Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 706 (NJ DDR 1973, S. 706); des Täters aber unbedeutend sind (§ 3 StGB), wird das Verfahren gemäß §§ 141 Abs. 1, 148 Abs. 1 StPO eingestellt. Der Staatsanwalt muß in solchen Fällen sichern, daß das sozial negative Verhalten des jugendlichen Täters in jedem Fall als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Moral- oder Disziplinverstoß geahndet wird, damit der Täter eine spürbare Reaktion auf sein sozial negatives Verhalten erfährt. In der Öffentlichkeit und bei dem Täter darf nicht der Eindruck entstehen, das sozial negative Verhalten werde nicht geahndet. 2. Es wird von der Strafverfolgung abgesehen. Führt die Prüfung aller objektiven und subjektiven Tatumstände zu dem Ergebnis, daß die Straftat nicht erheblich gesellschaftswidrig ist, so bestehen im Verfahren gegen jugendliche Täter wesentlich mehr Möglichkeiten, das Verfahren abzuschließen, als bei Erwachsenen. Welche dieser Möglichkeiten der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan wählen, hängt vorrangig von dem Persönlichkeitsbild des Täters ab. a) Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 1 StPO eingestellt. Lassen die Tatmotive und die ihnen zugrunde liegenden Einstellungen erkennen, daß der Täter bereits sozial fehlentwickelt ist, so ist die Überwindung dieser Erscheinung die entscheidende Voraussetzung, um Weitere Straftaten zu verhüten. Daher müssen gezielt sozialpädagogische, persönlichkeitsadäquate Maßnahmen eingeleitet werden. Die Praxis hat hinreichend den Beweis erbracht, daß Erscheinungen der sozialen Fehlentwicklung (Schwererziehbarkeit) in der Regel mit schwerwiegenden Erziehungsfehlern, die durch die Erziehungsberechtigten begangen wurden, im Zusammenhang stehen. Sie korrelieren in der Regel auch mit erheblich gestörten sozialen Beziehungen, häufig auch zur Familie. Daraus erwächst die Verantwortung der Organe der Jugendhilfe. Zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung, die sich u a in der Straftat objektiviert, haben sie durch sozialpädagogische Maßnahmen den Anteil an der Persönlichkeitsentwicklung des jugendlichen Täters zu gewährleisten, den sonst die Familie leistet. Der Staatsanwalt muß darauf Einfluß nehmen, daß die Organe der Jugendhilfe auf das sozial negative Verhalten, das dem Wesen nach eine Straftat darstellt und als solche statistisch erfaßt wird , auch mit entsprechenden Sanktionen (§§ 13 und 23 JHVO) reagieren, wenn dies die Persönlichkeitsentwicklung des Täters und die Entwicklung der öffentlichen Meinung fördert. Das Verfahren darf gemäß § 75 Abs. 1 StPO nur eingestellt werden, wenn zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung des jugendlichen Täters von den Organen der Jugendhilfe die erforderlichen Maßnahmen tatsächlich eingeleitet werden. b) Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 2 StPO eingestellt. Hat die Prüfung der objektiven und subjektiven Umstände der Straftat ergeben, daß der jugendliche Täter sich in der Vergangenheit in den wichtigsten Lebensgruppen diszipliniert verhielt, muß die Straftat als ein Signal für eine möglicherweise beginnende Fehlentwicklung gewertet werden, die von den zuständigen Erziehungsträgern (Familie, Schule, Betrieb, FDJ-Gruppe u. a.) bisher nicht erkannt wurde. In solchen Fällen haben sich die Einstellungen und Verhaltenseigenschaf- ten, die die Entscheidung zur Straftat mitverursachten, zwar noch nicht verfestigt. Es ist dennoch erforderlich, daß der jugendliche Täter von einem seiner Kollektive, in denen er lernt, arbeitet oder gesellschaftlich aktive Arbeit leistet, moralisch oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wird. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten muß die Mißbilligung des Kollektivs finden. Das Kollektiv muß seine Aufmerksamkeit verstärkt auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung des jugendlichen Täters lenken, die mit der festen Integrierung in das Kollektiv verbunden sein muß. Die FDJ-Grundorganisationen haben vielfach bewiesen, daß sie die erzieherische Kraft, den Willen und genügend Möglichkeiten besitzen, um straffällig gewordene Jugendliche durch die Schaffung positiver Erziehungsbedingungen, vor allem durch Vertrauen und Verantwortung, fest in das Kollektiv einzubeziehen und sie dadurch charakterlich zu festigen. Die großen erzieherischen Potenzen, auf die § 67 Abs. 2 StGB hinweist, werden gegenwärtig noch nicht genügend genutzt Die Entwicklung der Persönlichkeit junger Menschen vollzieht sich in Abhängigkeit von ihren Erziehungs- und Lebensbedingungen. Sie wird durch den organisierten erzieherischen Einfluß des Kollektivs, in dem sie lernen und arbeiten, gefördert. Wenn von der Strafverfolgung abgesehen und das Verfahren wegen der nicht erheblichen Gesellschaftswidrigkeit der Straftat eingestellt werden soll, dann muß in jedem Einzelfall gründlich geprüft werden, ob tatsächlich eine so erhebliche soziale Fehlentwicklung vorliegt, daß die Organe der Jugendhilfe tätig werden müssen, oder ob das Lern- oder Arbeitskollektiv bzw. die FDJ-Gruppe nicht über ausreichende erzieherische Potenzen verfügen, um die notwendigen Bedingungen zu schaffen, die die Herausbildung positiver Einstellungen und Verhaltenseigenschaften bei dem jugendlichen Täter fördern. 3. Die Sache wird einem gesellschaftlichen Gericht übergeben. Vor der Konfliktkommission sollten sich vor allem jugendliche Täter strafrechtlich verantworten, deren labiler Charakter eine nachhaltige erzieherische Einflußnahme und eine wirksame Kontrolle der festgelegten Maßnahmen durch das Arbeitskollektiv notwendig macht. Dagegen sollte bei jugendlichen Tätern, die erheblich sozial fehlentwickelt sind und wegen ihres negativen Verhaltens schon mehrere Male durch den Betrieb erfolglos ermahnt oder belehrt worden sind, die Sache nicht der Konfliktkommission übergeben werden. Solche Täter leben selten in einem stabilen Kollektiv, das die Erziehung künftig weiterführen könnte. In solche Kollektive muß der sozial fehlentwickelte Täter erst eingeordnet werden. Das kann im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Organen geschehen (Berufsausbildung, Volksbildung, Gesundheitswesen u. a.). * Es war Anliegen dieses Beitrags, auf die Verantwortung des Staatsanwalts hinzuweisen, die er gemäß § 87 StPO auch im Verfahren gegen jugendliche Täter trägt, deren Gegenstand Straftaten mit nicht erheblicher Gesellschaftswidrigkeit sind. Ziel dieser Verfahren muß sein, darauf Einfluß zu nehmen, daß die jugendlichen Täter fest in positive Kollektive integriert werden, in denen sie lernen, arbeiten oder ihre Freizeit verbringen. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten und zur Zurückdrängung der Kriminalität geleistet. 7 06;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 706 (NJ DDR 1973, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 706 (NJ DDR 1973, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Besuchsgenehmigung und -den Termin des ersten Besuches Vertvaf.t.et. mit ihren vFamilienangehörigen vade rvnahes tehen-den Personen erteilt der Staatsanwalt das Gericht.

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