Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 719

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 719 (NJ DDR 1973, S. 719); bildende Funktion des sozialistischen Rechts wird gefördert, wenn die Verhaltensanforderungen auf den verschiedenen gesellschaftlichen Gebieten so einheitlich wie möglich gestaltet sind und nur solche Unterschiede statuiert werden, die in der Spezifik der geregelten Beziehungen begründet und aus der Gesamtsicht geboten sind. Der Vorrang der Einheit des sozialistischen Rechtssystems vor der Spezifik der einzelnen Leitungsbereiche drückt sich wesentlich in allgemeingültigen, allgemeinverbindlichen und entsprechend normierten sozialistischen Verhaltensgrundsätzen aus. Dieses Allgemeingültige kann jedoch nicht in überkommene, dogmatische Abstraktionen und auch nicht in nach der alten Methode der Begriffs Jurisprudenz auf gebaute Systeme neuer logisch formaler Grundbegriffe höchster Abstraktionsstufe gefaßt werden, die nur solange verwendbar und unverzichtbar erscheinen, als sich die Regelung nach positivistischer Methode scheinbar zeitlos auf beliebig auswechselbare abstrakte Personen (Pri-vatrecht oder abstrakte Personen als Objekte einer abstrakten Staatsmacht (bürgerliches Verwaltungsrecht) richtet, d. h. Abstraktionen, bei denen jeder konkrete historische und klassenmäßige Bezug ausgesondert ist. Das Allgemeingültige, das auch so weitgehend wie möglich normativ einheitlich über die verschiedensten Lebensbereiche gelten muß, sind die verallgemeinerungsfähigen Grundzüge der dem Sozialismus eigenen Stellung der Bürger in ihrem Zusammenleben und zu den Betrieben und Einrichtungen, die mit ihrer Versorgung und Betreuung betraut sind/12/, in ihren Arbeitsverhältnissen und in ihren Familienbeziehungen, in ihren Beziehungen zu den Organen der sozialistischen Staatsmacht und die sich aus dieser Stellung ableitenden allgemeinen gegenseitigen Verhaltensanforderungen, wie sie sich in den Pflichten und Rechten von Fall zu Fall konkretisieren. Das Allgemeingültige ist das gemäß den sozialen, ökonomischen und politischen Erfordernissen im gegenseitigen gesellschaftlichen Verhalten der Beteiligten generell für verbindlich zu Erklärende. Dieses Allgemeingültige muß die Gesamtheit der rechtlich zu regelnden Materien und vor allem möglichst einheitliche Grundnormen prägen, die jeweils für eine Vielfalt gesellschaftlicher Beziehungen in umfassenderen Rechtszweigen/13/, z. B. des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts oder des Familienrechts gelten. Die bisher entwickelten sozialistischen Grundnormen der einzelnen Rechtsdisziplinen sind im wesentlichen bereits Ergebnis solcher Bemühungen, auch wenn überall noch an ihrer Vervollkommnung gearbeitet wird. seitige Freiheit zum Abschluß notwendig oder doch charakteristisch (a. a. O-, S. 79). Er übersieht, daß ln Wirklichkeit diese Annahme für die meisten zivilrechtlichen „Vertragsbeziehungen“ vom Barkauf bis zu Beförderungsleistungen keineswegs zutrifft und die Bezeichnung dieser Beziehungen als Verträge auf einem traditionellen Dogma beruht, was in der Literatur bereits ausgiebig erörtert worden ist. Auch sein Argument, bei zivilrechtlichen Verträgen werde (wiederum im vermeintlichen Gegensatz zum medizinischen Betreuungsverhältnis) notwendig ein bestimmter Erfolg geschuldet, beruht auf einem Irrtum: Einerseits gab es seit Jeher bestimmte Dienstleistungen, bei denen Tätigkeiten, und nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet wurde, während andererseits bei medizinischen Betreuungsverhältnissein durchaus wie etwa bei der Herstellung einer Zahnprothese auch ein" bestimmter Erfolg herbeizuführen sein kann. UV Mandel zieht aus dem Zusammenhang des medizinischen Betreuungsverhältnisses mit den Leitungsbeziehungen des Gesundheitswesens und der unentgeltlichen Nutzung gesellschaftlicher Fonds den „unabweisbaren“ Schluß, daß diese Beziehungen nicht dem Zivilrecht angehören könnten (a. a. O., S. 77 f.). Er bedient sich dabei der Behauptung, die zivilrechtlich geregelten Versorgungsbeziehungen könnten nicht anders als entgeltlich ausgestaltet sein. Klinkert (a. a. O., S. 610) hat auf diesen elementaren Irrtum zutreffend erwidert. fl3l Die Bezeichnung eines Normengefüges als Rechtszweig hat nur dann praktische Bedeutung, wenn für diesen Bereich ein besonderes System allgemeiner Regeln gilt oder aufgestellt werden kann. Orientierung der Rechtsnormen auf die Adressaten Die Lösung der Widersprüche im Verhältnis der Rechtszweige zueinander und in ihrem Zusammenwirken erscheint theoretisch und praktisch nur möglich, wenn nicht die „Rechtsnatur“ der geregelten Beziehungen zur entscheidenden Gegenstandsbestimmung gewählt, sondern wenn das Adressatenprinzip/14/ zugrunde gelegt wird. Diesem Prinzip entsprechen im wesentlichen die theoretischen Konzeptionen des Zivilrechts, des Familienrechts, des Arbeitsrechts und auch des Wirtschaftsrechts, womit auch der Einwand gegenstandslos wird, daß sich mit den letztgenannten Disziplinen bereits nach Leitungsbereichen geordnete Materien herausgebildet hätten und Rechtszweige derart „komplexer Natur“ statuiert worden seien. Das Zivilrecht richtet sich zunächst an alle Bürger und ihre Partner in ihren rechtlich verbindliche Verhaltenspflichten umfassenden Beziehungen zu anderen Bürgern, zu Kollektiven und zu ihnen gegenüber gleichberechtigten juristischen Personen im allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenleben, insbesondere bei der Versorgung und Betreuung durch die hierzu berufenen Betriebe und Einrichtungen und bei der kollektiven Mitgestaltung dieser Beziehungen. Es regelt die Rechte, ihren Schutz und die Pflichten bei der selbständigen Wahrnehmung der wechselseitigen Interessen in diesen Beziehungen einschließlich der Wiedergutmachung zugefügter Schäden./15/ Das Zivilrecht umfaßt demgemäß im wesentlichen keine Leitungsbeziehungen, es ist jedoch als Teil des sozialistischen Rechts Instrument der staatlichen Leitung. Das Familienrecht, das übrigens nach der jetzigen Konzeption des sozialistischen Zivilrechts durchaus ebenso wie das Erbrecht diesem zugerechnet werden könnte, ist ebenfalls kein Gebiet rechtlicher Regelungen, das etwa von einem (übrigens nicht existierenden) Leitungsbereich her bestimmt würde. Gegenstand dieser Regelung sind die spezifischen Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie. Entsprechendes gilt für das Arbeitsrecht; seine Normen betreffen primär den Bürger als Werktätigen in seinem Verhältnis zum Betrieb. Das gleiche gilt für das LPG-Recht. Im Wirtschaftsrecht erscheinen als Adressaten Wirtschaftsorganisationen (und andere juristische Personen) in ihrer in die Leitung und Planung der Volkswirtschaft integrierten wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie in den eben diese Tätigkeit betreffenden und daher von ihr nicht ohne Schaden abtrennbaren Beziehungen zu ihren unmittelbar übergeordneten wirtschaftsleitenden Organen, die insoweit Adressaten derselben Regeln sind. Zugleich haben sich was für die vorgeschlagenen „komplexen“ Gebiete nicht gilt bereits als Kriterium eines von anderen Bereichen objektiv unterscheidbaren Rechtszweigs allgemeine Normen für die verschiedenen Arten der Wirtschaftsverträge herausgebildet (§§ 3 bis 53 des Vertragsgesetzes), die Ausdruck objektiver ökonomischer Erfordernisse sind und sich von den allgemeinen Normen des Zivilrechts wesentlich un-terscheiden./16/ Darüber hinaus gibt es Normen für be- Hil Vgl. hierzu: Posch, „Funktion und Struktur des Rechtssystems“, Staat und Recht 1967, Heft 11, S. 1700 ff., insb. S. 1715, derselbe, „Zum Widerspruch zwischen Form und Inhalt des Rechts“, Staat und Recht 1957, Heft 6, S. 612 ff. (625). fl5l Der im Ansatz zutreffende Versuch von Klinkert zur Bestimmung des Gegenstands des Zivilrechts führt zu einer Definition (a. a. O., S. 610), die aUerdings eine „zweifelsfreie Zuordnung“ konkreter Rechtsverhältnisse, wie er sie selbst eingangs fordert, noch nicht erlaubt. (16/ Damit soll nicht ausgeschlossen werden, daß sich im Gefolge künftiger sozialer, ökonomischer und politischer Erfordernisse weitere auf bestimmte Adressaten orientierte Rechtsgebiete mit relativ geschlossenen Systemen und für die spezifischen allgemeinen Regeln herausbilden. Dies erfordert jedoch jahrelange Prozesse theoretischer Erkenntnis, rechtlicher Gestaltung und praktischer Erfahrung und bedarf der jorgfälti-gen Vergleichung und Abstimmung mit der internationalen sozialistischen Rechtsentwicklung. 719;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 719 (NJ DDR 1973, S. 719) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 719 (NJ DDR 1973, S. 719)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit und termingemäße Durchführung der Hauptverhandlung garantiert ist. Während der Gerichtsverhandlung sind die Weisungen des Gerichtes zu befolgen. Stehen diese Weisungen im Widerspruch zu den Anforderungen, Maßstäben, Normen und Werten, zu Zielen und Sinn des Sozialismus steht. Das Auftreten von vielfältigen subjektiv bedingten Fehlern, Mängeln und Unzulänglichkeiten bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Untersuchungshaft am größten ist. Die Suizidgefahr besteht jedoch für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft, wie die Ergebnisse der Untersuchung beweisen.

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