Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 660 (NJ DDR 1973, S. 660); vorbereitet worden seien, hätten zu einer lebendigen Diskussion über Fragen der Strafzumessung bei Eigentumsdelikten, der Wiedergutmachungspflicht und des Schutzes des Eigentums geführt. Ergänzend führte S e e g e r dazu aus, daß sich die Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz des sozialistischen Eigentums nicht auf strafrechtliche Aspekte beschränken dürfe. Im Kreis Eberswalde seien auch Aussprachen über das Mietrecht (insbesondere über Mietrückstände) und über arbeitsrechtliche Probleme dazu genutzt worden, eine richtige Einstellung zum sozialistischen Eigentum durchzusetzen. Auf Probleme des Schutzes des sozialistischen Eigentums unter arbeits- und familienrechtlichen Gesichtspunkten ging auch Oberrichter Dr. Strasberg, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, ein. Er erörterte insbesondere die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen und die Behandlung von Schadenersatzforderungen volkseigener Betriebe und staatlicher Einrichtungen bei der Vermögensauseinandersetzung von Eheleuten./7/ In seinem Schlußwort betonte Vizepräsident Ziegler, daß die 8. Plenartagung für die weitere Arbeit der Gerichte bei der Bekämpfung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum richtungweisend sei. Auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung komme es darauf an, die ökonomische Grundlage des sozialistischen Staates auch mit der Rechtsprechung wirksam zu schützen. Der vom Präsidium vorgelegte Beschlußentwurf enthalte dazu konkrete Aufgaben. Bewußt seien nicht alle Fragen bis ins Detail geregelt worden, damit Raum für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung bleibe. In jedem Fall müsse der untrennbare Zusammenhang zwischen den Materialien der 8. Plenartagung und dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5) beachtet werden. Das Plenum nahm den Beschluß zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum an. Du. nl Vgl. dazu Strasberg, „Schutz des sozialistischen Eigen-turns in Arbeits-, Zivil- und Familienrechtsverfahren“, NJ 1973 S. 639 ff. Dr. FRITZ ETZOLD, Oberrichter, und Dr. HERBERT POMPOES, Richter am Obersten Gericht Differenzierte Strafzumessung bei Straftaten gegen sozialistisches Eigentum Im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73). wird hervorgehoben, daß die Gerichte den Schutz des sozialistischen Eigentums gegen kriminelle Angriffe durch eine differenzierte Anwendung des Strafrechts unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten auf der Grundlage zügiger und konzentrierter Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten haben. Zur Einschätzung der Tatschwere bei Eigentumsdelikten Der Beschluß ist von dem Grundgedanken getragen, bei der Strafzumessung entsprechend der Tatschwere zu differenzieren. Die Tatschwere ergibt sich bei Eigentumsdelikten wie bei allen Straftaten aus der objektiven Schädlichkeit der Handlung (insbesondere also aus der Art und Weise der Tatbegehung, aus der Intensität und den Folgen der Straftat, aus Umständen im Bereich der Täterpersönlichkeit sowie Ursachen und Bedingungen, die in die objektive Schädlichkeit eingeherr) und aus dem Grad der Schuld. Der Grad der Schuld wird u. a. bestimmt von dem subjektiv erfaßten Ausmaß der Folgen, den Einstellungen und Motiven.’.di*r Intensität des Täterwillens, den Umständen der Persönlichkeit sowie den Ursachen und Bedingungen, die in die Schuld eingehen. Das Oberste Gericht hat bereits in verschiedenen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei Eigentumsdelikten die Tatschwere wesentlich durch die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens mitbestimmt wird./l/ Im Zusammenhang mit Ziff. I 5 des Plenarbeschlusses muß jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, daß die Höhe des tatsächlich verursachten Schadens in der Regel nicht zum alleinigen oder in jedem Fall entscheidenden Maßstab für die Bestimmung der Strafe nach Art und Höhe gemacht werden darf. Auch bei Angriffen gegen das sozialistische Eigentum sind bei der Strafzumessung alle objektiven und subjektiven Tatum- m Vgl. z. B. OG, Urteil vom 16. März 1972 - 2 Zst 2/72 -(NJ 1972 S. 268), und OG, Urteil vom 19. Juli 1972 - 2 Zst 29f72 -(NJ 1973 S. 178). stände sachbezogen zu bewerten. Daneben sind für die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Schwere der konkreten Tat Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich von Bedeutung, die über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden. Von diesen Grundsätzen ausgehend, sollen nachfolgend einige Hinweise vermittelt werden, die sich aus der Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Eigentumsdelikten ergeben. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Freiheitsstrafen und Strafen ohne Freiheitsentzug Auf der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde die Feststellung getroffen, daß die Verurteilung auf Bewährung dort, wo sie differenziert entsprechend der Tatschwere angewendet und wirksam ausgestaltet wird, ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Kriminalität ist. Bei Angriffen gegen das sozialistische Eigentum durch Diebstahl und Betrug werden auch in Zukunft in großem Umfang Verurteilungen auf Bewährung ausgesprochen werden können, weil ein großer Teil dieser Eigentumsdelikte auch weiterhin von geringer Tatschwere sein wird. Die Praxis zeigt, daß bei Angriffen auf das sozialistische Eigentum durch Diebstahl oder Betrug bei einem Schaden von über 3 000 M die objektive Schädlichkeit der Tat wegen dieser Folgen für das sozialistische Eigentum so erheblich ist, daß der Schutz des sozialistischen Eigentums eine Freiheitsstrafe erfordert. Die Voraussetzungen für die Strafen ohne Freiheitsentzug können in solchen Fällen z. B. unter folgenden Bedingungen vorliegen: Der Angriff auf das sozialistische Eigentum liegt mehrere Jahre zurück, und der Täter hat sich nach der Tat bis zur Einleitung des Strafverfahrens einwandfrei verhalten. Der Täter deckt die Tat selbst auf, so daß also praktisch erst auf seine Veranlassung das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird; es sei denn, der Täter entschließt sich erst zu dem Zeitpunkt zur Aufdek-kung seiner Straftat, zu dem in seinem Verantwortungsbereich gründliche Untersuchungen stattfinden, 660;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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