stieftochter, um sie geschlechtlich zu mißbrauchen. Diese flüchtete jedoch ins Wohnzimmer. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen (Vergehen nach § 150 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn Monaten wird weder der objektiven Schädlichkeit des Verhaltens des Angeklagten noch dem Ausmaß seiner Schuld gerecht. Sie ist daher gröblich unrichtig. Der Tatbestand des § 150 StGB schützt die heranwach-sende Jugend vor sexuellem Mißbrauch durch erwachsene Personen, die durch ihre Stellung für die Erziehung oder Ausbildung Jugendlicher verantwortlich sind oder in deren Obhut sich die Jugendlichen befinden. Sexueller Mißbrauch Jugendlicher durch den genannten Personenkreis hat in der Regel negative Auswirkungen, weil die geistig-sittliche Entwicklung der Jugendlichen maßgeblich durch das Verhalten der genannten Personen und ihr Vorbild geprägt wird. Je schwerwiegender und intensiver die sexuelle Handlung ihrer Art nach ist, um so größer ist die in die Tatschwere eingehende objektive Schädlichkeit der Straftat. Die vom Angeklagten begangene Straftat weist schon von der Art und Weise der Begehung eine erhebliche objektive Schädlichkeit und einen hohen Schuldgrad auf. Der Angeklagte hat seine in seiner Obhut befindliche 14 Jahre alte Stieftochter zum Geschlechtsverkehr mißbraucht. Sein Verhalten während der Tat war von erheblicher Intensität. Ohne Rücksicht auf das ju- 7 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 738 (NJ DDR 1973, S. 738) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 738 (NJ DDR 1973, S. 738)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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