Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 724 (NJ DDR 1973, S. 724); Verhältnisse zu. Ihre weitere Entwicklung und rechtliche Ausgestaltung machen es m. E. notwendig, die Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich in dem Umfang anzustreben, wie diese Zuständigkeit durch das KE-MSt für die delegierten Genossenschaftsmitglieder und Arbeiter gegeben ist. Es sollte m. E. geprüft werden, ob die staatlichen Gerichte künftig zuständig sein sollten für Streitigkeiten über Disziplinarmaßnahmen mit materieller Sanktion, Streitigkeiten über Ansprüche, bei denen vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Beziehungen untrennbar miteinander verbunden sind bzw. bei denen diese Beziehungen nicht unterschieden werden können, die umfassende Überprüfung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf ihr statutengemäßes Zustandekommen, soweit sie die Grundlage für gerichtliche Entscheidungen sein müssen-./16/ In diesem Zusammenhang sollte weiter geklärt werden, ob es weiterhin vertretbar ist, die genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse nach vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Beziehungen zu systematisieren, und inwieweit durch die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (z. B. Ziff. 57 LPG-MSt III) die Zuständigkeit der Gerichte nach § 28 LPG-Gesetz eingeschränkt wird. Zu den Fragen, die einer eingehenden Überprüfung bedürfen, gehört schließlich auch, ob die Kammern bzw. Senate für Arbeitsrechtssachen nur die Arbeitsstreitigkeiten der in kooperative Einrichtungen delegierten LPG-Mitglieder oder auch die Arbeitsstreitigkeiten der in den LPGs arbeitenden Mitglieder beraten und entscheiden sollten. Die Zweckmäßigkeit und die damit verbundenen Vorteile liegen auf der Hand. Eine solche Festlegung würde u. a. eine richtige komplexe Betrachtung der Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und eine einheitliche Rechtsprechung erleichtern. Sie würde dem Zusammenwirken von Arbeitskollektiven und einzelnen Beschäftigten der kooperativen Einrichtungen und der LPGs sowie der weiteren Annäherung der Arbeitsverhältnisse besser gerecht werden. Zur Tätigkeit gesellschaftlicher Gerichte in den LPGs Für die Tätigkeit von gesellschaftlichen Gerichten sind in einigen LPGs günstige Voraussetzungen vorhanden. Mit der weiteren Rechtsentwicklung werden ihre Wirkungsmöglichkeiten erweitert. Damit entsteht die Frage, ob nicht künftig in größerem Maße gesellschaftliche Gerichte in den LPGs gebildet werden sollten, da diese einen wichtigen Beitrag für eine hohe Wirksamkeit des sozialistischen Rechts leisten können. Aus dem bisherigen Wirken der Schiedskommissionen in den LPGs, der Art und Weise der Klärung und Entscheidung von Rechtskonflikten durch die Vorstände und Mitgliederversammlungen sowie aus den gewonnenen Erfahrungen über die Tätigkeit der Konfliktkommissionen in den VEGs können wichtige Schlußfolgerungen gezogen werden. So wird es z. B. erforderlich werden, die Befugnisse der gesellschaftlichen Gerichte von denen der Mitgliederversammlung exakt abzugrenzen und ihren Zuständigkeitsbereich genau zu bestimmen. Die Bildung neuer gesellschaftlicher Gerichte in den LPGs kann daher nur als langfristige Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe verwirklicht werden. fl6l Eine Begründung hierfür geben bereits Rohde / Puls in: LPG-Recht, Lehrmaterial für das Fernstudium der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität 1971, S. 175. Zur Bedeutung der Konfliktkommissionen in den kooperativen Einrichtungen Für die Rechtsverwirklichung in den kooperativen Einrichtungen, die auf der Grundlage des Musterstatuts vom 1. November 1972 arbeiten, haben die nach Ziff. 21 Abs. 3 dieses Musterstatuts zu bildenden Konfliktkommissionen große Bedeutung. Sie sind für alle Beschäftigten für Arbeiter und Genossenschaftsmitglieder zuständig. Mit ihrer Tätigkeit tragen sie dazu bei, die sozialistische Demokratie in der sozialistischen Landwirtschaft weiterzuentwickeln. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für die Förderung sozialistischer Beziehungen in dieser neuen sozialen Gemeinschaft, für die Festigung der Ordnung und Disziplin sowie für die Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechts-streitigkeiten und Rechtsverletzungen. Ziff. 21 KE-MSt entspricht den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen in diesen kooperativen Einrichtungen. Die Bildung von Konfliktkommissionen ist vor allem aus folgenden Gründen erforderlich: 1. In den Brigaden und Arbeitsgruppen der kooperativen Einrichtungen arbeiten Arbeiter und Genossenschaftsmitglieder kameradschaftlich zusammen und entwickeln dabei sozialistische Kollektivbeziehungen. Es bestehen grundsätzlich einheitliche rechtliche Anforderungen in bezug auf die Lösung der Arbeitsaufgaben und hinsichtlich der Mitwirkung an der Leitung. Gleiche Rechte und Pflichten von Beschäftigten eines sozialistischen Arbeitskollektivs in einem Betrieb erfordern einheitliche Wege für den Schutz der Rechte, die Einhaltung der Pflichten und die Klärung von Rechtskonflikten zwischen den Beschäftigten und der kooperativen Einrichtung. 2. Mit der Verwirklichung industriemäßiger Produktionsmethoden und der Durchsetzung entsprechender Leitungsprinzipien, der Bildung von spezifischen Leitungsorganen (Leiter, Rat) und Formen der Mitwirkung aller Beschäftigten an der Leitung dieser kooperativen Einrichtungen entsteht die rechtspolitische Notwendigkeit, ein gesellschaftliches Kollektivorgan zu bilden, das spezifische Aufgaben bei der Erziehung und Selbsterziehung der Kollektivmitglieder wahmimmt, sachkundig und verbindlich einen bestimmten Kreis von Rechtsstreitigkeiten löst und zugleich fest in das sozialistische Gerichtssystem integriert ist. Zusammenwirken von Leitung, Gewerkschaft und Justizorganen zur Unterstützung der Konfliktkommissionen Die Konfliktkommissionen können ihrer Verantwortung nur dann gerecht werden, wenn zwei entscheidende Faktoren beachtet werden: 1. Die Lösung der Rechtskonflikte und die Überwindung ihrer Ursachen und Bedingungen kann den Konfliktkommissionen nicht allein überlassen werden. Der Leiter der kooperativen Einrichtung trägt eine hohe Verantwortung für die Einhaltung des Rechts und die Verwirklichung der Rechte und Pflichten durch die Beschäftigten. Diese Verantwortung wird ihm durch die Konfliktkommission nicht abgenommen. Aufgabe der Gewerkschaft wird es sein, die verantwortlichen Leiter dazu anzuhalten, die Gesetzlichkeit zu festigen sowie die Ordnung und Disziplin zu sichern. Sie üben auch in den kooperativen Einrichtungen eine wirksame gesellschaftliche Kontrolle über die Einhaltung des Rechts aus. 2. Gute Arbeitergebnisse können die Konfliktkommissionen nur dann erreichen, wenn sie umfassend angeleitet und unterstützt werden. Hierzu gehören die Qualifizierung der Konfliktkommissionsmitglieder durch die Gewerkschaft, die Ausnutzung der Erfahrungen der 7 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 724 (NJ DDR 1973, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 724 (NJ DDR 1973, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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