Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 639 (NJ DDR 1973, S. 639); ber Verletzung dieser Grundpflichten hat das Gericht dann zu prüfen, ob der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich ist. Zur Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe Die Geldstrafe als Zusatzstrafe (§ 49 StGB) wird bei Eigentumsdelikten gegenwärtig neben der Verurteilung auf Bewährung nur selten angewendet. Das ist nicht gerechtfertigt, insbesondere in den Fällen nicht, in denen das sozialistische Eigentum in einem nicht unerheblichen Umfang geschädigt wurde und die zusammenhängende Prüfung aller Tatumstände ergibt, daß dennoch eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zusatzgeldstrafe liegen gemäß § 49 Abs. 1 StGB immer dann vor, wenn in der Straftat Bereicherungssucht als typisches Motiv zum Ausdruck gekommen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Täter, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend sind, diese durch Diebstahl oder Betrug aufzubessern versucht. Das gleiche gilt, wenn der Täter seine schlechte wirtschaftliche Situation selbst verschuldet hat, z. B. durch übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke, durch leichtfertigen Umgang mit seinem Einkommen oder infolge disziplinloser Einstellung zu seinen Arbeitspflichten. Oft wird eine Zusatzgeldstrafe deshalb nicht ausgesprochen, weil das Gericht bei ihrer Anwendung neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auch seine durch die Straftat begründeten Schadenersatzverpflich- tungen zu berücksichtigen hat (§ 49 Abs. 3 StGB). Das darf aber nicht so verstanden werden, daß die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe nicht zulässig sei, wenn der Täter noch einen erheblichen Teil des Schadens zu ersetzen hat. Dieser Umstand kann sich ggf. auf die Höhe der Zusatzgeldstrafe auswirken, rechtfertigt es aber nicht, in den erforderlichen Fällen von ihr überhaupt Abstand zu nehmen. So hat z. B. das Oberste Gericht in einem Kassationsverfahren gegen eine Verkäuferin, die sozialistisches Eigentum in Höhe von etwa 2 000 M gestohlen hatte, dem Kreisgericht die Weisung gegeben, in Verbindung mit der Verurteilung auf Bewährung auf eine Zusatzgeldstrafe nicht unter 500 M zu erkennen und die Angeklagte gleichzeitig zu verpflichten, den Schaden innerhalb einer Frist von einem Jahr und drei Monaten wiedergutzumachen. Der Angeklagten stehen von ihrem Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der für den Lebensunterhalt erforderlichen Ausgaben monatlich noch mindestens 235 M für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung. Will sie sich im Hinblick auf die Wiedergutmachung des Schadens und die Bezahlung der Geldstrafe nicht in dem Maße in ihren persönlichen Bedürfnissen einschränken, so muß sie sich evtl, weiteres Einkommen durch zusätzliche Arbeit verschaffen. Dieses Beispiel macht deutlich, welche strengen Anforderungen an Straftäter gestellt werden, die sich auf Kosten der sozialistischen Gesellschaft persönlich bereichern. Oberrichter Dr. WERNER STRASBERG, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Schutz des sozialistischen Eigentums in Arbeits-, Zivil- und Familienrechtsverfahren Um gesamtgesellschaftliche Initiativen zur Durchsetzung von Disziplin, Ordnung und Sicherheit sowie zur wirksamen Erziehung von Rechtsverletzern auszulösen und das Bewußtsein der Unantastbarkeit dös sozialistischen Eigentums zu fördern und zu festigen, ist die Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit weiter zu erhöhen. Diese prinzipielle Aufgabenstellung hat nicht nur für die Strafrechtsprechung Bedeutung. Sie gilt ebenso für die anderen Bereiche der gerichtlichen Tätigkeit, besonders für die Gebiete des Arbeits-, LPG- und Zivilrechts. Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die spezifische gerichtliche Einflußnahme auch auf diesen Rechtsgebieten zum konsequenten Schutz des sozialistischen Eigentums verstärkt werden muß. In der Leitungstätigkeit der Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte müssen die damit zusammenhängenden konkreten Fragen ständig Bestandteil der politisch-ideologischen Erziehung und fachlichen Qualifizierung der Richter und Sekretäre sein. Im folgenden soll auf einige in der Praxis aufgetretene Fragen des Schutzes des sozialistischen Eigentums mittels der Rechtsprechung auf den Gebieten des Arbeits-, Zivil- und Familienrechts eingegangen werden. Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen Ein beträchtlicher Teil der Schäden und Verluste der Volkswirtschaft entsteht im Arbeitsprozeß. Gewiß gibt es große Fortschritte, vor allem in den Kollektiven der sozialistischen Arbeit, hinsichtlich der Einstellung der Werktätigen zum konsequenten Schutz des sozialisti- schen Eigentums. Trotzdem stellen die Gerichte aber immer noch fest, daß den Fragen des sorgsamen Umgangs mit dem sozialistischen Eigentum, der Ordnung und Sicherheit, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird und daß dadurch oft sehr hohe Schäden verursacht werden. Deshalb kommt dem richtigen Einsatz der arbeitsrechtlichen Mittel der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit (§§ 109 ff. und §§ 112 ff. GBA) als wirksame Reaktion auf solche schädigenden Handlungen und für deren Vorbeugung große Bedeutung zu. Nach der Statistik nehmen die gerichtlichen Verfahren wegen materieller und disziplinarischer Verantwortlichkeit absolut zu. Das spiegelt das vielfach anzutreffende Bestreben von Betriebsleitern wider, zum Schutze des sozialistischen Eigentums stärker von den genannten Regelungen des Arbeitsrechts Gebrauch zu machen. Unsere Untersuchungen zeigen jedoch auch, daß noch nicht immer in gebotenem Maße die arbeitsrechtliche mate--rielle Verantwortlichkeit gegen Werktätige gehend gemacht wird, die fahrlässig oder vorsätzlich das sozialistische Eigentum geschädigt haben. So haben Betriebe ihre Verantwortung, gegen amnestierte Straffällige Schadenersatzforderungen vor den Konfliktkommissionen bzw. den Kammern für Arbeitsrechtssachen zu stellen, nicht oder nur ungenügend wahrgenommen. In einem vor dem Obersten Gericht durchgeführten Kassationsverfahren wurde' z. B. festgestellt, daß sich ein Betrieb mit einem amnestierten Bürger über eine Schadenersatzforderung von 50 000 M geeinigt hatte, obwohl der Bürger vorsätzlich einen Schaden von etwa 639 * *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 639 (NJ DDR 1973, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 639 (NJ DDR 1973, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen und notwendig machen, im folgenden als Verdachtshinweise definiert. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen Ausgangsinformationen, die nach deren gesicherten Erfahrungen auf das Vorliegen einer Straftat hinweist und damit die Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen gestattet. Eine derartige Begründung kann auch in der im Abschnitt zur Anlaßgestaltung im Prüfungsstadium behandelten Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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