Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 711

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 711 (NJ DDR 1973, S. 711); büro mieten doch nicht nur ein Bett, sondern den Raum, in dem das Bett steht, mit seiner ganzen Ausstattung (Tisch, Stühle, Schrank, Waschgele-genheit usw.). Von der Vermietung eines Bettes kann doch nur dann gesprochen werden, wenn z. B. ein Wohnungsinhaber einem Nachbarn, der für längere Zeit Besuch erhält, ein Bett, das der Nachbar in seiner Wohnung aufstellt, für diese Zeit gegen Entgelt, also mietweise zum Gebrauch überläßt. Daß die Höhe der Miete für das einem Urlauber über- lassene Zimmer nach der Anzahl der darin aufgestellten Betten berechnet wird, zwingt keineswegs dazu, von der Vermietung von Betten zu sprechen. Dr. HERBERT MOHR, Richter am Kreisgericht Karl-Marx-Stadt (Land) Rechtsprechung Zivilrecht §§ 227, 823 BGB. 1. Für das Vorliegen einer Notwehrlage sind in erster Linie die Tatumstände des konkreten Geschehnisablaufs maßgebend. Zu berücksichtigen sind aber auch die Umstände, die in der Person desjenigen liegen, von dem ggf. ein Angriff ausgeht, insbesondere ein allgemein aggressives Verhalten. 2. Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt und den vermeintlichen Angreifer verletzt, handelt rechtswidrig. Bei entschuldbarem Irrtum besteht jedoch keine Schadenersatzverpflichtung. OG, Urteil vom 4. September 1973 2 Zz 17/73. Auf die vom Kläger wegen einer Schadenersatzforderung von 603,53 M erhobene Klage hat das Kreisgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Verklagte saß am 24. September 1971 gegen 24 Uhr auf der Steineinfassung der Treppe einer Gaststätte. Beim Verlassen der Gaststätte stolperte der Kläger über einen Fuß des Verklagten. Nachdem der Kläger etwa drei bis vier Meter weitergegangen war, rief ihm der Verklagte nach, ob er sich nicht entschuldigen wolle. Daraufhin kehrte der Kläger um und ging mit den Worten „Ist was?“ auf den Verklagten zu. Als sich der Kläger dem Verklagten bis auf einen Meter genähert hatte, erhob sich dieser und schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger erlitt eine Nasenbeinfraktur und war vom 24. September bis 16. Oktober 1971 arbeitsunfähig. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und sich darauf berufen, in Notwehr gehandelt zu haben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei auf die in sachlicher Form gehaltene Aufforderung des Verklagten, sich zu entschuldigen, mit herausfordernden Worten auf den Verklagten zugegangen. Dieser habe bei dem Verhalten des Klägers annehmen müssen, daß ein Angriff unmittelbar bevorstehe. Er sei deshalb berechtigt gewesen, diesem Angriff durch einen Faustschlag zuvorzukommen. Nach §227 BGB bestehe daher kein Anspruch des Klägers. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts den Verklagten antragsgemäß verurteilt und dazu ausgeführt: Das Kreisgericht habe das Beweisergebnis falsch gewürdigt. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen habe kein unmittelbar bevorstehender Angriff Vorgelegen. Weder aus der Bemerkung des Klägers „Ist was?“ noch aus seinem bloßen Zugehen auf den Verklagten bis auf einen Meter könne geschlossen werden, daß er diesen angreifen wollte. Es könne dem Kläger nicht widerlegt werden, daß er sich dem Verklagten nur genähert habe, weil er dessen Zuruf nicht verstanden hatte oder kein Verständnis dafür aufbrachte, daß er sich beim Verklagten entschuldigen sollte. Allerdings habe der Verklagte einen Angriff vermutet. Aus den Feststellungen des Kreisgerichts sei eindeutig zu schließen, daß diese Annahme auf einem Irrtum beruhte. Die Widerrechtlichkeit der Handlung des Verklagten werde jedoch durch die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage nicht ausgeschlossen. Er habe in- folge des Irrtums fahrlässig gehandelt und sei deshalb nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie die Instanzgerichte zutreffend erkannt haben, ist bei der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zunächst darüber zu befinden, ob für den Verklagten eine Notwehrlage bestanden hat. Träfe das zu, wäre sein Verhalten, wenn keine Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechts vorliegt, rechtmäßig und könnte keine Schadenersatzverpflichtung nach § 823 BGB begründen. Diese Beurteilung ist auf der Grundlage des objektiven Geschehnisverlaufs vorzunehmen. Sie bietet bei einem bereits begonnenen Angriff in der Regel keine Schwierigkeiten. Hier würde das der Beginn eines Einschlagens des Klägers auf den Verklagten sein. Das liegt nicht vor. Zutreffend ist jedoch das Bezirksgericht wie zunächst auch das Kreisgericht davon ausgegangen, daß auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff zur Notwehr berechtigt. Bezogen auf den vorliegenden Fall, bedeutet das, daß eine Notwehrlage des Verklagten dann zu bejahen sein würde, wenn in der maßgeblich vom Kläger geschaffenen Situation in jedem Augenblick damit hätte gerechnet werden können, daß der Kläger auf ihn einschlagen wird. Das hat das Bezirksgericht verneint und näher begründet. Auf der Grundlage der im Instanzverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stellt diese Beurteilung keine Rechtsverletzung dar. Allerdings hat das Bezirksgericht die Sache nicht vollständig aufgeklärt. Zu einer allseitigen Prüfung des Falles hätte gehört, Feststellungen über die Persönlichkeit des Klägers und sein bisheriges Verhalten zu treffen. Würde sich hierbei ergeben haben, daß er zu Aggressivität neigt, sich an Schlägereien beteiligt bzw. in ähnlichen Fällen bereits tätlich geworden ist, wäre das für den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu berücksichtigen gewesen. Der Akteninhalt, insbesondere die eigenen Erklärungen des Klägers bei der Anzeigeerstattung hätten hierzu Anlaß gegeben. Wenn für das Vorliegen einer Notwehrlage in erster Linie auch die konkreten Tatumstände maßgebend sind, so sind doch auch die in der Person des Betreffenden liegenden Umstände, insbesondere ein allgemein aggressives Verhalten, gebührend zu beachten. Ein in dieser Richtung genügend aufgeklärter Sachverhalt ist Voraussetzung, um die Mittel und Möglichkeiten des Zivilrechts in Konfliktfällen dieser Art voll zum Tragen zu bringen, weil allein dann gewährleistet ist, daß die Bürger geschützt werden, wenn sie rowdyhaftem Verhalten entgegentreten. Eine Zurückverweisung der Sache zur Erörterung des Sachverhalts in dieser Richtung kommt jedoch nicht in Betracht, weil sie zur Endentscheidung reif ist. Das Bezirksgericht hat eine Notwehrlage verneint, ist aber davon ausgegangen, daß der Verklagte nach dem gesamten Geschehen irrtümlich einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Klägers vermutet hat. Durch 711;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 711 (NJ DDR 1973, S. 711) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 711 (NJ DDR 1973, S. 711)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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