Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 661 (NJ DDR 1973, S. 661); er mit einer Aufdeckung seiner Manipulationen zum Nachteil des sozialistischen Eigentums mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen muß und evtl. Mittäter sich weigern, weiterhin an der Verschleierung der strafbaren Handlungen mitzuwirken. Die Wiedergutmachung des Schadens geschieht auf eigene Initiative des Täters noch vor der Hauptverhandlung, und der Täter hat dazu erhebliche Anstrengungen unternommen, hat z. B. zusätzliche Arbeiten übernommen, um zu einem höheren Einkommen zu kommen, oder vorhandene Vermögenswerte veräußert, um den Schaden begleichen zu können. In Ziff. I 5 des Plenarbeschlusses vom 3. Oktober 1973 wird aber darauf hingewiesen, daß bei Angriffen gegen das sozialistische Eigentum auch bei Schäden unter 3 000 M gegen Ersttäter eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn der Täter vielfach oder raffiniert oder rücksichtslos handelte. In einem solchen Verhalten kann eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin erblickt werden. Der Plenar-beschluß macht damit deutlich, daß die objektive Schädlichkeit der Angriffe gegen das sozialistische Eigentum nicht allein durch die Höhe des verursachten Schadens bestimmt wird. Im konkreten Fall kann die Art und Weise der Tatbegehung große Bedeutung für die objektive Schädlichkeit der Tat und damit für die Tatschwere haben. Hier ist vor allem an die Fälle gedacht, bei denen Täter z. B. große Anstrengungen zur Überwindung von Eigentumssicherungen unternehmen. Dabei kommen nicht nur physische, sondern auch psychische Anstrengungen, wie komplizierte und raffinierte Fälschungen, Täuschungshandlungen und ähnliches, in Betracht. Auch ein besonders rücksichtsloses Handeln des Täters ist zu berücksichtigen, z. B. wenn es in einer Gefährdung wesentlich größerer volkswirtschaftlicher Werte bei der Tatausführung oder in besonders schädlichen Folgen der Tat seinen Ausdruck findet. Besondere Pflichten des Täters zum Schutz des sozialistischen Eigentums können ebenfalls mit dazu führen, daß sich die Tatschwere erhöht und deshalb der Ausspruch einer Freiheitsstrafe in Erwägung zu ziehen ist. Es ist hier an Täter gedacht, denen besondere Pflichten zur Sicherung des sozialistischen Eigentums obliegen, ohne daß sie Subjekt des Vertrauensmißbrauchs gemäß § 165 StGB zu sein brauchen. Teilweise werden die objektive Schädlichkeit und der Grad der Schuld unter bestimmten Umständen durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen erheblich erhöht. Es ist jedoch zu beachten, daß nicht in jedem Fall bereits eine Vielzahl von Einzelhandlungen den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich macht. Das wird z. B. der Fall sein, wenn die Einzelhandlungen jeweils von geringer Tatschwere sind und die Handlungen insgesamt unter Berücksichtigung aller anderen objektiven und subjektiven Tatumstände keine erhebliche Tatschwere ergeben. Dieses Anliegen wird an folgenden Beispielen deutlich: Ein Büffetier also ein Verantwortlicher für einen Haftungsbereich hat über eine lange Zeit Straftaten gegen das sozialistische Eigentum begangen, indem er durch Hunderte von Einzelhandlungen Genußmittel entwendete, nicht nur für den Eigenbedarf während der Arbeitszeit, sondern auch zur Versorgung seiner Familie und Freunde. Solche Umstände rechtfertigen es, auch bei einer Schadenssumme von etwa 2 000 M eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dagegen kann bei etwa der gleichen Schadenshöhe ein Mitarbeiter, z. B. eine Serviererin also keine Verfügungsberechtigte , noch auf Bewährung verurteilt wer- den, wenn die anderen objektiven und subjektiven Umstände dies zulassen, z. B. wenn die Täterin nicht vorbestraft ist oder nicht besonders raffiniert handelte. Zu einer fehlerhaften Einschätzung der Tatschwere kommt es, wenn einzelne Fakten bei der Beurteilung der objektiven Schädlichkeit oder des Grades der Schuld überbetont und nicht in das richtige Verhältnis zu allen anderen objektiven und subjektiven Tatumständen gesetzt werden. So hatte ein Täter für den Bau eines Eigenheims von einem stillgelegten Krangleis Schienen entwendet. Das Kreisgericht sprach eine Freiheitsstrafe aus./2/ Bei der Beurteilung der Tatschwere war in diesem Verfahren zu beachten, daß der Täter annahm, das Gleis werde nicht mehr benutzt und sei vergessen worden, daß er sich in einer besonderen Situation befand, weil er trotz Baugenehmigung Schwierigkeiten in der Materialbereitstellung hatte, daß er den Schaden sofort wiedergutgemacht hat. Damit war trotz der erheblichen Intensität (der Täter hatte die Tat mittels eines Schweißbrenners und eines Krans begangen) eine Verurteilung auf Bewährung möglich. Bewertung der Wiedergutmachung des Schadens bei der Strafzumessung Das letzte Beispiel wirft die Frage auf, welche Bedeutung die vom Täter umgehend und freiwillig vorgenommene Wiedergutmachung des Schadens für die Bestimmung der Art der auszusprechenden Strafe haben kann. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß unter Berücksichtigung der Schwere der konkreten Tat Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich, die über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, die Strafzumessung mitbestimmen. Die Anstrengungen des Täters zur schnellstmöglichen Wiedergutmachung des dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens geben über diese Bereitschaft des Täters wesentlichen Aufschluß. Sie können in dem gekennzeichneten Bereich der Tatschwere bei Eigentumsdelikten mit dazu führen, daß eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen wird. Erfordert die Tatschwere den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, so sind die Anstrengungen des Täters zur Wiedergutmachung des Schadens in der Regel bei der Festsetzung der Höhe der Strafe zu berücksichtigen. Erklärt sich der Täter mündlich oder schriftlich zur Wiedergutmachung des Schadens bereit, ohne daß er tatsächlich bereits Anstrengungen unternommen hat, um diese Verpflichtung zu erfüllen, oder leistet er die Zahlung in Raten, die keine besonderen Anstrengungen von ihm erfordern, so kann dies bei der Strafzumessung nicht besonders berücksichtigt werden. Der 2. Strafsenat hat in einem Kassationsurteil hervorgehoben, daß nur besondere Anstrengungen des Täters zur Wiedergutmachung des Schadens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Dabei ist es im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums erforderlich, an den Täter angemessene Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall wäre von dem Angeklagten z. B. zu erwarten gewesen, daß er den Pkw, den er mit gestohlenem Geld erworben hatte, wieder veräußert, um den Schaden zum frühestmöglichen Zeitpunkt wiedergutzumachen./3/ nl Vgl. OG, Urteil vom 28. August 1973 - 2 Zst 16/73 - (NJ 1973 S. 644). /3/ Vgl. OG, Urteil vom 28. August 1973 - 2 Zst 18A3 - (NJ 1973 S. 645). 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 661 (NJ DDR 1973, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 661 (NJ DDR 1973, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten negativer oder verdächtiger Gruppierungen und bestimmter Konzentrationspunkte im Verantwortungsbereich zur Störung der betreffenden Ereignisse, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu deren Verhinderung einleiten zu können. Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und beim Einsatz der sowie der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen; Organisierung der Zusammenarbeit sowie der erforderlichen Konsultationen mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Gesetz werden die einzelnen Handlungsmöglichkeiten geregelt, mit denen in die Rechte und Freiheiten der Bürger eingegriffen werden darf, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X