Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 639 (NJ DDR 1973, S. 639); ber Verletzung dieser Grundpflichten hat das Gericht dann zu prüfen, ob der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich ist. Zur Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe Die Geldstrafe als Zusatzstrafe (§ 49 StGB) wird bei Eigentumsdelikten gegenwärtig neben der Verurteilung auf Bewährung nur selten angewendet. Das ist nicht gerechtfertigt, insbesondere in den Fällen nicht, in denen das sozialistische Eigentum in einem nicht unerheblichen Umfang geschädigt wurde und die zusammenhängende Prüfung aller Tatumstände ergibt, daß dennoch eine Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zusatzgeldstrafe liegen gemäß § 49 Abs. 1 StGB immer dann vor, wenn in der Straftat Bereicherungssucht als typisches Motiv zum Ausdruck gekommen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Täter, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend sind, diese durch Diebstahl oder Betrug aufzubessern versucht. Das gleiche gilt, wenn der Täter seine schlechte wirtschaftliche Situation selbst verschuldet hat, z. B. durch übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke, durch leichtfertigen Umgang mit seinem Einkommen oder infolge disziplinloser Einstellung zu seinen Arbeitspflichten. Oft wird eine Zusatzgeldstrafe deshalb nicht ausgesprochen, weil das Gericht bei ihrer Anwendung neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auch seine durch die Straftat begründeten Schadenersatzverpflich- tungen zu berücksichtigen hat (§ 49 Abs. 3 StGB). Das darf aber nicht so verstanden werden, daß die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe nicht zulässig sei, wenn der Täter noch einen erheblichen Teil des Schadens zu ersetzen hat. Dieser Umstand kann sich ggf. auf die Höhe der Zusatzgeldstrafe auswirken, rechtfertigt es aber nicht, in den erforderlichen Fällen von ihr überhaupt Abstand zu nehmen. So hat z. B. das Oberste Gericht in einem Kassationsverfahren gegen eine Verkäuferin, die sozialistisches Eigentum in Höhe von etwa 2 000 M gestohlen hatte, dem Kreisgericht die Weisung gegeben, in Verbindung mit der Verurteilung auf Bewährung auf eine Zusatzgeldstrafe nicht unter 500 M zu erkennen und die Angeklagte gleichzeitig zu verpflichten, den Schaden innerhalb einer Frist von einem Jahr und drei Monaten wiedergutzumachen. Der Angeklagten stehen von ihrem Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der für den Lebensunterhalt erforderlichen Ausgaben monatlich noch mindestens 235 M für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung. Will sie sich im Hinblick auf die Wiedergutmachung des Schadens und die Bezahlung der Geldstrafe nicht in dem Maße in ihren persönlichen Bedürfnissen einschränken, so muß sie sich evtl, weiteres Einkommen durch zusätzliche Arbeit verschaffen. Dieses Beispiel macht deutlich, welche strengen Anforderungen an Straftäter gestellt werden, die sich auf Kosten der sozialistischen Gesellschaft persönlich bereichern. Oberrichter Dr. WERNER STRASBERG, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Schutz des sozialistischen Eigentums in Arbeits-, Zivil- und Familienrechtsverfahren Um gesamtgesellschaftliche Initiativen zur Durchsetzung von Disziplin, Ordnung und Sicherheit sowie zur wirksamen Erziehung von Rechtsverletzern auszulösen und das Bewußtsein der Unantastbarkeit dös sozialistischen Eigentums zu fördern und zu festigen, ist die Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit weiter zu erhöhen. Diese prinzipielle Aufgabenstellung hat nicht nur für die Strafrechtsprechung Bedeutung. Sie gilt ebenso für die anderen Bereiche der gerichtlichen Tätigkeit, besonders für die Gebiete des Arbeits-, LPG- und Zivilrechts. Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die spezifische gerichtliche Einflußnahme auch auf diesen Rechtsgebieten zum konsequenten Schutz des sozialistischen Eigentums verstärkt werden muß. In der Leitungstätigkeit der Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte müssen die damit zusammenhängenden konkreten Fragen ständig Bestandteil der politisch-ideologischen Erziehung und fachlichen Qualifizierung der Richter und Sekretäre sein. Im folgenden soll auf einige in der Praxis aufgetretene Fragen des Schutzes des sozialistischen Eigentums mittels der Rechtsprechung auf den Gebieten des Arbeits-, Zivil- und Familienrechts eingegangen werden. Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen Ein beträchtlicher Teil der Schäden und Verluste der Volkswirtschaft entsteht im Arbeitsprozeß. Gewiß gibt es große Fortschritte, vor allem in den Kollektiven der sozialistischen Arbeit, hinsichtlich der Einstellung der Werktätigen zum konsequenten Schutz des sozialisti- schen Eigentums. Trotzdem stellen die Gerichte aber immer noch fest, daß den Fragen des sorgsamen Umgangs mit dem sozialistischen Eigentum, der Ordnung und Sicherheit, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt wird und daß dadurch oft sehr hohe Schäden verursacht werden. Deshalb kommt dem richtigen Einsatz der arbeitsrechtlichen Mittel der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit (§§ 109 ff. und §§ 112 ff. GBA) als wirksame Reaktion auf solche schädigenden Handlungen und für deren Vorbeugung große Bedeutung zu. Nach der Statistik nehmen die gerichtlichen Verfahren wegen materieller und disziplinarischer Verantwortlichkeit absolut zu. Das spiegelt das vielfach anzutreffende Bestreben von Betriebsleitern wider, zum Schutze des sozialistischen Eigentums stärker von den genannten Regelungen des Arbeitsrechts Gebrauch zu machen. Unsere Untersuchungen zeigen jedoch auch, daß noch nicht immer in gebotenem Maße die arbeitsrechtliche mate--rielle Verantwortlichkeit gegen Werktätige gehend gemacht wird, die fahrlässig oder vorsätzlich das sozialistische Eigentum geschädigt haben. So haben Betriebe ihre Verantwortung, gegen amnestierte Straffällige Schadenersatzforderungen vor den Konfliktkommissionen bzw. den Kammern für Arbeitsrechtssachen zu stellen, nicht oder nur ungenügend wahrgenommen. In einem vor dem Obersten Gericht durchgeführten Kassationsverfahren wurde' z. B. festgestellt, daß sich ein Betrieb mit einem amnestierten Bürger über eine Schadenersatzforderung von 50 000 M geeinigt hatte, obwohl der Bürger vorsätzlich einen Schaden von etwa 639 * *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 639 (NJ DDR 1973, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 639 (NJ DDR 1973, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der DDR. in der- akkreditierte - Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten, in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien, sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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