Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 648

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 648 (NJ DDR 1973, S. 648); Aus den Gründen: Das Urteil des Stadtbezirksgerichts verletzt die sozialistische Gesetzlichkeit durch gröblich unrichtige Strafzumessung. Unter Gewaltanwendung begangene Straftaten wirken sich in besonderem Maße negativ auf das, Zusammenleben der Bürger aus und beeinträchtigen erheblich die Ordnung und Sicherheit in den Wohngebieten. Die wirksame Bekämpfung dieser Straftaten erfordert den Ausspruch wirksamer Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Dabei müssen nach den Grundsätzen der Strafzumessung entsprechend der Schädlichkeit der Tat, ihrer Begehungsweise und Folgen, sowie dem Grad der Schuld insbesondere bei unbelehrbaren, undisziplinierten Tätern strenge Maßnahmen ergriffen werden. Das Stadtbezirksgericht hat zwar die Brutalität des Vorgehens des Angeklagten, der durch die Alkoholwirkung enthemmt aus Wut über das Scheitern seiner Annäherungsversuche bei einer Jugendlichen auf offener Straße tätlich wurde, betont und auch hervorgehoben, daß diese Tat den Ausdruck allgemeiner Mißachtung disziplinierten Verhaltens in der Öffentlichkeit und der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens darstellt und geeignet ist, Unsicherheit und Unruhe unter der Bevölkerung hervorzurufen. Bei der objektiven Schädlichkeit wie auch bei der Schuld des Angeklagten hätte jedoch neben den durch die Faustschläge verursachten Verletzungen und weiteren Auswirkungen stärker beachtet werden müssen, daß die Würgehandlung, die generell eine gefährliche Art und Weise der Mißhandlung eines Menschen darstellt, intensiv war und bei der Geschädigten zu Atemnot führte. Die Tat war auch deshalb schwerwiegend. Ungenügend wurde bei der Einschätzung der Schwere der Tat und bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach einschlägig straffällig geworden ist, aus den Bestrafungen aber offensichtlich keine Lehren gezogen hat. Die erneute Körperverletzung stellt eine direkte Fortsetzung seiner früheren Verhaltensweise dar und zeigt deutlich die verfestigte negative Einstellung zur Disziplin, zur Achtung der körperlichen Unantastbarkeit des Menschen, zur Einhaltung der Gesetze überhaupt. Er meint, seiner Wut freien Lauf lassen zu können und die Gesundheit fremder, ihm körperlich unterlegener Menschen nach Gutdünken verletzen zu dürfen, wenn sie ihm nicht zu Willen sind. Die freie Entscheidung einer weiblichen Person, mit wem sie in freundschaftlichen Kontakt treten will, glaubte er nicht achten zu müssen, sondern er begegnete ihr mit Gewalttätigkeit. Die ihm durch die Amnestie gewährte Vergünstigung der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug hat er nicht genutzt und das ihm damit entgegengebrachte Vertrauen enttäuscht Er hat die Bewährung nicht bestanden. Das positive Verhalten am Arbeitsplatz während der Zeit vom 29. Januar bis 17. Februar 1973 kann unter den gegebenen Umständen für die tatbezogene Einschätzung seiner Persönlichkeit und der Tatschwere nicht strafmildernd in Betracht gezogen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren wird die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr der wirksamen Bekämpfung derartig gewaltsamer Straftaten vorbestrafter Täter nicht gerecht. Die Schwere der Tat des Angeklagten hätte eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und acht Monaten erfordert. Das Stadtbezirksgericht hätte darüber hinaus die Prüfung von Maßnahmen der Wiedereingliederung Vorbestrafter gemäß § 47 StGB festlegen müssen. Der Ange- klagte hat sich trotz guter Arbeitsleistungen im neuen Betrieb gleich in den ersten Tagen in seiner Freizeitgestaltung durch Alkoholmißbrauch und Belästigung eines Bürgers undiszipliniert verhalten und damit den gesellschaftlichen Bemühungen, ihn von schädlichen Lebensgewohnheiten zu lösen, entgegengewirkt. Damit wird deutlich, daß er sich nicht ordnungsgemäß in das gesellschaftliche Zusammenleben eingeordnet hat und die sich hieran anschließende Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei seiner gesellschaftlichen Wiedereingliederung begünstigt wurde. Die Wiedereingliederung nach Verbüßung dieser Strafe muß mit zielstrebigen und der Persönlichkeit des Straftäters angepaßten Maßnahmen verbunden werden, die helfen, den Angeklagten in einem Arbeits- und Lebenskreis fest zu verwurzeln, ihn von gesellschaftsschädlichen Lebensgewohnheiten abzubringen, und die seine Selb&terziehung zu einem Verhalten entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Moral wirksam unterstützen. Diese Voraussetzungen sind beim Angeklagten durch die Anwendung des § 47 StGB zu sichern. §§ 116 Abs. 1, 61 StGB. Zur Strafzumessung bei schwerer Körperverletzung, wenn der Geschädigte zwar Anlaß zur Auseinandersetzung gegeben hat, die Schwere der Straftat aber durch brutales und rücksichtsloses Zuschlägen des Täters und durch lebensgefährliche Verletzungen des Geschädigten gekennzeichnet ist. OG, Urteil vom 16. August 1973 - 5 Zst 7/73. Der Angeklagte besuchte am 16. Februar 1973 mit seiner Freundin B. eine Tanzveranstaltung. Weil der später Geschädigte P. der Zeugin B. unter den Rock gefaßt hatte, stellte ihn der Angeklagte zur Rede, wurde jedoch von P. beschimpft. Der Angeklagte forderte P. nun zweimal auf, nach draußen zu kommen, worauf dieser aber nicht einging. Im Laufe der Veranstaltung wurde dem Angeklagten übermittelt, P. fordere ihn auf, den Tanzsaal zu verlassen, sonst werde er ihn totschlagen. Darauf reagierte der Angeklagte nicht. Nach der Veranstaltung verließ der Zeuge P. die Gaststätte und sagte zum Angeklagten, nun habe er Zeit, die Auseinandersetzung könne beginnen. Der Angeklagte versetzte dann P. einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. P. stolperte über einen Fahrradständer und fiel gegen die Wand. Der Angeklagte sprang nach und versetzte ihm zwei weitere Faustschläge. Er schlug auch noch einmal zu, als P. schon zusammensackte. Der Geschädigte P. erlitt eine Schädelbasisfraktur mit Zerreißung der harten Hirnhaut und Ausfluß von Hirnflüssigkeit, eine Mittelgesichtsfraktur mit Abriß des Mittelgesichtsskeletts und eine Gehirnerschütterung. Drei Monate nach dem Geschehen befand sich der Geschädigte immer noch in stationärer Behandlung. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung (Verbrechen gemäß § 116 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht nach ergänzender Beweisaufnahme dieses Urteil im Strafausspruch ab und sprach eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zuungunsten des Angeklagten. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat erkannt, daß die Schwere der vom Angeklagten begangenen Straftat vor allem durch die mit den Verletzungen des Geschädigten verbundene hohe Lebensgefahr beeinflußt wird, jedoch auch 648;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 648 (NJ DDR 1973, S. 648) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 648 (NJ DDR 1973, S. 648)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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