Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 706 (NJ DDR 1973, S. 706); des Täters aber unbedeutend sind (§ 3 StGB), wird das Verfahren gemäß §§ 141 Abs. 1, 148 Abs. 1 StPO eingestellt. Der Staatsanwalt muß in solchen Fällen sichern, daß das sozial negative Verhalten des jugendlichen Täters in jedem Fall als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Moral- oder Disziplinverstoß geahndet wird, damit der Täter eine spürbare Reaktion auf sein sozial negatives Verhalten erfährt. In der Öffentlichkeit und bei dem Täter darf nicht der Eindruck entstehen, das sozial negative Verhalten werde nicht geahndet. 2. Es wird von der Strafverfolgung abgesehen. Führt die Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu dem Ergebnis, daß die Straftat nicht erheblich gesellschaftswidrig ist, so bestehen im Verfahren gegen jugendliche Täter wesentlich mehr Möglichkeiten, das Verfahren abzuschließen, als bei Erwachsenen. Welche dieser Möglichkeiten der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan wählen, hängt vorrangig von dem Persönlichkeitsbild des Täters ab. a) Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 1 StPO eingestellt. Lassen die Tatmotive und die ihnen zugrunde liegenden Einstellungen erkennen, daß der Täter bereits sozial fehlentwickelt ist, so ist die Überwindung dieser Erscheinung die entscheidende Voraussetzung, um Weitere Straftaten zu verhüten. Daher müssen gezielt sozialpädagogische, persönlichkeitsadäquate Maßnahmen eingeleitet werden. Die Praxis hat hinreichend den Beweis erbracht, daß Erscheinungen der sozialen Fehlentwicklung (Schwererziehbarkeit) in der Regel mit schwerwiegenden Erziehungsfehlern, die durch die Erziehungsberechtigten begangen wurden, im Zusammenhang stehen. Sie korrelieren in der Regel auch mit erheblich gestörten sozialen Beziehungen, häufig auch zur Familie. Daraus erwächst die Verantwortung der Organe der Jugendhilfe. Zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung, die sich u a in der Straftat objektiviert, haben sie durch sozialpädagogische Maßnahmen den Anteil an der Persönlichkeitsentwicklung des jugendlichen Täters zu gewährleisten, den sonst die Familie leistet. Der Staatsanwalt muß darauf Einfluß nehmen, daß die Organe der Jugendhilfe auf das sozial negative Verhalten, das dem Wesen nach eine Straftat darstellt und als solche statistisch erfaßt wird , auch mit entsprechenden Sanktionen (§§ 13 und 23 JHVO) reagieren, wenn dies die Persönlichkeitsentwicklung des Täters und die Entwicklung der öffentlichen Meinung fördert. Das Verfahren darf gemäß § 75 Abs. 1 StPO nur eingestellt werden, wenn zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung des jugendlichen Täters von den Organen der Jugendhilfe die erforderlichen Maßnahmen tatsächlich eingeleitet werden. b) Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 2 StPO eingestellt. Hat die Prüfung der objektiven und subjektiven Umstände der Straftat ergeben, daß der jugendliche Täter sich in der Vergangenheit in den wichtigsten Lebensgruppen diszipliniert verhielt, muß die Straftat als ein Signal für eine möglicherweise beginnende Fehlentwicklung gewertet werden, die von den zuständigen Erziehungsträgern (Familie, Schule, Betrieb, FDJ-Gruppe u. a.) bisher nicht erkannt wurde. In solchen Fällen haben sich die Einstellungen und Verhaltenseigenschaf- ten, die die Entscheidung zur Straftat mitverursachten, zwar noch nicht verfestigt. Es ist dennoch erforderlich, daß der jugendliche Täter von einem seiner Kollektive, in denen er lernt, arbeitet oder gesellschaftlich aktive Arbeit leistet, moralisch oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wird. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten muß die Mißbilligung des Kollektivs finden. Das Kollektiv muß seine Aufmerksamkeit verstärkt auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung des jugendlichen Täters lenken, die mit der festen Integrierung in das Kollektiv verbunden sein muß. Die FDJ-Grundorganisationen haben vielfach bewiesen, daß sie die erzieherische Kraft, den Willen und genügend Möglichkeiten besitzen, um straffällig gewordene Jugendliche durch die Schaffung positiver Erziehungsbedingungen, vor allem durch Vertrauen und Verantwortung, fest in das Kollektiv einzubeziehen und sie dadurch charakterlich zu festigen. Die großen erzieherischen Potenzen, auf die § 67 Abs. 2 StGB hinweist, werden gegenwärtig noch nicht genügend genutzt Die Entwicklung der Persönlichkeit junger Menschen vollzieht sich in Abhängigkeit von ihren Erziehungs- und Lebensbedingungen. Sie wird durch den organisierten erzieherischen Einfluß des Kollektivs, in dem sie lernen und arbeiten, gefördert. Wenn von der Strafverfolgung abgesehen und das Verfahren wegen der nicht erheblichen Gesellschaftswidrigkeit der Straftat eingestellt werden soll, dann muß in jedem Einzelfall gründlich geprüft werden, ob tatsächlich eine so erhebliche soziale Fehlentwicklung vorliegt, daß die Organe der Jugendhilfe tätig werden müssen, oder ob das Lern- oder Arbeitskollektiv bzw. die FDJ-Gruppe nicht über ausreichende erzieherische Potenzen verfügen, um die notwendigen Bedingungen zu schaffen, die die Herausbildung positiver Einstellungen und Verhaltenseigenschaften bei dem jugendlichen Täter fördern. 3. Die Sache wird einem gesellschaftlichen Gericht übergeben. Vor der Konfliktkommission sollten sich vor allem jugendliche Täter strafrechtlich verantworten, deren labiler Charakter eine nachhaltige erzieherische Einflußnahme und eine wirksame Kontrolle der festgelegten Maßnahmen durch das Arbeitskollektiv notwendig macht. Dagegen sollte bei jugendlichen Tätern, die erheblich sozial fehlentwickelt sind und wegen ihres negativen Verhaltens schon mehrere Male durch den Betrieb erfolglos ermahnt oder belehrt worden sind, die Sache nicht der Konfliktkommission übergeben werden. Solche Täter leben selten in einem stabilen Kollektiv, das die Erziehung künftig weiterführen könnte. In solche Kollektive muß der sozial fehlentwickelte Täter erst eingeordnet werden. Das kann im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Organen geschehen (Berufsausbildung, Volksbildung, Gesundheitswesen u. a.). * Es war Anliegen dieses Beitrags, auf die Verantwortung des Staatsanwalts hinzuweisen, die er gemäß § 87 StPO auch im Verfahren gegen jugendliche Täter trägt, deren Gegenstand Straftaten mit nicht erheblicher Gesellschaftswidrigkeit sind. Ziel dieser Verfahren muß sein, darauf Einfluß zu nehmen, daß die jugendlichen Täter fest in positive Kollektive integriert werden, in denen sie lernen, arbeiten oder ihre Freizeit verbringen. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten und zur Zurückdrängung der Kriminalität geleistet. 7 06;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 706 (NJ DDR 1973, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 706 (NJ DDR 1973, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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