Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 736 (NJ DDR 1973, S. 736); der Täter bereits vorher die Ursachen für den Tod des Opfers durch einen von ihm herbeigeführten Verkehrsunfall gesetzt hat. 3. Für die Geltendmachung eines Schadenersatzes im Strafverfahren aus einer Forderung der LPG gegen ein Nichtmitglied der Genossenschaft bedarf es keines Beschlusses der Mitgliederversammlung. OG, Urteil vom 13. September 1973 5 Ust 62/73. Der Angeklagte hat wiederholt unbefugt Kraftfahrzeuge benutzt und mußte sich deshalb vor der Konfliktkommission verantworten. Am 14. Mai 1973 wurde er wegen Vergehen nach §§ 200, 201 StGB auf Bewährung verurteilt Schon am 2. Juni nahm er sich wieder ohne Erlaubnis ein Moped und erlitt einen Unfall, bei dem er ch verletzte. Am 20. Juni 1973 trank der Angeklagte 14 Glas Bier und ein Glas Wodka. Als er nach 23 Uhr auf dem Heimweg an den Garagen der LPG D. vorbeikam, entschloß er sich, ein Fahrzeug zu benutzen. Er fand ein Motorrad, brachte es in Gang und fuhr auf der von zahlreichen anderen Verkehrsteilnehmern befahrenen Fernverkehrsstraße in Richtung L. In W. erkundigte er sich nach dem Weg. Dabei wurde er von dem erheblich angetrunkenen Bürger G. gebeten, ihn mitzunehmen. Noch in der Stadt fiel G. infolge der unsicheren Fahrweise des Angeklagten vom Motorrad. Trotz seiner alkoholischen Beeinträchtigung und fehlender Kenntnisse über die Führung eines Kraftfahrzeugs fuhr der Angeklagte durchschnittlich 75 km/h, unterhielt sich mit G. und drehte sich um. Er verlor deshalb die Gewalt über das Motorrad, kam von der Fahrbahn ab und stieß an eine Betoneinfassung, an die auch der vom Fahrzeug stürzende G. prallte und im Straßengraben liegenblieb. Der Angeklagte stellte bei G. Röcheln und auffällige Atmung fest und vermutete, daß dieser schwere innere Verletzungen erlitten habe, die zum T’ode führen würden. In der Absicht, den schwer Verletzten sterben zu lassen, damit dieser über den Unfall und den Schuldigen nichts sagen kann, versteckte sich der Angeklagte vor den diesen Ort passierenden Fahrzeugen, zog G. die Schuhe aus, weil er seine eigenen verloren hatte, nahm noch 4 M an sich, die dem Geschädigten aus der Tasche gefallen waren, und entfernte sich. Der Unfall führte bei dem Geschädigten zu einer Zertrümmerung des rechten Schulterblattes und Schlüsselbeins, zu Brüchen der Rippen, der Brustwirbelsäule und des Brustbeins sowie zur Aufreißung der rechten Herzkammer. Es handelte sich um absolut tödliche Verletzungen. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes (Verbrechen nach § 112 Abs'. 1 und 3 StGB) in Tateinheit mit Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls, Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit und unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs (Vergehen nach §§ 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1 und 3, 201 Abs. 1 und 2 StGB) zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und erkannte auf Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen (§ 48 StGB). Die Schadenersatzforderung der LPG D. wurde als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest, mit dem eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und die Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte angestrebt wird. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt und richtig festgestellt. Es geht bei der rechtlichen Beurteilung davon aus, daß der schon einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Zustand erheblich beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit ein Motorrad unbefugt benutzt (§§ 200 Abs. 1 und 3, 201 Abs. 1 und 2 StGB) und durch diese rücksichtslose Verletzung der Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einen schweren Verkehrsunfall mit Todesfolge (§ 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB) verursacht hat. Es muß allerdings richtiggestellt werden, daß sich die Schuldart der Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 1 StGB auf die eingetretenen Unfallfolgen bezieht und nicht, wie es das angefochtene Urteil begründet, auch auf die Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. Hier handelte der Angeklagte vorsätzlich, weil ihm bekannt war, daß die vor Antritt der Fahrt getrunkene Menge Alkohol ausreichte, seine Fahrtüchtigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Einschlägige Erfahrungen und die zur Tatzeit selbst bemerkte Fahrweise bestätigen dies. Dem Bezirksgericht wird zugestimmt, daß zwischen der rücksichtslosen Pflichtverletzung des Angeklagten und dem eingetretenen Tod des mitgenommenen Bürgers ein kausaler Zusammenhang besteht. Es konnte sich auf die Aussagen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen stützen, der anhand der äußerst schweren inneren Verletzungen des Bürgers G. überzeugend bekundet hat, daß eine Überlebenschanoe nicht bestanden hat. Diese Feststellung war nicht zuletzt bedeutungsvoll für die rechtliche Beurteilung des folgenden Geschehens. Das Bezirksgericht hat den Entschluß und das darauf beruhende Verhalten des Angeklagten danach zu Recht als versuchten Mord gemäß § 112 Abs. 1 und 3 StGB beurteilt. Der Angeklagte hatte aus seinem varangegangenen strafbaren Tun die Pflicht, Hilfe zu leisten oder, was ihm ohne jegliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, Hilfe herbeizuholen Diese Pflicht wird bei einem Verkehrsunfall durch § 199 Abs. 1 StGB ausdrücklich begründet. In voller Kenntnis der hohen Lebensgefahr, in der der Verletzte vor ihm lag, entschloß sich der Angeklagte, ihn sterben zu lassen Er glaubte, sich auf diese Weise des einzigen Zeugen seiner vorangegangenen schwerwiegenden Straftat entledigen zu können. Das gesamte mit dieser bewußten Entscheidung zusammenhängende weitere Verhalten, angefangen vom zeitweiligen Verstecken vor passierenden Fahrzeugen bis zur raschen Entfernung vom Tatort, wäre geeignet gewesen, den angestrebten Erfolg eintreten zu lassen. Die Richtigkeit einer solchen Feststellung, die sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf ergibt, ist deshalb bedeutungsvoll, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt, als er den Verunglückten gesehen hatte, keinesfalls davon ausgehen konnte, dieser werde in wenigen Minuten sterben. Die Art der inneren Verletzungen waren von ihm nicht abzuschätzen, ebensowenig wie er am Röcheln und an einer auffälligen Atmung zu erkennen vermochte, daß keine Rettungsmöglichkeiten mehr bestanden Seine Schuld gründet sich eben darauf, daß er davon ausgegangen ist und ausgehen konnte, der lebensgefährlich Verunglückte benötige dringend Hilfe, die er nicht zu geben bereit war. Allein durch die Tatsache, daß durch den Verkehrsunfall bereits zuvor eine andere Todesursache gesetzt worden war, der Tod also nicht mehr durch die spätere Unterlassung des Angeklagten eintreten konnte, liegt ein versuchtes Tötungsverbrechen vor. Das hat das Bezirksgericht zutreffend begründet. Allerdings ist der Schuldspruch fehlerhaft, weil dieses Delikt als in Tateinheit zu den vorangegangenen Vergehen stehend bezeichnet worden ist. Der Protest rügt berechtigt, daß das Bezirksgericht bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Tatschwere und das Ausmaß der Schuld des Angeklagten unterschätzt hat. Das Oberste Gericht hat mehrfach dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein versuchtes Tötungsverbrechen als weniger schwerwiegend einzuschätzen ist (vgl. OG, Urteile vom 13. März 1969 5 Ust 7/69 - NJ 1969 S. 282; vom 14. Februar 1969 - 5 Ust 69/68 - NJ 1969 S. 310, vom 18. Juni 1971 - 5 Ust 33/71 -NJ 1971 S. 684). Es wurde dabei insbesondere hervor-ge.hoben, daß alle maßgeblichen Tatfaktoren und die sich 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 736 (NJ DDR 1973, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 736 (NJ DDR 1973, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen bei Transportejn Tviftgj. Die Leiter der Abteilungen haben in Vorbereitung und Durchführung der Transporte vqoaläem zu gewährleisten: Sicherung der Informatibnsbeziehungen zu den betreffenden operativen Diensteinheiten, insbesondere den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X