Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 659 (NJ DDR 1973, S. 659); gruppen geben, jedoch sollte eine einheitliche Bewertung bestimmter Kriterien angestrebt werden. Mehrere Diskussionsredner beschäftigten sich mit der Anwendung der Verurteilung auf Bewährung bei Eigentumsstraftaten. So unterstrich Prof. Dr. Weber (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR), daß es bei der wirksamen Ausgestaltung der Bewährungsverurteilungen auf das richtige Verhältnis von staatlichem Zwang und Erziehung durch die gesellschaftlichen Kräfte ankommt. Mit der richtigen Ausgestaltung dieser Strafart werde nicht der Strafzwang erhöht, sondern die Möglichkeit für eine breitere Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug geschaffen und gleichzeitig der Schutz der Bürger vor weiteren Straftaten besser gewährleistet. Besondere Bedeutung maß Weber den Aufgaben der Kollektive bei der gesellschaftlichen Erziehung der Rechtsverletzer bei. Er wandte sich dagegen, das Mißglücken des Erziehungsversuchs, z. B. bei hartnäckigen Rechtsverletzern, dem Kollektiv zur Last zu legen. Eine solche „Kollektivhaftung“ müsse sich negativ auf die Bereitschaft von Kollektiven zur Übernahme einer Bürgschaft auswir-ken./5/ Über die konkreten Anforderungen, die an die Bereitschaft des Täters zur Selbsterziehung während der Bewährungszeit zu stellen sind, sprach Richter Schumann (Oberstes Gericht). Er beschäftigte sich ferner mit der Verpflichtung des Täters zur Bewährung am Arbeitsplatz und mit der Anwendung von Geldstrafen als Zusatzstrafen./6/ Wie S e e g e r berichtete, hat das Kreisgericht Eberswalde im Jahre 1973 bei der Hälfte aller Bewährungsverurteilungen zusätzliche Geldstrafen ausgesprochen. Um die Höhe dieser Geldstrafen differenziert festlegen zu können, sei primär von der Tatschwere auszugehen, aber gleichzeitig auch zu beachten, daß die Zusatzstrafe für den Täter spürbar sein muß, wenn die erzieherische Wirkung der Verurteilung auf Bewährung tatsächlich erhöht werden soll. Insbesondere bei hohen Zusatzstrafen sei darauf zu achten, daß diese im richtigen Verhältnis zu den Hauptstrafen stehen. Auch bei der Auferlegung besonderer Pflichten ist wie Direktor Knecht (Bezirksgericht Potsdam) feststellte das Differenzierungsprinzip zu beachten. Nicht in jedem Fall einer Verurteilung auf Bewährung seien dem Täter besondere Pflichten aufzuerlegen, obwohl in der Mehrzahl der Fälle die Notwendigkeit bestehe, durch diese Verpflichtungen eine echte Bewährungssituation zu schaffen. Knecht unterstützte die Forderung nach erhöhten Anstrengungen der Täter zur Wiedergutmachung des Schadens. Inkonsequentes Verhalten der geschädigten Betriebe und unzureichende erzieherische Einflußnahme während der Bewährungszeit wirkten sich aber oftmals negativ auf die Einstellung der Täter zu ihren Wiedergutmachungspflichten aus. In den Urteilen seien solche Fristen für die Wiedergutmachung zu setzen, die auf einen schnellen Ersatz des Schadens ausgerichtet sind. Dabei sei es in bestimmten Fällen notwendig, nicht nur eine Endfrist für die Wiedergutmachung, sondern auch bestimmte Raten festzulegen, so daß der Täter von Beginn der Bewährungszeit an erhöhte Anstrengungen unternehmen muß und eine rechtzeitige Einflußnahme bei mangelhafter Realisierung der Teilverpflichtungen einsetzen kann. Die Kontrolle der Erfüllung der besonderen Verpflichtungen durch das Gericht sei wie Knecht darlegte Voraussetzung dafür, daß die gegenwärtige Beschrän- /S/ Ein Beitrag von Weber zu dieser Problematik befindet sich ln Vorbereitung und wird demnächst veröffentlicht werden. /6/ Vgl. dazu Schumann, „Zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1973 S. 637 ff. kung des Widerrufs der Bewährungszeit nur auf die Fälle erneuter Straffälligkeit überwunden wird. In diese Kontrolle könne auch der Geschädigte einbezogen werden, indem er dem Gericht evtl. Schwierigkeiten bei der Realisierung der Schadenersatzforderungen rechtzeitig mitteilt Über gute Erfahrungen bei der erzieherischen Arbeit mit Bewährungsverurteilten und Haftentlassenen in den Betrieben konnten Börner und Meyer berichten. So unterstrich Meyer, daß die Kollektive der Werktätigen großen Wert auf eine gründliche und rechtzeitige Vorbereitung der Wiedereingliederung legen. Dazu gehöre auch der Nachweis eines geeigneten Arbeitsplatzes und die Bereitstellung von Wohnraum gemäß § 59 SVWG. Der Erfolg der Wiedereingliederung hänge maßgeblich von der erzieherischen Einwirkung ehrenamtlicher Betreuer und der Mitglieder des Kollektivs des Verurteilten ab. Betreuer und Kollektiv müßten die Möglichkeit haben, nicht nur die Arbeitsleistungen des Verurteilten, sondern auch sein Freizeitverhalten regelmäßig einzuschätzen. Der staatliche Leiter müsse im Betrieb eine kontinuierliche Arbeit auf diesem Gebiet gewährleisten. Zu Recht forderte Meyer, daß die oft mühevolle Arbeit der ehrenamtlichen Betreuer von Strafentlassenen und Bewährungsverurteilten auch eine höhere gesellschaftliche Anerkennung erfahren müsse. Da sich ihre Arbeit mitunter nicht unmittelbar im Betrieb widerspiegelt, werde sie z. T. noch unterschätzt. Meyer schlug deshalb vor, die ehrenamtlichen Betreuer in die Verleihung staatlicher Auszeichnungen auf dem Gebiet der sozialistischen Rechtspflege einzubeziehen. Als eine wesentliche Methode zur Erhöhung der Wirksamkeit von Strafverfahren wurde in der Plenartagung die Durchführung von Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit und die Auswertung von Verfahren hervorgehoben. Probleme der Auswahl geeigneter Verfahren, der Vorbereitung und Durchführung sowie der Wirksamkeit solcher Verfahren behandelte der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Neubrandenburg Neuhoi An Beispielen machte er deutlich, daß sowohl eine durch mehrere gleichartige Eigentumsdelikte in einem bestimmten Territorium verursachte Unruhe unter der Bevölkerung als auch wiederholt auftretende Mängel in der Leitungstätigkeit eines Betriebes oder einer Genossenschaft die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit erforderlich machen können. Im Kreis Anklam habe ein vor LPG-Vorsitzenden, Buchhaltern und Mitgliedern von Revisionskommissionen der LPGs durchgeführtes Verfahren gegen einen Hauptbuchhalter wegen mehrfachen Diebstahls von sozialistischem Eigentum in den LPGs des Kreises zu wichtigen Schlußfolgerungen für die Leitungstätigkeit, insbesondere zur Verbesserung der Finanzkontrolle und zur Erhöhung der Aktivität der Revisionskommissionen geführt. Gute Ergebnisse könnten die Gerichte dann erzielen, wenn in den Leiterberatungen gemeinsam mit den anderen Justiz- und Sicherheitsorganen die für die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit geeigneten Verfahren ausgewählt und zielstrebig vorbereitet würden. Neuhof bekräftigte die auf der Plenartagung mehrfach erhobene Forderung nach einer verstärkten Öffentlichkeitsarbeit. Mit ihr könne vielen Bürgern die Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums und ihre Pflicht zum Schutz und zur Mehrung dieses Eigentums bewußt gemacht werden. Zu den vielfältigen Möglichkeiten der Gerichte gehöre u. a. auch die Beratung mit Kollektiven von Arbeitern und Genossenschaftsbauern über Probleme der Rechtsverwirklichung, und zwar nicht nur in Auswertung einzelner Verfahren. Aussprachen mit Brigaden des Wohnungsbaukombinats, die schriftlich 659;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Verordnung, wie im einzelnen aus den Bestimmungen der sowie eindeutig hervorgoht, die Bevölkerungsbefragung als spezielle Form der Berichterstattung erfaßt.

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