Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 643

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 643 (NJ DDR 1973, S. 643); fährdeten Jugendlichen. Mit ihnen und ihren Eltern finden spezielle Aussprachen in der Schule, im Betrieb der Eltern oder im Wohnort statt. Im Jahre 1972 organisierten der Gebietssowjet der Gewerkschaften, die Staatsanwaltschaft des Gebiets und die Justizabteilung für die Arbeiter der Maschinenbaubetriebe Seminare zu Grundfragen des Sowjetrechts. Danach wurde in den Abteilungen, in den Betrieben und schließlich im ganzen Industriezweig ein Wissenstoto veranstaltet, an dem sich mehr als 5 000 Arbeiter beteiligten. Dieser Wettbewerb wurde im Gebietsfernsehen übertragen. Die Sieger wurden mit Urkunden und wertvollen Geschenken ausgezeichnet. Zur weiteren Erhöhung des Niveaus der Rechtspropaganda und Rechtserziehung führte das Gebietskomitee der KPdSU vor einiger Zeit eine wissenschaftlich-praktische Konferenz und eine Beratung der Mitarbeiter der Gerichte und der Staatsanwaltschaft durch. Dort wurden Erfahrungen auf diesem Gebiet ausgetauscht, gute Beispiele verallgemeinert und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln beschlossen. Vor allem soll eine bessere Koordinierung der Rechtspropaganda der Staatsanwaltschaft mit der vorbeugenden Tätigkeit anderer staatlicher Organe erreicht werden. (Gekürzte Übersetzung aus „Sozialistitscheskaja sakon-nost“ 1973, Heft 8, S. 22 ff., von Heinz Wostry, Berlin) Rechtsprechung Strafrecht § 39 Abs. 2 StGB. Ist ein Täter mehrfach wegen Diebstahls oder Betrugs vorbestraft und begeht er kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erneut eine solche Tat, so kommt mit der erneuten Straffälligkeit gleichzeitig eine hartnäckige Unbelehrbarkeit zum Ausdrude, die den Schuldgrad so erhöht, daß für die Anwendung einer Strafe ohne Freiheitsentzug auch dann kein Raum ist, wenn nur eine geringe Schädigung sozialistischen Eigentums eingetreten ist. OG, Urteil vom 17. August 1973 2 Zst 13/73. Die Angeklagte wurde 1968 wegen fortgesetzten Diebstahls von persönlichem Eigentum zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten und 1970 ebenfalls wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Im Zusammenhang mit der erkannten Freiheitsstrafe wurde die Vollstrek-kung der mit der Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet. Am 22. November 1972 wurde die Angeklagte amnestiert und vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Ihre Wiedereingliederung erfolgte ordnungsgemäß. Am 2. Februar 1973 begab sich die Angeklagte in eine Kaufhalle. Nachdem sie einige Waren in den Einkaufskorb gelegt hatte, packte sie eine Flasche Weinbrand, eine Flasche Wein, ein Stück Butter, Fleischwaren und Eier im Gesamtwert von 41,06 M sofort in ihre Einkaufstasche. Anschließend begab sie sich zur Kasse und bezahlte die im Einkaufskorb befindlichen Waren im Werte von etwa 6 M. Nach dem Verlassen des Kassenbereichs wurde die Angeklagte kontrolliert. Dabei gab sie zu, daß sie die in ihrer Einkaufstasche befindlichen Waren ohne Bezahlung mitnehmen wollte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen Vergehens des Diebstahls sozialistischen Eigentums auf Bewährung (§§ 158, 161, 33 StGB). Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten der Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem der Strafausspruch gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil ist im Strafausspruch gröblich unrichtig. Zur Strafzumessung hat das Kreisgericht unter Hinweis auf § 61 StGB dargelegt, daß es unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat, insbesondere des relativ niedrigen strafrechtlich rele- vanten Schadens gerechtfertigt sei, die Angeklagte auf Bewährung zu verurteilen. Gleichzeitig hob es hervor, daß die Angeklagte nach Tatbegehung um berufliche Qualifizierung bemüht war, weshalb es gerechtfertigt sei, ihr nochmals eine „Chance“ zu geben. Aus der Begründung der Entscheidung des Kreisgerichts wird deutlich, daß keine zusammenhängende Betrachtung aller für die Bestimmung von Strafart und -höhe wesentlichen Umstände vorgenommen wurde. Das Kreisgericht hat vielmehr einzelne Umstände isoliert, wobei dem niedrigen Schaden und nur einem Persönlichkeitsumstand die entscheidende Bedeutung beigemessen wurde. Im vorliegenden Fall wird die Tatschwere und die nicht unerhebliche Gesellschaftswidrigkeit jedoch insbesondere durch den erhöhten Schuldgrad mitbestimmt. Dieser resultiert daraus, daß die Angeklagte zweimal einschlägig mit Freiheitsentzug vorbestraft ist und wenige Monate nach ihrer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug diese Tat beging Daraus wird deutlich, daß sie sich über die mit den Vorstrafen erteilten grundsätzlichen Lehren, nämlich künftig die sozialistische Gesetzlichkeit einzuhalten, leichtfertig hinwegsetzte. Damit sind aber die gesetzlichen Anforderungen an den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, wie sie in § 39 Abs. 2 StGB enthalten sind, verwirklicht. Eine Verurteilung auf Bewährung ist daher nicht zulässig. Die Tat ist zwar wegen der dem sozialistischen Eigentum zugefügten materiellen Substanzschädigung weniger schwerwiegend. Dieser Umstand hat aber nur für die Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe Bedeutung. Die von der Angeklagten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unternommenen Bemühungen um eine berufliche Weiterentwicklung sind positiv zu beurteilen. Gegenüber der in der erneuten Straffälligkeit zum Ausdruck kommenden hartnäckigen Unbelehrbarkeit ist dieser Umstand jedoch für die Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung, zumal diese positive Tendenz erst wenige Monate bis zur erneuten Straffälligkeit andauerte. Bei der Bestimmung der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe wird das Kreisgericht auch zu berücksichtigen haben, daß es sich bei den Vorstrafen um einschlägige und solche mit Freiheitsentzug handelte und daß die Angeklagte, obwohl ihr ein Teil der Strafverbüßung aus den vorherigen Verurteilungen auf Grund der Amnestie des Staatsrates erlassen wurde, erneut straffällig geworden ist. Unter Berücksichtigung dieser, den Schuldgrad und damit auch die Tatschwere erheblich erhöhenden Umstände wird das Kreisgericht auf eine Freiheitsstrafe von etwa zehn Monaten zu erkennen haben. 643;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 643 (NJ DDR 1973, S. 643) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 643 (NJ DDR 1973, S. 643)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und dabei zu gewährleisten, daß jeder Schuldige entsprechend den Gesetzen zur Verantwortung gezogen wird und kein Unschuldiger bestraft wird. Daraus erwachsen für die Arbeit Staatssicherheit zugleich höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die Ausrichtung der operativen Kräfte des insbesondere der Hi, auf die Verhinderung - ständiges Arbeitsprinzip bei allen operativen Prozessen.

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