Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 737 (NJ DDR 1973, S. 737); aus dem Inhalt der Versuchsregelung ergebenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Ein versuchtes Tötungsverbrechen ist also nicht von vornherein deshalb weniger schwerwiegend, weil der vom Täter angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist. Die Tatsache, daß das Tötungsverbrechen wie im vorliegenden Fall objektiv nicht vollendet werden konnte, weil die Ursache für den Tod des Opfers bereits durch andere Bedingungen gesetzt worden war, ist für die Einschätzung des Verwirklichungsgrades der Tat jedoch von maßgeblicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall, so stellt das Bezirksgericht zunächst durchaus richtig fest, konnte die Tötung des Opfers durch Unterlassung nicht vollendet werden, weil zuvor ein anderer Kausalverlauf in Gang gesetzt war, der zum Tod geführt hat. Aus der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils ist zu ersehen, daß hierin mit Recht ein den Angeklagten entlastender Umstand erblickt wird. Andererseits sind die Beweggründe des Täters, mit denen er sich zur Tötung entschlossen hatte, und die Hartnäckigkeit, mit der er zu Werke ging, sehr schwerwiegend. Der Angeklagte hat in doppelter Hinsicht Schuld auf sich geladen. Nachdem er den schweren Verkehrsunfall herbeigeführt hatte, erkannte er mit Ausnahme des bevorstehenden sicheren Todes des Verunglückten das Ausmaß seiner Verantwortungslosigkeit. Deshalb stellt der danach gefaßte Tötungsentschluß, der von ihm damit motiviert wurde, daß ein Toter nicht mehr gegen ihn aussagen könne, eine kaum zu überbietende Gewissenlosigkeit dar. Es kennzeichnet mit die Schwere des Tötungsverbrechens, daß das Opfer versteckt lag und zur Nachtzeit kaum entdeckt werden konnte. Das anschließende rasche Entfernen des Angeklagten von diesem Ort ist nicht, wie die Verteidigung meint, das Ergebnis eines Schockzustandes. Dem widerspricht das wohlüberlegte folgerichtige Verhalten, wie die Wegnahme der fremden Schuhe und des Geldes sowie das eigene zeitweilige Verbergen vor Fahrzeugen, bis er das hilflose Opfer allein ließ. Auch darin liegen Umstände begründet, die sich erschwerend auswirken müssen. Bei aller Anerkennung der Tatsache, daß der Eintritt des Todes nicht durch die Unterlassung des Angeklagten herbeigeführt werden konnte, darf nicht außer Betracht bleiben, daß auch der von ihm herbeigeführte Verkehrsunfall mit den tödlichen Folgen, aus dem das weitere verbrecherische Handeln erwuchs, für die Gesamtbewertung des strafbaren Verhaltens gewichtig ist. Alle Gesetzesverletzungen, im Zusammenhang betrachtet, sind von erheblicher Schwere. In ihnen kommt bedenkenlose Rücksichtslosigkeit und skrupellose Eigensucht zum Ausdruck. Sie stellen aber auch die Fortsetzung eines mehr als kritikwürdigen Lebenswandels dar. Es hat in der Vergangenheit nicht an Maßnahmen gesellschaftlicher Kräfte und staatlicher Organe gefehlt, um zu erreichen, daß der Angeklagte moralischen Halt findet, den Alkohol meidet, beständig arbeitet und die sozialistische Gesetzlichkeit achtet. Sie hatten keinerlei positive Ergebnisse. Statt dessen wiederholte sich die Anzahl der unerlaubten Benutzungen von Kraftfahrzeugen, steigerte sich die Intensität seiner Handlungen und lernte der Angeklagte auch nicht aus einem wenige Tage vor dem hier zur Verurteilung stehenden Unfall, bei dem er sich selbst verletzt hatte. Aus diesen Gründen war auf den Protest das angefoch-tene Urteil gemäß § 299 Abs. 2 Ziff. 3 StPO im Schuld-und Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang an das Bezirksgericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. In Anbetracht der dargelegten konkreten Tatschwere, des Ausmaßes der Schuld und der in der Person des Angeklagten lie- genden Umstände ist es auch in Übereinstimmung mit dem Antrag des gesellschaftlichen Anklägers erforderlich, eine Freiheitsstrafe von etwa zehn Jahren auszusprechen. Die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte nach § 58 StGB ist als Zusatzstrafe notwendig, um die besondere Würdelosigkeit und Hartnäckigkeit in bezug auf die Negierung gesellschaftlicher Anforderungen gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen. Ihre Dauer sollte vier Jahre betragen. Der Festlegung staatlicher Kontrollmaßnahmen nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wird mit der bisher gegebenen Begründung zugestimmt. Sie wird erneut auszusprechen sein. Unrichtig war es, den Schadenersatzantrag der LPG D. abzuweisen, weil die Mitgliederversammlung dieser Genossenschaft nicht den erforderlichen Beschluß zur Geltendmachung gefaßt habe. Das Bezirksgericht irrt, wenn es die Realisierung einer auf zivilrechtlicher Grundlage basierenden Forderung (§ 823 Abs. 1 BGB) von der vorherigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung abhängig macht. Das ist nur gegenüber Mitgliedern der LPG gemäß §§ 15 ff. LPG-Gesetz erforderlich. Im übrigen gilt § 26 Abs. 1 LPG-Gesetz bzw. Ziff. 63 des LPG-Musterstatuts Typ III, wonach der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied, bei Rechtsgeschäften unter 500 M auch der Vorsitzende allein, die Genossenschaft im Rechtsverkehr vertreten. Das ist mit dem rechtzeitig gestellten Schadenersatzantrag geschehen. Das Bezirksgericht wird somit diesem Antrag stattgeben müssen (§ 242 Abs. 5 StPO). §§ 121, 61 StGB. Zur Strafzumessung bei Vergewaltigung (hier: Mißbrauch einer wehrlosen Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr) . OG, Urteil vom 28. August 1973 3 Zst 18/73. Der 19jährige Angeklagte hat im Anschluß an einen Jugendtanz die 16 Jahre alte Anita R. zu einem Spaziergang aufgefordert. Die Jugendliche war nach übermäßigem Alkoholgenuß volltrunken, so daß der Angeklagte sie stützen mußte. Er führte sie an eine abgelegene Stelle, zog ihr Strumpfhose und Schlüpfer aus und beruhte zunächst mit dem Finger ihr Geschlechtsteil. Danach versuchte er, sein entblößtes Geschlechtsteil in die Scheide der Geschädigten einzuführen, gelangte aber, weil die Scheide zu eng war, lediglich in den Scheideneingang. Als sich die Geschädigte übergeben mußte und zu weinen anfing, nahm er von weiteren Handlungen Abstand, zog ihr die Schlüpfer wieder an und brachte sie zu der Tanzveranstaltung zurück. Er bat seinen Vetter, die Geschädigte nach Hause zu bringen. Die nach der Tat erfolgte gynäkologische Untersuchung der Geschädigten ergab keine Einrisse oder Verletzungen am Hymen der Geschädigten. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen in teilweiser Tateinheit mit Vergewaltigung (Verbrechen nach §§ 122 Abs. 1 und 2, 121 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuldausspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Verbrechen nach § 121 Abs. 1 StGB) zu der vom Kreisgericht erkannten Freiheitsstrafe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt und gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. 737;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 737 (NJ DDR 1973, S. 737) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 737 (NJ DDR 1973, S. 737)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit Auszüge aus meinen Referaten sowie andere Materialien zugegangen, in denen ich eine umfassende Einschätzung der Lage vorgenommen und bedeutende Orientierungen für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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