Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 646

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 646 (NJ DDR 1973, S. 646); cilung (§ 171 StGB) auch der Tatbestand des Vertrau-ensmißbrauchs (§ 165 StGB) erfüllt, wenn dadurch dem Betrieb ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden zugefügt oder erhebliche persönliche Vorteile erlangt wurden. 2. Die Erheblichkeit des persönlichen Vorteils L S. des 8 165 StGB ergibt sich aus der Summe von ungerechtfertigten Zahlungen, die der Täter an sich und andere Personen veranlaßt hat. 3. Zur Strafzumessung bei Falschmeldung und Vorteilserschleichung in Tateinheit mit Vertrauensmißbrauch. OG, Urteil vom 30. August 1973 2 Zst 14/73. Der Angeklagte war seit 1967 im VE Bau- und Montagekombinat, Kombinatsbetrieb A., als Hauptbuchhalter tätig. Im April 1971 wurde er durch die Leiterin der Betriebsabrechnung darauf hingewiesen, daß der Ist-Materialverbrauch wesentlich höher lag als der geplante. Der Angeklagte erteilte darauf die Weisung, durch Umbuchungen das verbrauchte Material als Lagerbestand auszuweisen. Die planwidrige Erhöhung des Materialverbrauchs setzte sich in den folgenden Monaten in gleicher Weise fort. Auf Veranlassung des Angeklagten wurden trotz der damit verbundenen Verschlechterung des Betriebsergebnisses weiterhin monatlich die Konten Materialkosten und Materialbestand durch Falsch buchungen abgestimmt, um eine Erfüllung des Gewinnplans vorzutäuschen. Auf der Grundlage der Falschbuchungen wurden in der Zeit von April bis November 1971 die monatlichen bzw. vierteljährlichen Berichterstattungen an die Leitung des Kombinats und an die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik falsch vorgenommen. Die Finanzberichterstattungen, für deren Richtigkeit der Angeklagte gemäß § 6 Abs. 2 und 3 der HauptbuchhalterVO vom 20. Januar 1971 (GBl. II S. 137) die Verantwortung trug, enthielten falsche Angaben. In Kenntnis der tatsächlichen Betriebsergebnisse wurde damit eine ständige Gewinnplanerfüllung durch den Kombinatsbetrieb vorgetäuscht. Nach Aufdeckung der Manipulationen wurde festgestellt, daß der Betrieb seinen Gewinnplan zum 31. Dezember 1971 um insgesamt 3,7 Millionen M nicht erfüllt hatte. Der Angeklagte unterließ es bewußt, die Leitung seines Betriebes über die Diskrepanzen zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Materialverbrauch zu informieren. Ihm war bekannt, daß sich bei der Nichterfüllung des Gewinnplans die leistungsabhängigen Gehaltszuschläge verringern. Auf der Grundlage der von ihm veranlaßten Falschbuchungen zahlte der Betrieb ungerechtfertigt leistungsabhängige Gehaltszuschläge in Höhe von 30 200 M. Der Angeklagte erhielt ebenfalls ungerechtfertigt einen erhöhten leistungsabhängigen Gehaltszuschlag. Für die durch die Falschbuchungen ausgewiesenen Überplanbestände mußte der Betrieb, was dem Angeklagten bekannt war, zusätzlich Produktionsfondsabgabe und Zinsen an die Industrie- und Handelsbank zahlen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten wegen mehrfacher Falschmeldung und Vorteilserschleichung (Vergehen nach § 171 Ziff. 1 und 3 StGB) auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung wurde eine Freiheitsstrafe von neun Monaten angedroht. Gegen dieses Urteil richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem teilweise fehlerhafte Gesetzesanwendung und eine gröblich unrichtige Strafe gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts werden vom Kassationsantrag nicht angegriffen. Es ist daher von diesen Feststellungen auszugehen. Soweit das Bezirksgericht die vom Angeklagten in 26 Fällen im Rahmen seiner Verantwortung als Haupt- buchhalter bewußt falsch vorgenommenen Berichterstattungen als mehrfache Falschmeldung und Vorteilserschleichung (Vergehen gemäß §171 Ziff. 1 und 3 StGB) rechtlich beurteilt hat, ist dieser Rechtsauffassung zuzustimmen. Das Bezirksgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Angeklagte als leitender Mitarbeiter des VE Bau- und Montagekombinats, Kombinatsbetrieb A., im Rahmen seiner Verantwortung als Hauptbuchhalter vorsätzlich falsche Berichterstattungen vomahm, um erhebliche Mängel zu verdecken und zum Nachteil für die Volkswirtschaft erhebliche, ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb zu erwirken. Seine Handlungen führten zu einer lang währenden Duldung von Mißständen, die notwendige Maßnahmen zur Senkung der Kosten, die Erschließung der volkswirtschaftlichen Reserven durch ökonomische Materialausnutzung und effektive Gestaltung der Materialstruktur bzw. Nutzung der Grundfonds und Ausrüstungen verhinderte. Der rationelle Einsatz und die effektive Verwendung von Rohstoffen, Werkstoffen und Material, der wirtschaftliche Umgang und die Senkung des spezifischen Verbrauchs an Material gewinnen immer entscheidendere Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität und das Wachstumstempo der Produktion. Die Durchsetzung dieser Erkenntnis ist eine erstrangige Aufgabe für jeden Leiter und leitenden Mitarbeiter in den sozialistischen Betrieben. Die Handlungen des Angeklagten haben der Verwirklichung dieser Aufgabe im Kombinatsbetrieb A. in sehr erheblichem Umfang entgegengewirkt. Das Bezirksgericht hat bei der Beurteilung der Tatschwere der mehrfachen Falschmeldung und Vorteilserschleichung richtig hervorgehoben, daß eine wahrheitsgemäße und vollständige Information für die Planung und Leitung der Volkswirtschaft immer größere Bedeutung erlangt. Damit die volkseigenen Betriebe, Kombinate und WBs ihren maximalen Beitrag zur Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität leisten , können, müssen die angeordneten Berichterstattungen die konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse objektiv widerspiegeln und wahrheitsgetreu sein. Verletzungen der Grundsätze des Berichtswesens erfordern deshalb die unverzügliche Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit und in den Fällen der vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung, um erhebliche Mängel zu verdecken oder erhebliche wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb zum Nachteil der Volkswirtschaft zu erwirken, auch die strenge strafrechtliche Ahndung. Mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Falschmeldung und Vorteilserschleichung war das strafrechtswidrige Verhalten aber nicht umfassend rechtlich beurteilt und die Gesellschaftsgefährlichkeit nicht ausreichend charakterisiert. Wenn vom erstinstanzlichen Gericht in der rechtlichen Beurteilung hervorgehoben wurde, daß es dem Angeklagten darum ging, durch die unrichtige Berichterstattung erhebliche ungerechtfertigte Vorteile für den Betrieb zu erwirken (§ 171 Ziff. 3 StGB), so waren wie auch das Bezirksgericht erkannt hat, indem es auf den zugleich entstandenen erheblichen wirtschaftlichen Schaden des Betriebes hinweist damit nicht der Charakter und die Schwere des gesamten strafrechtswidrigen Verhaltens erfaßt. Dem Angeklagten ging es neben der Verdeckung der Mängel nicht nur um erhebliche wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb, sondern wie das gleichzeitige Hinnehmen von erheblichen Verlusten zeigt durch die Vor- 646;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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