Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 684

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 684 (NJ DDR 1973, S. 684); Als die Menschenrechtskommission der UNO im Januar 1947 mit ihren Arbeiten begann, versuchten die USA und einige ihrer Verbündeten, die Erklärung auf die Proklamation bürgerlicher Freiheitsrechte des einzelnen zu beschränken. Sie wollten jede Verpflichtung des Staates und der Gesellschaft zu ihrer Verwirklichung, jeden Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht sowie auf wirtschaftliche und soziale Rechte vermeiden. Mit großer Entschiedenheit kämpften sie auch dagegen, irgendwelche Verpflichtungen der Staaten untereinander zur Einhaltung und Respektierung der in der Erklärung aufgeführten Rechte zu fixieren. Entsprechende Vorschläge der Sowjetunion wurden abgelehnt, ebenso alle Vorschläge, die darauf abzielten, den antifaschistischen Charakter der Erklärung deutlicher zu machen. Jedoch gelang es den USA nicht, die Erklärung auf das Niveau der klassischen bürgerlichen Menschenrechtskonzeption einzuengen, den Völkern der Welt die Menschenrechtsvorstellung der Bourgeoisie als Ideal vorzugeben. Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde in den internationalen Beziehungen der enge Rahmen der bürgerlichen Menschenrechtskonzeption ein für allemal gesprengt. Das wird insbesondere an der Einheit von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechten, an der Entthronung der beherrschenden Rolle des Eigentumsrechts sowie an der rasch nachfolgenden zentralen Stellung des Selbstbestimmungsrechts der Völker im Rahmen der Menschenrechte deutlich. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die beiden Menschenrechtskonventionen die Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Internationale Konvention über zivile und politische Rechte , die nach fast zwanzigjähriger Arbeit in den Vereinten Nationen im Dezember 1966 (Resolution 2200 [XXI]) folgten und die Erklärung in die Form völkerrechtlichen Vertragsrechts bringen, sind keine Proklamationen der Grundrechte der bürgerlichen Gesellschaft, in denen das Individuum von der Gesellschaft isoliert, dem Staat gegenüber-gestellt und die Freiheit mit der Heiligkeit des Privateigentums identifiziert wurde. Schon bei den Arbeiten an der Erklärung war klar, daß eine solche Orientierung wie sie von den imperialistischen Staaten gegeben wurde weder dem Stand der internationalen Entwicklung noch den in der UNO-Charta gestellten Aufgaben der Friedenssicherung und friedlichen internationalen Zusammenarbeit gerecht werden konnte. Erstens hatte die Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes vom Januar 1918, die Grundlage der ersten Sowjetverfassung vom Juli 1918 war, neue Maßstäbe gesetzt. Sie entwickelte und garantierte die Freiheit des Individuums in der Gesellschaft und durch die Gesellschaft im sozialistischen Staat, ermöglichte die Entfaltung der Freiheit durch die Aufhebung des Privateigentums an den Produktionsmitteln, stellte das Selbstbestimmungsrecht des Volkes als grundlegendes Menschenrecht voran und verwirklichte erstmals die Einheit von politischen und sozialen Grundrechten. Es war diese sozialistische Gesellschaft, die mit dem Sieg über den Faschismus die europäischen Völker von der brutalen Unterdrückung durch den deutschen Imperialismus befreite und damit zugleich die internationale Bedeutung ihrer Menschenrechtskonzeption zur Geltung brachte. Zweitens war der eben beendete, in seinen Ausmaßen, Greueln und Verwüstungen bis dahin unvorstellbare Krieg, waren die Konzentrationslager mit den Todes,-fabriken, waren der Kolonialismus und der Rassismus als Produkte eben derjenigen Gesellschaft in Erscheinung getreten, die mit der bürgerlichen Menschenrechts- erklärung in der Hand ihren Weg begonnen hatte. Im Namen dieser Gesellschaft zu ihrer angeblichen Rettung sind die größten, grausamsten und unmenschlichsten Verbrechen der Menschheitsgeschichte, Verbrechen internationalen Ausmaßes, begangen worden. Das Apartheidregime und der USA-Krieg gegen die Völker Indochinas haben gezeigt, daß diese Gesellschaft derartige, den Frieden der Völker bedrohende, ja, ihre Existenz zerstörende Verbrechen immer wieder aufs neue gebiert. Die bürgerliche Gesellschaft ist ebenso unfähig, ein international brauchbares Menschenrechtsmodell zu liefern, wie sie sich historisch als unfähig erwiesen hat, auch nur die bürgerlichen Menschenrechte zu gewährleisten. Unter diesen Bedingungen mußten alle Versuche der imperialistischen Staaten scheitern, die Menschenrechtskonzeption in den Vereinten Nationen auf die Freiheitsrechte der bürgerlichen Gesellschaft zu beschränken, sie als Integrationsfaktor im ideologischen und politischen Kampf gegen die sozialistischen Länder und den Freiheitskampf der Kolonialvölker zu mißbrauchen. Vergeblich versuchten die westeuropäischen Staaten, mit der „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ vom November 1950 der universellen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die bürgerliche Konzeption als international erstrebenswertes Beispiel entgegenzusetzen und zum Maßstab der Rechtsstaatlichkeit aller Länder zu erheben. Jedoch nicht „der einzelne und sein Eigentum“ sind das Thema einer universellen Menschenrechtskonzeption, die geeignet wäre, den Schutz der Menschenrechte mit der Sicherung des Weltfriedens zu verbinden, sondern die Befreiung der Völker von der Bedrohung durch den imperialistischen Krieg aus der kolonialen Versklavung und Ausbeutung sowie von der Bedrohung durch Hunger und Seuchen. Im Mittelpunkt standen deshalb von Anfang an das Selbstbestimmungsrecht der Völker als grundlegendes Menschenrecht, als Voraussetzung für die Gewährleistung aller anderen Menschenrechte, der Kampf gegen jegliche Diskriminierung sowie die unlösliche Einheit von politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechten. In den vergangenen 25 Jahren ist diese Menschenrechtskonzeption mit jedem neuen Dokument der Vereinten Nationen immer stärker ausgeprägt worden. Das ist nicht nur den im Jahre 1966 von der Vollversammlung verabschiedeten Menschenrechtskonventionen zu entnehmen. Auch wenn man die Schwerpunkte der Arbeit der Vereinten Nationen in diesem Bereich betrachtet, ist diese Entwicklung eindeutig ablesbar. Wir können in diesem Rahmen nur auf einige Stationen hinweisen, um zu zeigen, daß der 1948 eingeschlagene Weg in den vergangenen 25 Jahren nicht nur eingehalten, sondern zu einer beachtlich breiten Straße ausgebaut worden ist. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als grundlegendes Menschenrecht Nur mühsam war vor 25 Jahren in der UNO-Vollversammlung die Auffassung durchzusetzen, daß das Selbstbestimmungsrecht der Völker als das grundlegende Menschenrecht anzusehen ist, ohne das die Gewährleistung all der anderen Menschenrechte auch der Rechte für den einzelnen gar nicht denkbar ist. Immer wieder bestritten die imperialistischen Staaten sowohl die Existenz eines Selbstbestimmungsrechts der Völker als auch, daß das Selbstbestimmungsrecht irgendetwas mit den Menschenrechten zu tun hätte. Einige bestreiten es noch heute, obwohl die Geschichte längst über diese Position hinweggegangen ist. 684;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 684 (NJ DDR 1973, S. 684) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 684 (NJ DDR 1973, S. 684)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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