Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 712

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 712 (NJ DDR 1973, S. 712); diesen Irrtum werde die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens allerdings nicht ausgeschlossen. Letzterem ist zuzustimmen. Das Bezirksgericht hat weiter ausgeführt, daß der Verklagte infolge des Irrtums fahrlässig gehandelt habe. Damit setzt es insoweit Irrtum und Verschulden gleich. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Irrtum kann entschuldbar, aber auch verschuldet sein. Für einen auf Fahrlässigkeit beruhenden Irrtum gibt das Bezirksgericht keine Begründung. Die gesamten Umstände des Sachverhalts bieten hierfür auch keine Anhaltspunkte. Von einem verschuldeten Irrtum kann deshalb nicht ausgegangen werden. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt danach die Vorschrift des § 823 BGB, nach der eine Schadenersatzverpflichtung nicht nur rechtswidriges, sondern auch schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Es war daher gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Arbeitsrecht §§ 24 ff. GBA; 18. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues vom 29. Dezember 1967. 1. Bei einem Zusammenwirken in einem Arbeitskollektiv mit unterschiedlichen Arbeitsaufgaben der einzelnen Mitglieder begründet die gelegentlich freiwillig erfolgte Übernahme einer anderen als der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe keinen Anspruch auf höhere Entlohnung. 2. Erweist es sich für einen Werktätigen aus objektiv gebotenen und letztlich auch im Interesse des Betriebes liegenden Gründen als notwendig, über die nach dem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsaufgabe hinaus eine höher bewertete Tätigkeit auszuüben, so kann dies je nach dem Umfang dieses Tätigwerdens entweder einen Lohnanspruch nach der höher bewerteten Tätigkeit oder einen solchen nach den §§ 24 ff. GBA recht-fertigen. OG, Urteil vom 28. September 1973 - Za 16/73. Der Kläger ist beim Verklagten als Wartungsingenieur an der EDVA R 300 beschäftigt. Er besitzt den Qualifikationsnachweis für die zentrale Einheit (ZE) dieses Gerätes. Entsprechend dem 18. Nachtrag des Rahmenkollektivvertrags für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaues wird er nach der Gehaltsgruppe 9 entlohnt. In der Zeit vom 1. November 1970 bis 31. Dezember 1972 war der Kläger zusammen mit zwei weiteren Fachkräften der Datenverarbeitung in einem anderen Betrieb zur Betreuung von drei EDVA R 300 eingesetzt. Einer der beiden anderen Kollegen erhielt Lohn nach der Gehaltsgruppe 10, weil er den Qualifikationsnachweis sowohl für die ZE als auch für die peripheren Anlagen (PE) der EDVA R 300 besitzt. Der Kläger führte bei Ausfall der Anlagen nicht nur Arbeiten an der ZE, sondern auch an der PE durch und forderte deshalb vom Verklagten, für den erwähnten Zeitraum nach der Gehaltsgruppe 10 vergütet zu werden. Das Kreisgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf den Einspruch (Berufung) des Verklagten hat das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung geändert und die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es führte aus, daß der Kläger entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe und nach seiner Qualifikation richtig entlohnt worden sei. Er sei lediglich verpflichtet gewesen, Störungen an der ZE der EDVA R 300 zu beheben. Ausfälle, die an der PE der EDVA R 300 aufgetreten seien, hätte hingegen der nach der Gehaltsgruppe 10 entlohnte Anlagentechniker beseitigen müssen. Demzufolge hätte für den Kläger keine Veranlassung bestanden, Arbeiten zu verrichten, die nicht zu seinen eigentlichen Arbeitsaufgaben gehörten, wenn auch nicht verkannt werde, daß sich in der Praxis eine solche Unterteilung der einzelnen Tätigkeiten nicht immer verwirklichen lasse. Wenn je nach der gegebenen Notwendigkeit die Mitglieder des Kollektivs sich gegenseitig bei der Behebung von Störungen geholfen und unterstützt hätten, so entspräche dies dem Grundsatz der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung. Ein Anspruch auf höhere Entlohnung ergäbe sich daraus jedoch nicht, da dem Kläger nicht ständig und eigen-vera- wörtlich eine nach der Gehaltsgruppe 10 zu vergütende Tätigkeit übertragen worden sei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Entscheidung beantragt. Er hat Verletzung des Gesetzes durch ungenügende Sachaufklärung gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Soweit das Bezirksgericht die Rechtsauffassung vertreten hat, daß bei einem Zusammenwirken in einem Kollektiv, innerhalb dessen die einzelnen Mitglieder unterschiedliche Arbeitsaufgaben zu erfüllen haben, die durch einen Arbeitskollegen gelegentlich freiwillig erfolgte und auf eigener Initiative beruhende Übernahme einer anderen als der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnung begründe, ist dem in seiner allgemeinen Aussage zuzustimmen. Es trifft zu, daß sich in einer solchen kameradschaftlichen Zusammenarbeit der Kollektivmitglieder untereinander ihre für sozialistische Produktionsverhältnisse typische Bereitschaft zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung äußert, die anerkennenswert ist, jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung der durch den Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsaufgal und somit zu weitergehenden Lohnansprüchen führt. Auf das vorliegende Verfahren bezogen, wäre demnach der Anspruch des Klägers unbegründet, wenn eindeutig feststünde, daß die an der PE der drei zu betreuenden EDVA R 300 jeweils auftretenden Mängel allein durch die dafür Verantwortlichen hätten behoben werden können, ohne daß sich zusätzlich für den Kläger ein objektives Erfordernis der Mitarbeit, z. B. zur Vermeidung längerer Ausfallzeiten, ergab. Gerade eine solche eindeutige Feststellung läßt jedoch das Urteil des Bezirksgerichts vermissen. Ob es nämlich in der Praxis überhaupt möglich war, eine maximale Auslastung der drei zu betreuenden EDVA R 300 zu erreichen und dabei Stillstandszeiten weitestgehend auszuschließen, wenn nur ein Kollege mit der Beseitigung der an der PE auftretenden Mängel beauftragt war, erscheint schon im Hinblick auf die bisher hierzu erhobenen Beweise zweifelhaft. Zweifel an der vom Bezirksgericht angenommenen Sachlage ergeben sich aber auch aus der bisher nicht weiter geklärten Behauptung des Klägers, wonach das an drei EDVA R 300 zu bewältigende Arbeitspensum das von drei Anlagentechnikem mit der Gehaltsstufe 10 sei und daß gerade deshalb die Notwendigkeit bestanden hätte, dem Kunden für drei EDVA R 300 drei vollwertige Anlagentechniker zur Verfügung zu stellen. Sollte sich die Richtigkeit dieser Darstellung des Klägers in einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ergeben, so wäre damit im Zusammenhang mit den bereits anderweit vorliegenden Beweisergebnissen die Annahme des Bezirksgerichts widerlegt, daß die Arbeiten des Klägers an den PE nur als eine gelegentliche Hilfe und Unterstützung eines anderen Arbeitskollegen ge- 712;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 712 (NJ DDR 1973, S. 712) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 712 (NJ DDR 1973, S. 712)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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