Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 678

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 678 (NJ DDR 1973, S. 678); §§ 823 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB; § 234 StGB. Der Hehler ist neben dem Täter des Eigentumsdelikts zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Er haftet gemeinsam mit diesem als Gesamtschuldner. Dabei ist unbeachtlich, daß sich die Haftung des Hehlers möglicherweise aus den Bestimmungen des BGB und die des Täters aus denen des GBA ergibt. KrG Strasburg, Urteil vom 21. Mai 1973 C 12/73. Der Verklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden. Er hatte von mehreren Tätern Mühlenerzeugnisse entgegengenommen, die diese aus dem klagenden Betrieb, dem VEB M., gestohlen hatten. Die Täter dieser Diebstähle sind als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verurteilt worden. Der Verklagte ist dagegen nicht zum Schadenersatz verpflichtet worden. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten als Gesamtschuldner mit den Tätern A., B., D., M. und R. zum Schadenersatz an den Kläger in Höhe von 1 711,40 M zu verurteilen. Er hat dazu vorgetragen, daß der Verklagte wie die Täter durch die Hehlerei das Eigentum des Klägers angegriffen habe und deshalb zusammen mit ihnen als Gesamtschuldner für den eingetretenen Schaden hafte. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zugegeben, daß er wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 31. März 1970 2 Ust 5/70 (NJ 1970 S. 590) könne er jedoch nicht zum Schadenersatz als Gesamtschuldner verurteilt werden. Da er auch nicht nach § 830 Abs. 2 BGB hafte, sei die Klage abzuweisen. Aus den Gründen: Im vorliegenden Verfahren war darüber zu befinden, ob der Verklagte als Gesamtschuldner mit den Tätern der Diebstähle zum Schadenersatz verurteilt werden kann. Voraussetzung dafür ist, ob der Straftatbestand des § 234 StGB Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Verklagte hat seine Rechtsauffassung auf die bereits erwähnte Entscheidung des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 31. März 1970 gestützt. Nach dieser Entscheidung darf der Hehler im Strafverfahren nicht neben dem Täter als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verurteilt werden. Das Oberste Gericht stützt sich dabei auf die rechtstheoretische Auffassung, daß nach dem StGB der Tatbestand der Hehlerei (§ 234) ausschließlich die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane und nicht die verschiedenen in der sozialistischen Gesellschaft bestehenden Eigentumsformen schützt. Dieser Rechtsauffassung des Obersten Gerichts kann die Kammer in dieser Ausschließlichkeit nicht folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Straftatbestand der Hehlerei unabhängig von seiner Stellung in der Systematik des Strafgesetzbuchs neben der Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane auch das Eigentum in seinen verschiedenen Formen schützt. Die Auffassung des Obersten Gerichts ergibt sich nicht zwingend aus der Systematik des Strafgesetzbuchs. Nach der Rechtsansicht der Kammer besteht grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem Straftatbestand der Hehlerei und den Tatbeständen, die das Eigentum schützen. Gehehlt werden können nur solche Gegenstände, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sie können in der Regel nur erlangt werden, wenn durch die Straftat das Eigentum angegriffen wurde. Diese enge Verbindung des Straftatbestands der Hehlerei mit Vortaten gegen das Eigentum zwingt zu der Schlußfolgerung, daß der Tatbestand der Hehlerei neben der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane zugleich das Eigentum schützt. Nur diese Schlußfolgerung wird dem strafpolitischen Grundanliegen des Strafgesetzbuchs gerecht, die ökonomische Grundlage der sozialistischen Gesell- schaft, das sozialistische Eigentum, zuverlässig zu schützen. Entgegen der in dem genannten Urteil vertretenen Rechtsauffassung des Obersten Gerichts ist daher davon auszugehen, daß der Straftatbestand der Hehlerei sowohl die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane als auch das Eigentum schützt. Er ist deshalb ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. Der Verklagte ist rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden. Er hat gegen ein dem Schutz des Eigentums dienendes Gesetz verstoßen und ist gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei ist er für den aus seiner unerlaubten Handlung entstandenen Schaden neben den bereits zum Schadenersatz verurteilten Tätern A., B., D., M. und R. verantwortlich. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haftet er als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Verklagte war deshalb nach §§ 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner zum Schadenersatz an den VEB M. zu verurteilen. Anmerkung: Das vorstehende Urteil nimmt zu einer lange umstrittenen Frage im Ergebnis zutreffend Stellung. Im StGB-Lehrkommentar wird in Anm. 1 zu § 234 (Bd. 2, Berlin 1970, S.271) ausgeführt, daß die Hehlerei ein Angriff gegen die Tätigkeit der staatlichen Organe, insbesondere gegen die Arbeit der Strafverfolgungsorgane ist. Dieser Rechtsauffassung hat sich der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 31. März 1970 2 Ust 5/70 (NJ 1970 S. 590) angeschlossen. Er hat diese Auffassung noch dahingehend präzisiert, daß der Straftatbestand der Hehlerei ausschließlich die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane schützt und nicht die verschiedenen in der sozialistischen Gesellschaft bestehenden Eigentumsformen. Daraus wurde geschluß-folgert, daß § 234 BGB kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB ist und deshalb die Verurteilung des Hehlers zum Schadenersatz neben denjenigen, die das Eigentum unmittelbar durch Diebstahl oder Betrug angegriffen haben, nicht möglich sei. Diese Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. In den Beschlüssen des VIII. Parteitags der SED wird von allen staatlichen Organen und Bürgern gefordert, das sozialistische Eigentum als ökonomische Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung zu mehren, zu festigen und zu schützen. Deshalb werden auch an die gerichtliche Tätigkeit zur Bekämpfung und Vorbeugung der gegen das sozialistische Eigentum gerichteten Kriminalität höhere Anforderungen gestellt. Hehlerei kann nur an Sachen begangen werden, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen. Die Vortat wird dabei in der Regel ein Eigentumsdelikt sein, sie kann aber auch und darauf sei ergänzend zu dem Urteil des Kreisgerichts Strasburg hingewiesen eine andere Tat sein (z. B. eine Straftat gegen die Volkswirtschaft oder ein Verstoß gegen die Zollbestimmungen bei der sog. Zollhehlerei gemäß § 14 Zollgesetz). Viele Eigentumsdelikte werden nur deshalb ausgeführt, weil der für den Täter gewinnbringende Absatz der durch Diebstahl oder Betrug erlangten Gegenstände gesichert ist. Dabei kann es sich sowohl um eine vor der Tatausführung zugesagte Hilfeleistung bei der Verwertung des Diebesgutes als auch um Hehlerei gemäß § 234 StGB handeln. Erwirkt ein Täter Gegenstände, von denen er weiß oder nach den ihm bekannten Umständen annehmen muß, daß sie durch Diebstahl oder Betrug erlangt wurden, bringt er sie in sonstiger Weise an sich oder wirkt er seines Vorteils wegen bei ihrem Absatz mit, dann greift er damit zugleich das in der 678;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 678 (NJ DDR 1973, S. 678) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 678 (NJ DDR 1973, S. 678)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer Fotoorafie oerichtet. Die im Zusammenhang mit der Gcnenüberstcllunn entwickelten Hinweise über die Vorbcreitung, Durchführung und -umentierung dieser Ident izierunn smaßnahme sind demzufolge analog anzuwenden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien zu gehen, die oftmals als Tests gedacht sind zu ernsthaften Provokationen und gesteigerten aggressiven Verhaltensweisen, wenn sie nicht konsequent von Anfang an unterbunden werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X