Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 662

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 662 (NJ DDR 1973, S. 662); Zur Anwendung der strafverschärfenden Rückfallbestimmungen Nach Ziff. 12 des Plenarbeschlusses erfordert es der wirksame Schutz des sozialistischen Eigentums, strenge Maßnahmen gegen hartnäckige Rückfalltäter auszusprechen, die Rückfallbestimmungen des StGB konsequent anzuwenden und Maßnahmen zur Wiedereingliederung verstärkt anzuordnen. Grundsätzlich ist ein Täter, der mindestens zweimal wegen Eigentumsdelikten oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist (§ 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) und erneut eine Straftat gegen das sozialistische Eigentum begeht, als hartnäckiger Rückfalltäter zu beurteilen. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB genügt es, daß der Täter im Sinne der im Tatbestand genannten Anforderungen mit Freiheitsstrafe vorbestraft ist; darüber hinausgehender Feststellungen, z. B. hinsichtlich des Vor-liegens eines inneren Zusammenhangs zwischen Vortat und erneuter Straftat, bedarf es nicht. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines solchen inneren Zusammenhangs kann jedoch für die Strafzumessung im Rahmen des Tatbestands des § 162 StGB beachtlich sein. Bei hartnäckigen Rückfalltätern wird die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 62 Abs. 3 StGB) grundsätzlich nicht für möglich gehalten, weil der Umstand der hartnäckigen Rückfälligkeit den Grad der Schuld und damit die Tatschwere der erneuten Straftat im besonderen Maße erhöht. Für die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung ist auch dann kein Raum, wenn die der erneuten Straftat vorausgegangene Tat längere Zeit zurückliegt. Die außergewöhnliche Strafmilderung kann ausnahmsweise angewendet werden, wenn die erneute Straftat trotz Erhöhung der Tatschwere auf Grund der Rückfälligkeit unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände keinen verbrecherischen Charakter hat, also wenn die erneute Straftat geringfügig ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der verursachte Schaden gering über der Verfehlungsgrenze liegt. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit, die sich aus den Vorstrafen ergibt, ist jedoch trotz Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung immer auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. So wurde z. B. eine Angeklagte, die zweimal wegen Eigentumsdelikten mit Freiheitsstrafe vorbestraft war, kurze Zeit nach der Amnestierung erneut straffällig. Sie entwendete in einem Selbstbedienungsladen Waren im Wert von 41 M. Das Kreisgericht verurteilte sie auf Bewährung, weil der Schaden niedrig und die Angeklagte um berufliche Qualifizierung bemüht gewesen sei. Das Kreisgericht beachtete bei der Strafzumessung nicht die einschlägigen Vorstrafen zu Freiheitsentzug und auch nicht die Tatsache, daß die Angeklagte die ihr mit der Amnestie gewährte Vergünstigung der vorzeitigen Haftentlassung nicht entsprechend den Erwartungen der sozialistischen Gesellschaft genutzt hatte. Es war deshalb notwendig, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Bei hartnäckigen Rückfalltätern haben die Gerichte in jedem Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anwendung des § 44 StGB vorliegen. Bei Tätern, die zwar noch nicht einschlägig mit zwei Freiheitsstrafen vorbestraft sind, aber bereits mit einer Freiheitsstrafe oder Strafen ohne Freiheitsentzug bestraft sind, ist bei einer erneuten Straftat entsprechend Ziff. I 4 des Plenarbeschlusses in der Regel davon auszugehen, daß § 39 Abs. 2 StGB in der Alternative „aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen“ oder „schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin“ gegeben ist. Das trifft auch dann zu, wenn der Täter in Kenntnis eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens dennoch seine Straftaten gegen das sozialistische Eigentum fortsetzt. Handelt es sich bei der Vortat um ein fahrlässiges Vergehen, dann kommt Ziff. I 4 des Beschlusses nicht in Betracht. EDGAR PRÜFER, Richter am Obersten Gericht Zur Schadensausgleichung zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Straftätern Das Kollegium für'Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts befaßte sich unlängst mit Problemen der Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern, deren Verpflichtung zum Ersatz gegenüber dem Gläubiger auf strafbarer Schadensverursachung beruht. In die Erörterungen wurde auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 28. Mai 1963 2 Zz 9/63 (OGZ Bd. 9 S. 152; NJ 1963 S. 765) einbezogen. In diesem Urteil ist ausgesprochen worden, daß es nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens ist, Übervorteilungen eines Straftäters durch einen an der strafbaren Handlung Beteiligten zu regeln. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Hehler, der die vom Dieb erworbenen Sachen dem Eigentümer zurückgegeben hatte, die Rückzahlung des „Kaufpreises“ bzw. Schadenersatz vom Dieb gefordert. Der Anspruch des Hehlers ist unter Hinweis auf § 817 BGB verneint worden. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Unsere Rechtsordnung lehnt es ab, dem Teilnehmer einer strafbaren Handlung einschließlich der Begünstiger und Hehler Schutz gegen Übervorteilung durch andere Teilnehmer zu gewähren oder überhaupt die Beziehungen zwischen Teilnehmern einer strafbaren Handlung zu regeln. Wer fremdes Eigentum oder Vermögen durch eine strafbare Handlung an sich bringt, muß damit rechnen, keinen Schutz dagegen zu finden, daß ihm durch das Verhalten sei- ner Mitteilnehmer oder infolge der Ergebnisse der Strafverfolgung der von den Mitteilnehmern versprochene oder sonst von ihm erhoffte oder erlangte Vorteil entgeht (§ 817 BGB). Es entspricht unseren moralischen Anschauungen, daß der Staat ihm durch seine Rechtsordnung keinen Schutz zwecks Verwirklichung der Ziele seiner strafbaren Handlung gewährt, wenn es auch eine gewisse Unvollkommenheit darstellt, daß unter Umständen bei einem anderen Teilnehmer ein mittelbarer Gewinn aus der strafbaren Handlung verbleiben kann, anstatt, soweit er nicht zum Schadenersatz für den Verletzten erforderlich ist, der Einziehung zu verfallen.“ Unter den Mitgliedern des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß dem zweiten Teil des ersten Satzes dieser Begründung „oder überhaupt die Beziehungen zwischen Teilnehmern einer strafbaren Handlung zu regeln“ in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Beziehungen zwischen den Teilnehmern an einer Straftat ergeben sich auch aus ihrer Verantwortlichkeit für den durch die Straftat verursachten Schaden. Nach § 840 Abs. 1 BGB haften für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander Verantwortliche als Gesamtschuldner. Gesamtschuldnerische Haftung besteht danach insbesondere dann, wenn meh- 662;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 662 (NJ DDR 1973, S. 662) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 662 (NJ DDR 1973, S. 662)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X