Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 664 (NJ DDR 1973, S. 664); gebend sind. § 22 Abs. 3 StGB legt hierzu fest, daß jeder Teilnehmer unter Berücksichtigung der Schwere der gesamten Tat und der Art und Weise des Zusammenwirkens der Beteiligten nach dem Umfang und den Auswirkungen seines Tatbeitrags, seinen Beweggründen sowie danach verantwortlich ist, in welchem Maße er andere Personen zur Teilnahme veranlaßt hat. Das Strafurteil wird deshalb eine wichtige Grundlage für eine ggf. zu treffende zivilrechtliche Entscheidung über die Höhe der Ausgleichsansprüche der Gesamtschuldner untereinander sein. In § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB ist festgelegt, daß dann, wenn von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden kann, der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen ist. Sind z. B. die Gesamtschuldner A, B und C bei einem Gesamtschaden von 3 000 M im Innenverhältnis zu gleich hohen Anteilen, also zu je 1 000 M, verpflichtet und hat A den Gläubiger voll befriedigt, so kann er danach von B, wenn C wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, einen Ausgleich von 1 500 M verlangen. Das bedeutet jedoch nicht, daß damit die Ausgleichspflicht des C erlischt. A und B behalten gegen ihn eine Forderung von je 500 M, die sie später entsprechend den gegebenen Möglichkeiten durchsetzen können. Der Ausgleichsanspruch ergibt sich zwar aus der gesamtschuldnerischen Haftung, ist im übrigen aber ein selbständiger Anspruch anders als der Anspruch aus dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB, auf den hier nicht eingegangen werden soll. Der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs steht daher auch nicht etwa entgegen, daß die Verjährungsfrist für den Anspruch des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner abgelaufen ist. Er verjährt, da das Gesetz eine andere Frist nicht vorsieht, in 30 Jahren (§ 195 BGB). 4. Tagung der Gesellschaft für Gerichtliche Medizin der DDR Obermedizinalrat Prof. Dr. FRIEDRICH WOLFF, Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin an der Medizinischen Akademie Magdeburg Stand und Perspektiven der gerichtlichen Medizin in der DDR Vom 1. bis 4. Oktober 1973 fand in Magdeburg die 4. Tagung der Gesellschaft für Gerichtliche Medizin der DDR statt. Aktuellen staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben Rechnung tragend, stand die Beratung im Zeichen der engen Zusammenarbeit mit den Justiz- und Sicherheitsorganen sowie mit den kriminalistischen und juristischen Hochschuleinrichtungen. Ziel der Tagung war es, auf dem Wege eines regen interdisziplinären Erfahrungs- und Meinungsaus-tauschs gemeinsame wissenschaftliche Probleme praxiswirksam zu lösen. Im folgenden veröffentlichen wir auszugsweise einige für die Justizpraxis wichtige Vorträge, die auf dieser Tagung gehalten wurden. D. Red. Die sozialistische Gesellschaft mißt der medizinischen Wissenschaft und Praxis für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ihrer Bürger ständig größere Bedeutung zu. Durch das Erkennen der vielgestaltigen gesundheitlichen Störfaktoren und durch die Mithilfe bei deren Beseitigung fördert die Medizin die allseitige Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die gerichtliche Medizin trägt dazu in spezifischer Weise bei. Die Definition der gerichtlichen Medizin als eine medizinisch-experimentelle Fachdisziplin mit unmittelbar gesellschaftlichen Zielstellungen verdeutlicht ihre Bindung sowohl in der Medizin als auch im sozialistischen Recht. Die prinzipielle Einheit von Natur- und Gesellschaftswissenschaften, welche eine immer größere Bedeutung für die gesellschaftliche Praxis und die wissenschaftliche Forschung in der DDR gewinnt, wird hier besonders offensichtlich. Die gerichtliche Medizin bezieht im Unterschied zu den anderen medizinischen Fachdisziplinen ihre Aufgabenstellungen nicht aus dem eigenen Gebiet, sondern aus dem Recht bzw. der Rechtspraxis, ohne damit aber ihre Verankerung in der Medizin in Frage zu stellen. Nur so ist sie in der Lage, die Aufgaben, die sich für sie aus dem sozialistischen Recht und aus anderen Aufgabengebieten ergeben, optimal zu lösen. Die Bedeutung der gerichtlichen Medizin leitet sich aus den objektiven Bedürfnissen der Gesellschaft an bestimmten, eben nur durch dieses Fach zu erbringenden Leistungen ab. Zur Organisation der gerichtsmedizinischen Tätigkeit Ausgehend von der Aufgabenstellung der Gerichtsmedizin muß eingeschätzt werden, daß die gegenwärtige Organisationsform der gerichtsmedizinischen Versorgung den gesellschaftlichen Bedürfnissen noch nicht ausreichend angepaßt ist. Wir sind bestrebt, mit allen uns zur Verfügung stehenden naturwissenschaftlichen Methoden der Medizin und der Biologie die an uns herangetragenen Fragen sowohl für die Rechtspraxis als auch für das Gesundheitswesen optimal zu lösen. Zur Zeit bestehen in der Republik acht Gerichtsmedizinische Institute an sechs Universitäten und zwei Medizinischen Akademien. Sie sind die einzigen Stätten spezieller gerichtsmedizinischer Tätigkeit. Ihnen obliegt die Erziehung und Ausbildung, die Forschung sowie die gerichtsmedizinische Versorgung. Die Größe und Ausstattung dieser Institute ist uneinheitlich. Beurteilt man die kadermäßige und materiell-technische Basis unter Beachtung der bestehenden Arbeitsaufgaben, so ergeben sich für alle Mitarbeiter Anforderungen, welche von ihnen viel Einsatzbereitschaft verlangen. Dabei liegen die Schwierigkeiten in der gerichtsmedizinischen Versorgung nicht im fachlichen, sondern im organisatorischen Bereich. Weiträumige Versorgungsgebiete einige Institute sind für zwei oder mehr Bezirke zuständig führen durch lange Anfahrtswege zu erheblichen Zeitverlusten und zu übermäßigem Kräfteverschleiß. Außerdem kann bei dieser Organisationsform nur ein bestimmter Teil der notwendigen gerichtsmedizinischen Verrichtungen erledigt werden. Das aber liegt keineswegs im Interesse der Rechtssicherheit. Erfahrungsgemäß wird das unmittelbare Einzugsgebiet des jeweiligen Instituts am besten versorgt; für die entfernt liegenden Kreise geschieht das dagegen noch unzureichend. Hinsichtlich dieser Kreise fehlt auch der unmittelbare Kontakt zwischen den Mitarbeitern der Justiz- und Sicherheitsorgane und dem Gerichtsmediziner. Eine engere Zusammenarbeit würde sich jedoch befruchtend auf die beiderseitige Tätigkeit auswirken. Die gerichtsmedizinische Versorgung ist unter den jetzigen Gegebenheiten eine Teilversorgung, da häufig wei- 664;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 664 (NJ DDR 1973, S. 664) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 664 (NJ DDR 1973, S. 664)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der konspirativen Zusammenarbeit mit anerkannt und praktisch durchgesetzt werden.

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