Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 703

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 703 (NJ DDR 1973, S. 703); den mit der Erhebung einer Anklage und der Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung, notwendig ist. Die Tatsache, daß die überwiegende Mehrheit aller jugendlichen Täter Straftaten mit nicht erheblicher Ge-sellschaftswidrigkeit begeht, die nicht zur Erhebung einer Anklage und Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung führen, zwingt dazu, der Ermitt-lungs- und Entscheidungstätigkeit in diesen Verfahren gemäß §§ 21, 69 ff. StPO größere Aufmerksamkeit zuzuwenden, als das gegenwärtig häufig der Fall ist. Wird diesen Straftaten Jugendlicher im Prozeß der Leitung des Kampfes gegen Straftaten eine „untergeordnete Rolle“ beigemessen, so kann das zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Effektivität des Kampfes gegen die Kriminalität im allgemeinen und die Rückfallkriminalität sowie die Asozialität im besonderen führen. Verletzt ein sozial negatives Verhalten Jugendlicher die Normen des Strafrechts, so ist dies immer ein ernstes Signal, daß es Störungen in den sozialen Beziehungen des jugendlichen Täters geben kann und sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung nicht ohne Konflikte verläuft. Von der Art, dem Umfang und der Qualität dieser Störungen und Konflikte hängt ab, welche erzieherischen Maßnahmen allein oder neben Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingeleitet werden müssen, um die Störungen und Konflikte zu überwinden und dadurch weitere Straftaten zu verhüten. Es kann festgestellt werden, daß die Art der Entscheidung über den Abschluß der Jugendstrafverfahren, die wegen der nicht erheblichen Gesellschaftswidrigkeit der Straftat keine gerichtliche Hauptverhandlung erforderten, in der Regel nicht zu beanstanden ist. Kritikwürdig ist jedoch, daß nicht immer ausreichende Sanktionen/1/ und Erziehungsmaßnahmen angeordnet wurden, die den Entwicklungsprozeß des jugendlichen Täters fördern. Es ist allgemein bekannt, daß sowohl positive als auch negative Reaktionen (Lob und Tadel, Anerkennung und Strafe) wichtige Mittel zur Entwicklung positiver Einstellungen und Charaktereigenschaften sein können, wenn sie der Persönlichkeitsstruktur des Jugendlichen, seiner Individualität, Rechnung tragen. Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen der Straftat Die tatbezogene Ermittlung der Ursachen der Straf-tat/2/, die vor allem in der Persönlichkeitsstruktur jugendlicher Täter, ihrem Einstellungs- und Wertsystem, ihren Willensqualitäten und Charaktereigenschaften begründet sind, ist keine formelle prozessuale Forderung, sondern eine unabdingbare Voraussetzung für eine richtige Entscheidung, die zielgerichtete Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte und die Mobilisierung der Erziehungsträger, damit sie wirksam auf die weitere Entwicklung des jugendlichen Täters Einfluß nehmen. Ebenso ist zu prüfen, ob und welche Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen die Entscheidung zur Tat begünstigten. Es ist zu untersuchen, ob die für die Erziehung verantwortlichen staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehungsträger ihre gesetzlich festgelegten fll Eine ElnsteUung des Verfahrens nach § 15 Abs. 1 StPO kann nur erfolgen, wenn sich das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt durch Konsultation mit den Organen der Jugendhilfe davon überzeugt haben, daß diese unverzügUch ausreichende Maßnahmen in der Form einer Sanktion auf das sozial negative Verhalten (§§ 13, 23 JHVO) in Verbindung mit notwendigen sozialpädagogischen Maßnahmen einleiten. Entsprechend ist bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 75 Abs. 2 StPO zu verfahren. In diesen Fällen müßten Sanktionen gemäß § 34 der VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den aUgemeinbildenden Schulen - Schulordnung vom 27. Oktober 1967 (GBl. n S. 769) oder gemäß § 109 GBA erfolgen. 121 Zum Begriff „tatbezogen“ vgl. Wendland, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens erhöhen!“, NJ 1973 S. 159. Pflichten zur Gestaltung sozialistischer Erziehungsbedingungen erfüllten, um ggf. gegen Pflichtverletzungen die notwendigen und geeigneten Maßnahmen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht zu treffen./3/ Der Staatsanwalt trägt auch für die Leitung der Verfahren, die Straftaten mit nicht erheblicher Gesell-schaftswidrigkeit zum Gegenstand haben, gemäß § 87 StPO eine große Verantwortung. Hinsichtlich der subjektiven Seite der Straftat hat er zu gewährleisten, daß ausreichend geklärt wird, welche unmittelbar wirksam gewordenen Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen dazu führten, daß der jugendliche Täter sich zu einem so schwerwiegenden sozial negativen Verhalten entschied, das Normen des Strafrechts verletzt. Dabei ist vor allem zu klären, ob der jugendliche Täter fest in ein positives Kollektiv integriert ist, damit durch die Erziehung im Kollektiv die weitere Persönlichkeitsentwicklung gewährleistet werden kann, oder ob ein solches Kollektiv erst „gefunden“ werden muß; welche Motive (Beweggründe) die Entscheidung zur Tat determinierten, insbesondere ob es sich dabei um materiell oder ideell orientierte Motive handelt. Aufklärung der Tatmotive Bei der Einschätzung der subjektiven Seite der Straftat kommt den Motiven der strafbaren Handlung besondere Bedeutung zu./4/ Bei einem Diebstahl beispielsweise können sehr unterschiedliche Motive eine Rolle spielen. Sie haben nicht imwesentlichen Einfluß auf die Einschätzung der Gesellschaftswidrigkeit der Straftat So ist z. B. festzustellen, ob der Diebstahl vorgeplant oder bei einer günstigen Gelegenheit erfolgte; ob der Jugendliche durch andere dazu verführt wurde, denen er nicht nachstehen wollte, oder ob ihm das Stehlen bereits zur Gewohnheit geworden ist so daß kaum noch ein Schuldgefühl besteht; ob durch den Diebstahl besonderer Mut gegenüber Gleichaltrigen bewiesen werden sollte u. a. m. Zur Charakterisierung der Täterpersönlichkeit und zur Bestimmung des Grades der Schuld kann auf die wahrheitsgemäße Feststellung des Motivs nicht verzichtet werden. Es ist ein Unterschied, ob ein Jugendlicher mit einer positiven Persönlichkeitsstruktur aus Bastelleidenschaft bei einer sich bietenden Gelegenheit unrechtmäßig etwas „mitnimmt“ oder ob Sachen zum Zwecke des Weiterverkaufs, des Geschäftemachens, zur Erreichung der Anerkennung in einer negativen Gruppierung oder deshalb entwendet werden, weil das „Stehlen“ bereits Gewohnheit geworden ist. Die zuletzt genannten Motive lassen erkennen, daß die soziale Entwicklung der Persönlichkeit des jugendlichen Täters bereits erheblich gefährdet ist In der Praxis bereitet die wahrheitsgemäße Feststellung der Tatmotive teilweise Schwierigkeiten. Obwohl es in jedem Verfahren eine Reihe von Möglichkeiten gibt, sie ohne erheblichen Zeitaufwand festzustellen, gibt es besonders auf diesem Gebiet ernste Mängel. Nicht selten wird das durch den jugendlichen Täter angegebene Motiv als wahr unterstellt, ohne den Wahrheitsgehalt der Aussage zu überprüfen. Die wahrheitsgemäße Feststellung der bei jugendlichen Tätern überwiegend sozial betonten Motive der Straftat ist aber 131 Vgl. hierzu Kunz, „Gesetzlichkeitsaulsicht zum Schutz und zur Förderung der Jugend“, NJ 1973 S. 436 ff. /4/ Vgl. hierzu Ziff. 2.1.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung zu Problemen der strafrechtlichen Schuld, NJ-Beilage 3/73 zu Heit 9. 703;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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