Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 673 (NJ DDR 1973, S. 673); Ist dem Betrieb bekannt, daß mehrere Werktätige an einem Neuerervorschlag mitgewirkt haben, so hat er darauf hinzuwirken, daß alle an der Erarbeitung des Vorschlags beteiligten Werktätigen als Einreicher aufgeführt und registriert werden. Grundsätzlich hat jeder Werktätige, der an einem im Kollektiv erarbeiteten Neuerervorschlag beteiligt war, einen Anspruch gegen den Betrieb auf eine seinem Leistungsanteil entsprechende Vergütung. Das gilt dann nicht, wenn nur ein Werktätiger den Vorschlag eingereicht hat und der andere gegenüber dem Betrieb überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist. Hat ein Werktätiger, der einen Neuerervorschlag unter seinem Namen im Betrieb eingereicht hat, einem anderen Werktätigen, der ihn mit Rat unterstützt hat, ohne direkt an der Erarbeitung des Vorschlags mitgewirkt zu haben, einen Anteil an der Vergütung versprochen, so liegt eine Vereinbarung zwischen beiden vor, für die die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Der aus der Vereinbarung Berechtigte kann daher bei der Nichterfüllung der Vereinbarung seinen Anspruch gegenüber demjenigen, der sich zur Zahlung eines Anteils verpflichtet hat, vor Gericht geltend machen. Über ein solches Verfahren entscheidet die örtlich zuständige Kammer für Zivilsachen des Kreisgerichts, die für das Verfahren die zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden und die Vorschriften des Neuererrechts zu beachten hat. Ein Anspruch des aus der Vereinbarung Berechtigten ist allerdings dann zu verneinen, wenn die Vereinbarung zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen abgeschlossen wurde. C. K. * Unterbricht bei einem kollektiven Neuerervorschlag die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen innerhalb der Verjährungsfrist durch einen der Beteiligten die Verjährungsfrist auch für die anderen? Nach § 29 Abs. 1 NVO hat dann, wenn die Neuerung das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, jeder Neuerer das Recht auf Vergütung entsprechend seiner Leistung. Der Betrieb ist verpflichtet, die dem einzelnen Neuerer zustehende Vergütung entsprechend seinem Leistungsanteil festzulegen. Hieraus folgt, daß der Anspruch auf Vergütung dem einzelnen Neuerer für die von ihm erbrachte Leistung zusteht. Der Anspruch auf Vergütung muß deshalb auch von jedem Neuerer gegenüber dem Betrieb geltend gemacht werden, wenn der Betrieb den Vergütungsanspruch nicht oder nicht voll erfüllt. Stellt nur einer der beteiligten Neuerer innerhalb der Verjährungsfrist einen Antrag bei der Konfliktkommission, so wird dadurch die Verjährungsfrist für die Ansprüche der anderen Beteiligten nicht unterbrochen, es sei denn, daß der den Anspruch geltend machende Werktätige im Auftrag und in Vollmacht der anderen handelt. C. K. Rechtsprechung Strafrecht §§ 112 Abs. 1, 61, 39 StGB. Zur Anwendung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord (hier: gegenüber einem jungen Täter, der intensiv, brutal und hinterhältig gegen eine wehrlose alte Frau vorgegangen ist, um mit der Tötung eine strafbare Handlung zu verdecken). OG, Urteil vom 21. Juni 1973 - 5 Ust 37/73. Der 21jährige Angeklagte hat eine Sonderschule besucht. Er hat einen Beruf erlernt, wechselte aber mehrfach die Arbeitsstellen und zeigte eine mangelhafte Arbeitsdisziplin. Ermahnungen seiner Eltern und seiner Freundin beachtete er nicht. Er verließ das Elternhaus und erhielt ein Zimmer bei der 88jährigen Frau D. Von ihr borgte er sich am 10. Januar 1973 150 M, weil er seit Ende Dezember 1972 keiner Arbeit nachging. Am 12. Januar 1973 kam er gegen 23 Uhr in seine Wohnung. Er fand einen Brief seines Vaters vor, der Vorwürfe wegen seiner Arbeitsbummelei enthielt und Maßnahmen staatlicher Organe ankündigte. Dem wollte der Angeklagte durch Verlassen der Stadt aus dem Wege gehen. Das dazu benötigte Geld wollte er Frau D. stehlen. Er vermutete, daß sie nicht zu Hause ist. Er öffnete gewaltsam die verschlossene Küchentür, brannte eine Kerze an und suchte nach Geld. Durch die Geräusche erwachte Frau D., die sich im Schlafzimmer befand, und fragte, wer da sei. Der Angeklagte erschrak, löschte die Kerze, stellte sich hinter die Küchentür und verhielt sich ruhig. Frau D. kam in die Küche und ging an dem Angeklagten vorbei zum Lichtschalter. Da der Angeklagte verhindern wollte, daß er von ihr erkannt wird, entschloß er sich, Frau D. bewußtlos zu schlagen. Er schlug mit der Handkante gegen ihren Hals und dann mit der Faust auf sie ein. Da die beabsichtigte Wirkung nicht eintrat, würgte er Frau D., wobei diese zu Boden stürzte. Der Angeklagte kniete sich auf sie und würgte solange, bis sie tot war. Die Leiche wies zahlreiche Verletzungen auf, so eine Kopfschwartendurchtrennung, massive Unterblutungen am Hals, Brüche am Zungenbein und am Kehlkopfgerüst, Unterblutungen am Kinn, an den Jochbögen und an den Stirnecken. Die Rippen vier bis neun links waren gebrochen. Als sich Frau D. nicht mehr rührte, durchsuchte der Angeklagte das Schlafzimmer und nahm einen Geldbetrag von 250 M an sich. Er versuchte, Blutspuren zu beseitigen, und verließ danach die Wohnung und die Stadt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen Mordes, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls von persönlichem Eigentum (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 StGB, Vergehen gemäß §§ 115 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren. Der gegen dieses Urteil eingelegte Protest, mit dem die Strafzumessung gerügt wird, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat im Ergebnis der Hauptverhandlung richtige Feststellungen getroffen und die Handlungen des Angeklagten rechtlich zutreffend beurteilt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Angeklagte am 12. Januar 1973 die 88jährige Frau D. zunächst körperlich verletzte, dann erwürgte und 250 M an sich nahm. Das, Bezirksgericht hat in den Gründen des Urteils hervorgehoben, daß der Angeklagte in schwerster Weise die Gesetze und Verhaltensnormen der sozialistischen Gesellschaft mißachtet hat. Es hat auch mit Recht auf den Umstand hingewiesen, daß der Angeklagte genügende Unterstützung seitens der staatlichen Organe für seine persönlichen Belange erhalten hat und alle Voraussetzungen gegeben waren, daß er ein arbeitsames, die Rechte und Interessen der Mitmenschen achtendes Leben führen konnte. Es ist allein seiner Haltlosigkeit und seinem mangelnden Willen zuzuschreiben, daß er aus den Bemühungen vieler Bürger, ihn zu einem ordentlichen Leben anzuhalten, keine Lehren zog Schwierigkeiten aus dem Weg ging und schließlich den kriminellen Weg suchte, um ohne Arbeit zu Geld zu kommen. 673;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 673 (NJ DDR 1973, S. 673) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 673 (NJ DDR 1973, S. 673)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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