Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 671

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 671 (NJ DDR 1973, S. 671); und der Art ihrer Anwendung geschlossen werden. Das ist mit den Ergebnissen der gerichtsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich der Art und Schwere der Verletzungen, deren Anzahl, der beeinträchtigten Körperteile usw. objektiv zu belegen. Die vom Gerichtsmediziner dargelegten Beweistatsachen können ohne daß damit dem gerichtsmedizinischen Gutachten generell eine Sonderstellung gegenüber anderen Beweismitteln eingeräumt wird im konkreten Fall von größtem Gewicht und entscheidend sein. Das ist in der gerichtlichen Praxis auch tatsächlich der Fall. Die wissenschaftlichen Aussagen des Gerichtsmediziners helfen damit den Gerichten wesentlich bei der Entscheidung darüber, ob eine Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführten Todesfolgen vorliegt oder ob der Täter den Tod des Opfers angestrebt oder sich bewußt mit diesem Ergebnis abgefunden hat. Präzise und detaillierte Angaben im Gutachten mit logischen Schlußfolgerungen sind die Voraussetzung für eine richtige rechtliche Beurteilung. Aussagen des Gutachtens zur Beurteilung schwerer Folgen der Körperverletzung Auch für die rechtliche Beurteilung vorsätzlicher Körperverletzungen mit schweren Folgen (§ 116 StGB) ist die Detailtreue und Gründlichkeit gutachterlicher Aussagen von großer Bedeutung. Dabei geht es insbesondere um die Tatbestandsmerkmale „lebensgefährliche Gesundheitsschädigung“ und „nachhaltige Störung wichtiger körperlicher Funktionen“. Die Frage, ob eine Verletzung lebensgefährlich war, kann nur ein medizinischer Sachverständiger richtig beantworten. Auch die Feststellung der Nachhaltigkeit der Störung einer wichtigen Funktion ist dem Gericht ohne sachverständigen medizinischen Rat im allgemeinen erschwert. In der Mehrzahl der Fälle vorsätzlicher Körperverletzungen liegen den Untersuchungsorganen und Gerichten Stellungnahmen zu den festgestellten Verletzungen derjenigen Ärzte vor, die die Geschädigten medizinisch betreut haben. Sind Verletzungen, Krankheitsbilder und Krankheitsverlauf exakt ausgewiesen, so genügen diese medizinischen Feststellungen, um die Straftaten richtig beurteilen zu können. Meist handelt es sich hierbei um einfache Sachverhalte mit leichten oder mittelschweren Verletzungen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die speziellen forensischen Kenntnisse des Gerichtsmediziners für eine richtige Entscheidung des Gerichts notwendig sind. Aus der Sicht der Strafrechtsprechung ist zu empfehlen, daß durch die Zusammenarbeit zwischen Justizorganen, Vertretern der gerichtlichen Medizin und anderer medizinischer Disziplinen über den Einzelfall hinaus Kriterien für medizinische Aussagen über körperliche Verletzungen, insbesondere zu den Merkmalen des § 116 StGB, entwickelt werden, um allen damit befaßten Medizinern eine konkrete Anleitung zu geben. Sie könnten durch entsprechende Vorgaben veranlaßt werden, alle notwendigen Befunde zu erheben und diese in solche Kategorien einzuordnen, die auf die Belange der Straf-rechtsprechung ausgerichtet sind./2/ 121 In diesem Zusammenhang sei an die verdienstvollen Bemühungen von Wolff zur Klärung der strafrechtlichen Begriffe der schweren bzw. erheblichen Gesundheitsschädigung erinnert. Vgl. Wolff, „Zum Begriff der schweren bzw. erheblichen Gesundheitsschädigung“, NJ 1968 S. 595 ff. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Mietwucherer in schwarzer Robe Es ist nur die Spitze des Eisberges, die unlängst in den trüben Wassern des Kölner Geschäftslebens gesichtet wurde: Der Besitzer der Ubia-Reinigung, Cramer, kassiert für Kleinstwohnungen astronomische Summen. 350 Mark müssen die Mieter der ersten Etage eines Altbaues für eine Wohnfläche von 36 qm blechen. Cramers Trick: Er läßt eine billige Großwohnung umbauen und hebt die neugewonnenen Räume kurzerhand in den Mietrang von Appartements. Für den Wucherzins richtet sich der smarte Geschäftsmann im Keller einen Swimming-pool ein. Was kümmert es ihn, daß nun die Mieter Heizöl oder Kohlen in der Wohnung unterbringen müssen. Später kündigt Cramer den Mietern der Dachwohnung und läßt sich dort selbst fürstlich nieder. Dann folgt der dritte Streich: Cramer läßt einen Aufzug bauen. Und dieser Aufzug hat zwei Stationen im Kellergeschoß mit Zugang zum Swimming-pool und im Dachgeschoß mit Zugang zur Eigenwohnung. Derweilen fällt den Leuten im zweiten Stock ein Teil der Decke auf den Kopf. Den Wucherer schert das ebensowenig wie der miserable Zustand der sanitären Einrichtungen seiner Mieter. Als die Stimmung im Haus den Siedepunkt erreicht, fackelt Cramer nicht lange. Kündigung ist seine Reaktion auf die Proteste der Mieter. Dann läßt er auch die freigewordenen Wohnungen der zweiten Etage in Appartements umbauen. Resultat: 700 Mark zusätzliche monatliche Mieteinnahmen. Mieterschutz, rechtliche Sanktionen gegen Mietwucherei? Gewiß doch. Aber wo der Betrug großen Stils, wo die Ausbeuterei und der Milliardenprofit zu Hause sind, da ist es auch mit der Ahndung der kleinen Gaunereien so eine Sache. In Marburg beispielsweise schlummern seit eineinhalb Jahren achtzig Anzeigen wegen Mietwuchers. Studenten der Universität gingen den Gründen der Verschleppung nach. Sie hatten Anlaß dazu, denn ein Vermieter hatte sozusagen nach Cramerschen Maßstäben für Studentenbuden von 10 qm Wohnfläche Quadratmeterpreise von 11 Mark plus Nebenkosten gefordert. Man kann sich das nachdenkliche Erstaunen der Marburger Studenten vorstellen, als das Ergebnis ihrer Recherchen vorliegt: Der Wucherer trägt die Robe eines Staatsanwalts und ist der zuständige Bearbeiter jener Anzeigen wegen Mietwuchers, die seit Monaten der nagenden Kritik der Mäuse unterliegen I Sicherlich ist dies auch für die an seltsamen und ungeheuerlichen Vorgängen reiche chronique scandaleuse der BRD ein etwas ungewöhnlicher Fall. Dennoch sagt er im Kern durchaus Typisches über jene Wolfsmoral aus, die die kapitalistische Gesellschaftsordnung gesetzmäßig hervorbringt. übrigens: Mietwucherei ist längst kein Thema mehr für die bürgerliche Presse; sie gehört zum uninteressanten Alltag. Wenn sich dennoch der „Bayernkurier" des Franz-Josef Strauß am 20. Oktober 1973 der Marburger Skandalgeschichte annahm, muß es schwerwiegende Gründe dafür geben. Sollte das CSU-Organ sein Herz für die Marburger Studenten entdeckt haben, mit denen es sonst wahrlich nicht zimperlich umspringt, wenn sich die Kommilitonen in politischen Fragen zu Wort melden? Mitnichten, der „Bayern-kurier" bleibt schon der Sache des Franz-Josef Strauß treu und hat prompt auch ein paar Seitenhiebe für die um ihr Recht streitenden jungen Leute bereit. Für ihn ist natürlich auch nicht der geschäftstüchtige Herr Staatsanwalt der zum Gärtner gemachte Bock. Im Gegenteil: „Die Zeiten öffentlicher Selbstkritik sind glücklicherweise hierzulande noch nicht gekommen", meint der „Bayernkurier". „Glücklicherweise" für Leute wie den Herrn Staatsanwalt in Marburg, den Herrn Cramer in Köln, für die Bosse an Rhein und Ruhr. Und zu deren Nutz und Frommen ist das CSU-Blatt selbstverständlich immer bei der Hand! Ha. Lei. 671;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 671 (NJ DDR 1973, S. 671) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 671 (NJ DDR 1973, S. 671)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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