Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 680 (NJ DDR 1973, S. 680); der Auffassung des Bezirksgerichts der Schadenersatzanspruch mindestens teilweise begründet. Auf alle Fälle mußte geprüft werden, inwieweit für eine gewisse Übergangszeit dem Kläger Schadenersatzansprüche zuzubilligen waren. Obwohl der Verklagte selbst die Bereitschaft erkennen ließ, einen solchen Anspruch zu bejahen, ging das Bezirksgericht hierauf nicht ein. Es hat zwar dargelegt, für die Beurteilung des Anspruchs sei nicht nachteilig zu bewerten, daß der Kläger erst im Frühjahr 1971 intensive Bemühungen unternommen hat, eine andere Arbeit aufzunehmen, jedoch hat es hieraus keine zutreffenden rechtlichen Konsequenzen gezogen. Nach den konkreten Umständen des Falles kann dem Kläger seine zunächst abwartende Haltung nicht als vorwerfbare Zurückhaltung ausgelegt werden, die einen Schadenersatzanspruch ausschließt. Die dem Kläger ausgesprochene fristlose Entlassung vom 23. Juni 1970 war wegen pflichtverletzenden Verhaltens des Betriebes unwirksam. Ein strenger Verweis, der weitgehend auf die gleichen Gründe gestützt worden war, wurde später ebenfalls wegen sachlicher Unbegründetheit durch das Gericht aufgehoben. Unter diesen Umständen kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er bis zur Entscheidung der Konfliktkommission über den Einspruch gegen die fristlose Entlassung in seinen Bemühungen um anderweite Arbeit zurückhaltend war. Die Überschreitung der Bearbeitungsfrist durch die Konfliktkommission kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Anders ist die Lage zu beurteilen, nachdem der Beschluß der Konfliktkommission dem Kläger zugegangen war und hiernach mit der Möglichkeit eines ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gerechnet werden mußte. Nunmehr war von ihm zu verlangen, auch andere Arbeiten, die er unter Berücksichtigung seines ärztlich bescheinigten Wirbelsäulenleidens ausüben konnte, aufzunehmen. Sein Verhalten im VEB O. läßt erkennen, daß der Kläger bestrebt war, eine Meisterstelle zu erhalten. Es kann daraus aber nicht, wie es das Bezirksgericht tut, der Schluß gezogen werden, der Kläger habe sich bei Gelegenheit früherer Bewerbungen in gleicher Weise verhalten. Die vorliegenden schriftlichen Bestätigungen rechtfertigen diesen Schluß nicht. Aus vorliegenden Auskünften mehrerer Betriebe ergibt sich vielmehr, daß sich der Kläger auch um Arbeit als Schlosser oder Elektriker beworben hat. Dem Bezirksgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß die dem Kläger vorzuwerfende Zurückhaltung durch sein Unterlassen bestätigt wird, sich bei Großbetrieben bzw. deren Betriebsteilen zu bewerben. Das Amt für Arbeit und Berufslenkung hat dem Kläger Arbeitsstellen in diesen Betrieben nicht angeboten. Ein Vorwurf könnte daher nur erhoben werden, sofern feststünde, daß in diesen Betrieben zur damaligen Zeit dem Kläger zumutbare Arbeitsplätze zu besetzen waren. Feststellungen in dieser Richtung wurden jedoch nicht getroffen. Die Tatsache, daß der Kläger auf seine Bewerbungen im Jahre 1971 eine beachtliche Zahl von Absagen erhielt, läßt in Verbindung mit der Aussage der Zeugin A., im Hinblick auf den Plananlauf sei bei der Vorsprache des Klägers am 5. Januar 1971 nur ein begrenztes Stellenangebot vorhanden gewesen, auf zumindest zeitweilig objektiv beschränkte Möglichkeiten einer anderweiten Arbeitsaufnahme schließen. Da zur abschließenden Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind, war die Entscheidung des Bezirksgerichts wegen mangelnder Sachaufklärung aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. 680 § 6 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 PrämienVO 1972 vom 12. Januar 1972 (GBl. II S. 49); § 5 Abs. 4 der 1. DB zur PrämienVO 1972 vom 25. Mai 1972 (GBL II S. 379). Die allgemeine Festlegung im Betriebskollektivvertrag, daß bei Fehlschichten die Jahresendprämie um einen bestimmten Betrag gekürzt wird, ohne daß dabei die Gesamtheit der Umstände, wie die Schwere des Disziplinverstoßes und seine Auswirkungen und die Arbeitsleistungen des Werktätigen, berücksichtigt wird, verstößt gegen die PrämienVO 1972 und kann daher nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung über einen Anspruch auf Jahresendprämie sein. BG Halle, Beschluß vom 8. August 1973 BA 39/73. Der Kläger ist seit 1961 beim Verklagten beschäftigt. Er arbeitet im Drei-Schicht-System. Am 27. Oktober 1972 nahm er nach Beendigung der Frühschicht an der Kampfgruppenausbildung teil, die bis gegen 21 Uhr andauerte. Auf dem Nachhauseweg hatte er mit seinem Motorrad eine Panne, so daß er erst gegen 0.30 Uhr zu Hause war. Am nächsten Tage hätte er um 6.30 Uhr die Frühschicht antreten müssen. Er blieb jedoch unentschuldigt der Arbeit fern. Sein Fehlen erklärte er damit, daß er sehr erschöpft gewesen sei und deshalb die Zeit verschlafen habe. Da die Post am Sonnabend geschlossen sei, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, den Betrieb telefonisch zu verständigen. Auf Grund dieses Vorfalls wurde dem Kläger die Jahresendprämie für das Planjahr 1972 um 175 M gekürzt. Konfliktkommission und Kreisgericht haben den Antrag des Klägers auf Nachzahlung des einbehaltenen Betrags als unbegründet zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß der Verklagte dem Kläger die 175 M nachzahlt. Diese Einigung hat der Senat bestätigt. Aus den Gründen: Der Verklagte hat in seinem Betriebskollektivvertrag für das Jahr 1972 eine Differenzierung der Jahresendprämie u. a. dahingehend vorgenommen, daß an männliche Mitarbeiter, die über fünf Jahre im Drei-Schicht-System eingesetzt sind, ein Betrag von 350 M als Bestandteil der Jahresendprämie gezahlt wird. Des weiteren ist festgelegt, daß einem Betriebsangehörigen, der im Jahr bis zu drei Schichten unentschuldigt fehlt, die Schichtprämie um 50 Prozent gekürzt wird. Diese Festlegung im Betriebskollektivvertrag des Verklagten trägt formalen Charakter, weil sie auf eine schematische Kürzung des Anspruchs auf Jahresendprämie orientiert und nicht die Gesamtheit der Umstände, wie bisherige Arbeitsleistungen des Werktätigen, die Schwere des Disziplinverstoßes und die Auswirkungen des unentschuldigten Fehlens auf die Planerfüllung, berücksichtigt. /*/ Bei dem im Betriebskollektivvertrag des Verklagten festgelegten Betrag von 350 M handelt es sich um einen Bestandteil der Jahresendprämie, bei dessen Festsetzung von § 6 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (GBl. II S. 49) sowie von § 5 Abs. 4 der 1. DB zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1972 (GBl. II S. 379) auszugehen war. Hiernach entscheidet bei Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin der Direktor des Betriebes in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung nach vorheriger Aussprache im jeweiligen Arbeitskollektiv über die Höhe der auszuzahlenden Jahresendprämie. Das ist in dem vorliegen- /*/ Vgl. dazu auch OG, Urteil vom 16. Juni 1972 Za (NJ 1972 S. 580). - D. Red.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Rechtsordnung allseitig zu festigen und die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane noch enger mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und SichaMeifeizutragen; ZliSü die operative Sicherung des Reise-, Besucher- umgrärisilverkehrs zu unterstützen. Die Einbeziehung von der ernstem helfen der Aufklärung in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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