Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 677

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 677 (NJ DDR 1973, S. 677); 1. Sind durch ein am Freizügigkeitsverkehr beteiligtes Institut ungedeckte Schecks an den Kontoinhaber ausgezahlt worden, so ist das bezogene (kontoführende) Institut zur Geltendmachung dieser Forderungen gegenüber dem Aussteller (Scheckgeber) aktiv legitimiert. Es ist berechtigt, diese Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. 2. In den Fällen des Rückgriffs aus der Auszahlung oder Einlösung ungedeckter, gefälschter oder verfälschter Schedes beträgt der gesetzliche Zinssatz 6 % jährlich. OG, Urteil vom 24. Juli 1973 - 2 Zz 3/73. Der Verklagte hat das sozialistische Eigentum durch Scheckbetrug um insgesamt 16 580,30 M geschädigt. Er wurde deshalb wegen mehrfachen verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe und zum Schadenersatz verurteilt. Hinsichtlich des der Klägerin entstandenen Schadens hat das Kreisgericht folgendes festgestellt: Der Verklagte unterhielt bei der Klägerin ein Spargirokonto mit einem Guthaben-Bestand von 154 M. Auf Verlangen erhielt er am 25. Mai 1972 ein Scheckheft ausgehändigt. Am gleichen Tage legte er in 14 Fällen bei verschiedenen Postämtern ungedeckte Schedes vor und erhielt so insgesamt 7 000 M ausgezahlt. Dadurch ist der Klägerin abzüglich des Guthabens von 154 M ein Gesamtschaden von 6 846 M zuzüglich der Gebühren für die Kontensperrung in Höhe von 40 M entständen. Im Strafverfahren hat die Klägerin gemäß §§ 17, 198 StPO beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 6 886 M nebst 6 % Zinsen seit dem 25. Mai 1972 Schadenersatz zu zahlen. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Zahlung des geforderten Betrags verurteilt. Den Zinsanspruch hat es jedoch abgewiesen, soweit mehr als 4% verlangt worden sind. Gegen die Abweisung dieses Zinsanspruchs richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die vom Verklagten begangenen unerlaubten Handlungen treffen in ihren materiellen Auswirkungen nach § 4 Abs. 1 der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596) an sich die Deutsche Post als Schecknehmer und Scheckinhaber, weil danach die Klägerin als das bezogene (kontoführende) Institut Schecks, für die keine Deckung vorhanden ist, nicht einzulösen hat (vgl. OG, Urteil vom 28. Juni 1972 - 2 Zz 4/72 - NJ 1972 S.622). Nach §4 Abs. 2 der AO gilt jedoch die Klägerin als ermächtigt, die Forderungen des auszahlenden Instituts gegen den Verklagten als Aussteller (Scheckgeber) und Kontoinhaber geltend zu machen, weil die ungedeckten Schecks an ihn selbst ausgezahlt worden sind. Damit ist die Klägerin zur Geltendmachung der Forderungen aktiv legitimiert. Sie konnte sie auch im Strafverfahren gemäß §§ 17, 198 StPO durchsetzen, da die Rechte des Geschädigten im Strafverfahren auch Rechtsträgern sozialistischen Eigentums zustehen, die kraft Gesetzes oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung berechtigt sind, Schadenersatzansprüche des Geschädigten geltend zu machen (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren gemäß §§ 17, 198 StPO vom 19. Juni 1973 - I PrB 1 - 112 - 4/73 [NJ-Beilage 4/73 zu Heft 14]). Die Auffassung des Kreisgerichts, daß die Klägerin für die Schadenersatzforderung gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nur 4% Zinsen jährlich verlangen könne und es für die höhere Zinsforderung keine Rechtsgrundlage i. S. des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gebe, ist fehlerhaft. Sie trifft lediglich hinsichtlich der Gebühr von 40 M für die Kontensperrung zu, nicht aber für die durch Auszahlung ungedeckter Schecks entstandene Forderung in Höhe von 6 846 M. Für diesen Betrag steht der Klägerin ein Zinssatz in Höhe von 6 % zu. Das ergibt sich aus den folgenden speziellen scheckrechtlichen Bestimmungen: Der Inhaber eines nicht eingelösten Schecks, dessen Rechte insoweit wie ausgeführt in der vorliegenden Sache von der Klägerin geltend gemacht werden, kann vom Aussteller gemäß Art. 45 Ziff. 2 des Scheckgesetzes vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 597) Zinsen seit dem Tage der Vorlegung der Schecks bei den Postämtern verlangen. Der in dieser Bestimmung genannte Zinssatz von 6 % kann jedoch hier nicht zur Anwendung kommen. Er gilt nämlich nicht für den Rückgriff aus Schecks, die im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind. Für diese ist es gemäß Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckgesetz vom 14. August 1933 (RGBl. I 5. 605) hinsichtlich des Zinssatzes bei den Vorschriften des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (RGBl. I S. 93) verblieben. Die Grundlage für diese abweichende Regelung vom Scheckgesetz bildet das Genfer Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz vom 19. März 1931 (Bekanntmachung vom 16. August 1933 [RGBl. II S. 537]), das gemäß Ziff. 23 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16. April 1959 (GBl. I S. 505) mit Wirkung vom 6. Juni 1958 von der DDR wieder angewendet wird. Nach Art. I Abs. 2 des Genfer Abkommens i. V. m. Art. 23 seiner Anlage II kann jeder Vertragspartner für Schecks, die in seinem Gebiet sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, „daß an Stelle des in Art. 45 Ziff. 2 und Art. 46 Ziff. 2 des einheitlichen Scheckgesetzes bestimmten Zinsfußes der im Gebiet des vertragschließenden Teils geltende Zinsfuß tritt“. Das ist wie bereits dargelegt in Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes geschehen und hat für das Gebiet der DDR Gültigkeit. Nach dem mithin anzuwendenden Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen beträgt der Zinssatz 2% über dem jeweiligen Bankdiskontsatz, mindestens aber 6%. Da es in der DDR Bankdiskontsätze nicht gibt, ist davon auszugehen, daß in den Fällen des Rückgriffs aus der Auszahlung oder Einlösung ungedeckter, gefälschter oder verfälschter Schecks der gesetzliche Zinssatz 6 % beträgt. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung des § 288 Abs. 1 BGB und des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-und Scheckzinsen gemäß §11 Abs. 1 AEG i. V. m. entsprechender Anwendung des § 564 ZPO insoweit aufzuheben, als der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Forderung von 6 846 M als unbegründet abgewiesen wurde. In ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hatte der Senat, da die Aufhebung des Urteils im genannten Umfang nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif war, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Klägerin entsprechend auf die Forderung von 6 846 M einen Zinsanspruch von 6% jährlich zuzuerkennen. Wegen der Forderung von 40 M für die Kontensperrung bewendet es bei den vom Kreisgericht zuerkannten 4 % Zinsen und der insoweit erfolgten Abweisung der Mehrforderung hinsichtlich der höheren Zinsforderung. 677;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Fahndu ngsunterlagen ist die Erstellung der Fahn-dungsksrteikarte Strafvollzug , die zum Beispiel bei allen Maßnahmen der Bewegung Verhafteter außerhalb der Untersuchungshaftanstalt mitzuführen ist und als Grundlage für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische und sozialistische Ausland, den Import von Technik, Technologien und Konsumgütern den Erwerb von Waren in Einrichtungen des Genexgeschenkdienstes bzw, der Forum-GmbH konfrontiert werden.

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