Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 701

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 701 (NJ DDR 1973, S. 701); Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und am 23. September 1971 in Montreal die Konvention zur Bekäme mg rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt angenommen. Der Abschluß dieser Abkommen ist ein Ausdruck der einhelligen internationalen Ächtung solcher gefährlichen, die Sicherheit der Zivilluftfahrt und das Leben der Flugpassagiere bedrohenden Verbrechen und der Entschlossenheit, effektive Maßnahmen zur Verhütung jeder widerrechtlichen Einmischung in die Tätigkeit der Zivilluftfahrt zu treffen. 4. Indem die Menschenhändlerban den permanent gegen das Transitabkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der BRD und andere Vereinbarungen verstoßen und ständig die Souveränität und die territoriale Integrität der verschiedenen Staaten mißachten, verletzen sie die grundlegenden Prinzipien und andere Normen dies Völkerrechts, wie sie vor allem in der Charta der Vereinten Nationen, in der Deklaration der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 über die Prinzipien des Völkerrechts und in den genannten bilateralen Verträgen ihren Niederschlag gefunden haben. Diese Grundprinzipien sind inzwischen in der Empfehlung der gesamteuropäischen Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Helsinki als rechtliche Grundlage für die Gestaltung der Beziehungen zwischen allen europäischen Staaten bestätigt worden. Da diese Prinzipien von fundamentaler Bedeutung für friedliche Beziehungen zwischen den Staaten sind, haben diese sich nicht nur als Völkerrechtssubjekte feierlich zu ihrer Einhaltung und Verwirklichung verpflichtet, sondern ebenfalls ihre Bürger entsprechend dem Peracmalitätsprinzip und alle auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Personen entsprechend dem Territorialitätsprinzip in staatsrechtlicher Form an diese Prinzipien gebunden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Art 25 des Grundgesetzes der BRD, in dem es heißt: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Alle anderen völkerrechtlichen Normen, die in bi- oder multilateralen Verträgen enthalten sind, werden durch das Ratifikations- oder Bestätigungsverfahren in das innerstaatliche Recht des jeweiligen Staates transformiert und gehen damit in seine Rechtsordnung ein. Aspekte der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung völkerrechtlicher Prinzipien und Normen Alle Feststellungen beweisen eindeutig, daß die fortgesetzten Verletzungen und Mißachtungen völkerrechtlicher Prinzipien und Normen durch Menschenhändlerbanden begangen werden, die auf dem Territorium der BRD und in Berlin (West) organisiert werden, dort ihre Stützpunkte haben und von dort aus operieren. Damit sind durch die völkerrechtlichen Delikte, die von diesen Banden begangen werden, konkrete völkerrechtliche Verantwortlichkeiten der Regierung der BRD und konkrete Verpflichtungen für den Senat von Berlin (West) begründet. Ich möchte in diesem Zusammenhang zunächst unterstreichen, daß die völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Verletzungen des Völkerrechts eines der Prinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts ist. Eine eindeutige Formulierung hat das Prinzip der Verantwortlichkeit in dem von der CSSR der XVII. Vollversammlung der UNO unterbreiteten Resolutionsentwurf über „Die Behandlung der Völkerrechtsprinzipien, die die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit der Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Ver- einten Nationen betreffen“, gefunden. In diesem Dokument heißt es: „Der Staat ist verantwortlich für die Verletzung des Völkerrechts, besonders für Handlungen, die den Frieden und die Sicherheit sowie die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern bedrohen, und auch für Handlungen, die die rechtmäßigen Rechte anderer Staaten und ihrer Bürger verletzen. Der Staat, der das Völkerrecht verletzt hat, ist verpflichtet, in geeigneter Form den verursachten Schaden zu ersetzen; er trägt dafür auch entsprechende politische Verantwortlichkeit.“ Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist ein wichtiges Instrument zur Einhaltung und Durchsetzung völkerrechtlicher Pflichten, die sich aus den grundlegenden Prinzipien und anderen Normen des Völkerrechts ergeben. Sie ist die Umkehrung und Sicherung des grundlegenden Völkerrechtsprinzips, daß völkerrechtliche Verpflichtungen nach Treu und Glauben zu erfüllen sind, und durchdringt ebenso wie dieses jede völkerrechtliche Norm./*/ Es ist im Völkerrecht auch unbestritten, daß der Staat insbesondere für die Handlungen aller seiner Organe verantwortlich ist, seien es zentrale oder örtliche, und daß der Staat schließlich auch dann für seine Organe einzustehen hat, wenn sie natürlichen und juristischen Personen gegenüber, die ob eigene Staatsbürger oder nicht seiner Gebietshoheit unterliegen, nicht jene Vor-beugungs- oder Verfolgungsmaßnahmen ergriffen haben, die den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechen. In diesem Sinne äußert sich auch der Spezialberichteastatter der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC), Prof. Dr. Roberto Ago, im Anhang, Art. 11 seines 4. Berichtes zur Staatenverantwortlichkeit vom 9. April 1973. Es ist im Völkerrecht ebenso unbestritten, daß es unzulässig ist, die Nichterfüllung des Völkerrechts bzw. die Nichtahndung von Verletzungen des Völkerrechts durch natürliche und juristische Personen mit dem Hinweis auf das eigene innerstaatliche Recht zu sanktionieren. So wird in Art. 27 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 die formell noch nicht in Kraft getreten ist, aber inhaltlich geltendes Gewohnheitsrecht darstellt ausdrücklich festgestellt: „Kein Partner darf sich auf die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts als Rechtfertigung für die Nichterfüllung eines Vertrages durch ihn berufen.“ Ausgehend davon ist festzustellen, daß die Regierung der BRD ihre Verantwortlichkeit für die Unterbindung völkerrechtswidriger Handlungen im Transitabkommen ausdrücklich anerkannt hat. So heißt es in Art. 17 des Transitabkommens: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ein Mißbrauch der Tran-sitwege im Sinne von Art. 16 dieses Abkommens verhindert wird. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird insbesondere Sorge dafür tragen, daß b) die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie von einem beabsichtigten Mißbrauch der Transitwege Kenntnis erhalten, im Rahmen der allgemein üblichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der öffentlichen Ordnung geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Mißbrauchs treffen werden.“ /*/ Vgl. Graefrath/Steiniger, „Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1973 S. 225 ff.; Kirsten, „Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit“, in: Lehrbuch Völkerrecht, Berlin 1973, Bd. n, S. 312 ff. 701;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 701 (NJ DDR 1973, S. 701) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 701 (NJ DDR 1973, S. 701)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit stehen solche Schwerpunkte wie, eine aufgaben- und sachbezogene Einflußnahme auf den operativen Sioherungs- und Hcmtiolldien.st. Konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration.

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