Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 686 (NJ DDR 1973, S. 686); wesentlich konkreter und zielgerichteter, im Grunde programmatischer, daß „die allgemeine Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion“, gefördert werden müßten, nur so zu realisieren seien. Sie gingen von der Gleichberechtigung des Menschen aus und leiteten daraus das an die Staaten gerichtete allgemeine Diskriminierungsverbot ab. Von Menschenrechten im Sinne der UNO-Charta kann überhaupt nur die Rede sein, wenn sie ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion gewährt werden. Damit korrespondiert das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, für deren friedliche internationale Zusammenarbeit die Förderung und der Schutz solcher Menschenrechte eine entscheidende Aufgabe ist. Ganz deutlich wird auch hier, was für eine Reihe grundsätzlicher Fragen wesentlich ist, daß nämlich die Organisation der Vereinten Nationen nie als „Überstaat“ konstruiert oder gedacht worden ist, der die Gewährleistung der Menschenrechte unmittelbar verwirklichen könnte. Im Gegenteil: Die UNO bekräftigt die Verantwortung der Staaten für die Gewährleistung der Menschenrechte und will selbst wie es in Art. 1 Ziff. 4 der Charta heißt „ein Zentrum sein, das die Maßnahmen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang bringt.“ Als ein solches Zentrum zur Koordinierung der Bemühungen der Staaten sind die Vereinten Nationen in den vergangenen 25 Jahren auch tätig geworden. Das begann in dem hier behandelten Bereich mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und setzte sich, gerade was das Diskriminierungsverbot anbelangt, in einer Vielzahl von Deklarationen und Konventionen fort, so z. B. in der ILO-Konvention über das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom Juni 1958 und in der UNESCO-Konvention gegen die Diskriminierung im Bereich der Erziehung vom Dezember 1960. Sie alle sind darauf gerichtet, den gemeinsamen Kampf gegen die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Diskriminierung zu organisieren. Dabei haben sich zwei Schwerpunkte herausgebildet: der Kampf gegen die Diskriminierung der Frau (Resolution 2263 [XXII] vom November 1967) und der Kampf gegen jegliche Form der Rassendiskriminierung. Wir wollen uns hier auf die Fragen des Kampfes gegen die Rassendiskriminierung beschränken, ohne jedoch die zahlreichen einzelnen Aktionen der UNO und ihrer Spezialorganisationen in diesem Kampf erfassen zu können. Das Verbot der Rassendiskriminierung Eine der schwersten Formen der Diskriminierung ist die Rassendiskriminierung. Die XXIII. UNO-Vollversammlung beschloß hierzu im November 1963 einstimmig die Deklaration über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung. Die zentrale Bedeutung dieser Deklaration besteht darin, daß sie die allgemein geltenden Normen des gegenwärtigen Völkerrechts zum Verbot, der Rassendiskriminierung präzise formuliert. Sie wurde im Dezember 1965 durch die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung (Resolution 2106 [XX]) ergänzt. Diese Konvention ist im Januar 1969 in Kraft getreten und inzwischen von 73 Staaten ratifiziert worden, darunter auch von der DDR, jedoch nicht von den USA. Ergänzt wurden diese allgemeinen Deklarationen und Konventionen durch zahlreiche Resolutionen der Vollversammlung, die zu speziellen Aktionen im Kampf gegen den Rassismus aufrufen, insbesondere zum Kampf gegen das Apartheidregime in Südafrika und in Südrhodesien. Seit Jahren wird es in den Vereinten Nationen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als eine Bedrohung des Friedens charakterisiert. Dieser Kampf, der so alt ist wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte selbst, führte dazu, daß die UdSSR und Guinea im Oktober 1971 in den 3. Ausschuß der XXVI. Vollversammlung den Entwurf einer Konvention über die Verfolgung und Bestrafung der Apartheidverbrechen einbrachten. Dieser Entwurf ist nach gründlicher Beratung in der Vollversammlung und in der UNO-Menschenrechtskommission in wesentlich überarbeiteter Form vom 3. Ausschuß der XXVIII. Vollversammlung Ende Oktober 1973 angenommen worden. Die Konvention entwickelt den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit weiter, konkretisiert ihn anhand der durch das Apartheidregime in Südafrika hervorgebrachten Erscheinungsformen und füllt einige ernste Lücken der Konvention gegen den Völkermord (Genocid) vom Dezember 1948 (Resolution 260 [III]). Von der Genocid-Konvention unterscheidet sich die Konvention gegen das Apartheidverbrechen nicht nur hinsichtlich des Tatbestandes, sondern auch in den Methoden zur Bekämpfung dieses Verbrechens. Es wird ein koordiniertes Vorgehen der Staaten gegen diejenigen Personen angestrebt, die für die Begehung und Organisierung des Apartheidverbrechens persönlich verantwortlich sind. Ihnen gegenüber soll eine universelle Strafverfolgungspflicht begründet werden. Internationale Listen über die des Apartheidverbrechens Beschuldigten sowie über die wegen dieses Verbrechens Verurteilten sollen den gemeinsamen Kampf der Staaten erleichtern und knüpfen an die Erfahrungen mit der Aufstellung einer Liste von Hauptkriegsverbrechern während des zweiten Weltkrieges an. Hinsichtlich des Verbots der Rassendiskriminierung ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auch durch die beiden Menschenrechtskonventionen aus dem Jahre 1966 ergänzt worden, deren Inkrafttreten zum 25. Jahrestag der Erklärung angestrebt wird. Die DDR hat beide Konventionen im April 1973 nach der Überwindung der diskriminierenden Sperrklausel als 19. Staat unterzeichnet und Anfang November 1973 die Ratifikationsurkunden im UNO-Hauptquartier hinterlegt. Zu den wesentlichen Ergänzungen und Konkretisierungen, die die Erklärung von 1948 durch die Konventionen erfahren hat, gehört insbesondere auch das Verbot der rassistischen Propaganda im Art. 20 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte sowie die Präzisierung der Schutzklausel gegen den Mißbrauch der Grundrechte. In diesem Zusammenhang muß vor allem auch auf die Resolution 2438 (XXIII) vom Dezember 1968, betreffend die zu ergreifenden Maßnahmen gegen Nazismus und rassische Intoleranz, hingewiesen werden. Sie erläutert unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtskonventionen die Schutzklauseln dahingehend, daß „keine Bestimmung in diesen Dokumenten so ausgelegt werden darf, daß sich daraus für irgendeinen Staat, irgendeine Gruppe oder Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung auszuführen, wie etwa rassistische oder nazistische Praktiken oder ähnliche Ideologien, die auf die Vernichtung der in diesen Dokumenten angeführten Rechte abzielen.“ Diese Erläuterung ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Sie bekräftigt erstens, daß die Gewährleistung der Menschenrechte und Grur.ofreiheiten zum Zwecke der friedlichen und gleichberechtigten Zusammenarbeit der Völker geschieht, daß sie nicht zu friedensfeindlichen 686;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 686 (NJ DDR 1973, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 686 (NJ DDR 1973, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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