Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 679 (NJ DDR 1973, S. 679); sozialistischen Gesellschaft geschützte Eigentum an. Damit wird aber deutlich, daß der Straftatbestand der Hehlerei nicht nur die Arbeit der Strafverfolgungsorgane schützt. Es wird vielmehr auch das Eigentum dadurch geschützt, daß dem Täter der Absatz der durch Diebstahl oder Betrug erlangten Sachen erschwert wird. Die schnellstmögliche Wiedergutmachung eines durch ein Eigentumsdelikt angerichteten Schadens ist die selbtsverständliche Pflicht jedes Täters. Das gilt natürlich auch für den Hehler. Deshalb ist zukünftig davon auszugehen, daß auch der Hehler neben den Tätern eines Diebstahls oder Betrugs zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. Er haftet dem Geschädigten gemeinsam mit diesen nach § 840 BGB als Gesamtschuldner./*/ Dabei ist auch unbeachtlich, daß einige Täter gegenüber einem geschädigten Betrieb wegen Verletzung von Arbeitspflichten aus arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit nach § 114 GBA haften, während nicht in diesem Betrieb beschäftigte Hehler diesem nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlung (§§823 ff. BGB) einstehen müssen. Dem geschädigten Betrieb bleibt es gemäß § 421 BGB überlassen, ob er Schadenersatz von einem Beteiligten in vollem Umfang oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen verlangt; er kann ihn also auch allein gegen den Hehler geltend machen. Die Verurteilung des Verklagten zum Schadenersatz an den VEB M. durch das Kreisgericht Strasburg entspricht daher der jetzigen Rechtsauffassung des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts. Dt. Herbert P omp o e s, Richter am Obersten Gericht // Vgl. dazu auch Prüfer, „Zur Schadensausgleichung zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Straftätern“, in diesem Heft. Arbeitsrecht § 116 GBA. 1. Macht ein Werktätiger für die Zeit zwischen der fristlosen Entlassung bzw. Kündigung und der Entscheidung des Gerichts, daß die fristlose Entlassung bzw. Kündigung unwirksam ist, Schadenersatzansprüche wegen des entgangenen Verdienstes gegenüber dem Betrieb geltend, so ist sorgfältig zu klären, ob über den gesamten Zeitraum hinweg die Aufnahme einer anderweiten Arbeit objektiv nicht möglich war oder ob die Nichtaufnahme einer anderen Arbeit auf eine dem Werktätigen vorwerfbare Zurückhaltung bei dem Bemühen um eine andere Arbeit zurückzuführen ist. 2. Bei der Beurteilung, ob einem Werktätigen Zurückhaltung beim Bemühen um eine andere Arbeit vorzuwerfen ist, kann daraus, daß er sich bei der Bewerbung in einem Betrieb der Situation unangemessen verhalten hat, nicht zwangsläufig geschlossen werden, daß er sich auch bei früheren Bewerbungen so verhalten hat. Das gilt vor allem dann, wenn Auskünfte und Unterlagen auf ein sonst richtiges Verhalten hinweisen. OG, Urteil vom 7. September 1973 Za 13/73. Dem Kläger wurde am 23. Juni 1970 vom Verklagten eine fristlose Entlassung ausgesprochen, die jedoch vom Kreisgericht L. am 29. Oktober 1970 für unwirksam erklärt wurde, weil die gewerkschaftliche Zustimmung fehlte. Gegen die am 21. September 1970 erneut ausgesprochene fristlose Entlassung erhob der Kläger wiederum Einspruch bei der Konfliktkommission. Diese und auch das Kreisgericht bestätigten die fristlose Entlassung. Vor dem Bezirksgericht einigten sich die Par- teien. Die fristlose Entlassung wurde als gegenstandslos betrachtet und das Arbeitsrechtsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet. Die Einigung wurde vom Bezirksgericht bestätigt. Nach Abschluß dieses Verfahrens verlangte der Kläger vom Verklagten für die Zeit vom 21. September 1970 bis zum 6. Juli 1971 Schadenersatz für entgangenen Verdienst. Der Betrieb lehnte diese Forderung ab. Die Konfliktkommission hat den Antrag des Klägers auf Schadenersatz abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage (Einspruch) wies das Kreisgericht zurück. Auch das Bezirksgericht wies den Einspruch (Berufung) des Klägers zurück und führte dazu aus: Der dem Kläger entstandene Schaden sei auf eine ihm vorzuwerfende Zurückhaltung zurückzuführen, durch andere Arbeit Einkommen zu erzielen. Der Kläger habe sich zwar an das Amt für Arbeit und Berufslenkung gewandt und auch von sich aus bei einer Reihe von Betrieben vorgesprochen. Jedoch sei nach der Gesamtheit aller Umstände einzuschätzen, daß der Kläger nicht alles getan habe, eine andere Arbeit zu erhalten. Vor allem sei ihm vorzuwerfen, daß er sich nicht in einigen Großbetrieben beworben habe. Gegen dieses Urteil richtete sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend erkannt, daß ein Schadenersatzanspruch auch dann bestehen kann, wenn die Unwirksamkeit einer Kündigung oder fristlosen Entlassung durch eine vom Gericht bestätigte Einigung oder Klagerücknahme festgestellt wurde. Seine Auffassung, der Werktätige sei verpflichtet, sich in der Zeit zwischen dem Ausspruch der fristlosen Entlassung oder Kündigung und der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen um eine andere Arbeit zu bemühen und hierdurch zur Minderung des Schadens beizutragen, entspricht der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Hat sich der Werktätige nicht oder nicht ausreichend um eine andere geeignete Tätigkeit bemüht, muß er sich auf den Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb anrechnen lassen, was er durch ihm vorwerfbare Zurückhaltung zu verdienen unterlassen hat (vgl. OG, Urteil vom 27. Juni 1969 Za 6/69 - OGA Bd. 6 S. 158; NJ 1969 S. 541). Insoweit ist davon auszugehen, daß der Verdienstausfall nicht die durch eigenes Handeln des Werktätigen unabwendbare Folge der Kündigung bzw. fristlosen Entlassung ist. Hierin liegt jedoch zugleich die Voraussetzung, daß dem Werktätigen bei entsprechendem Bemühen objektiv eine andere Arbeitsleistung möglich gewesen wäre. Das Bezirksgericht legt seiner Entscheidung zugrunde, daß der Kläger in der Zeit vom 23. Juni 1970 bis zum Oktober 1971 ohne ständige Arbeit war. Diese offensichtlich zur Beurteilung der Gesamtheit aller Umstände herangezogene Feststellung ist jedoch nicht exakt. Vielmehr ist richtig, daß der Kläger wegen der ihm am 23. Juni 1970 ausgesprochenen unwirksamen fristlosen Entlassung ohne Arbeit und Einkommen war. Hierfür hatte der Betrieb dem Kläger nach dem Urteil des Kreisgerichts L. vom 29. Oktober 1970 Schadenersatz zu leisten. Der hierdurch erfaßte Zeitraum durfte bei der Entscheidung des vorliegenden Streitfalls nicht mehr herangezogen werden. Aber auch die Zeit nach dem 6. Juli 1971 hatte außer Betracht zu bleiben, weil mit Wirkung von diesem Tage das Arbeitsrechtsverhältnis durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Somit ist die fristlose Entlassung für den dem Kläger in der Folgezeit entstandenen Verdienstausfall nicht ursächlich. Der Schadenersatzanspruch des Klägers bezieht sich auf den Zeitraum vom 21. September 1970 bis zum 6. Juli 1971. Nach den getroffenen Feststellungen ist entgegen 679;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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