Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 638 (NJ DDR 1973, S. 638); über zu informieren, damit sie das Gericht im Falle der Nichtzahlung benachrichtigen können. Ist der Schaden zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht ersetzt, dann besteht ein wesentlicher Aspekt für die Gestaltung des Erziehungsprozesses darin, dem Angeklagten und den an der Hauptverhandlung beteiligten gesellschaftlichen Kräften sichtbar zu machen, welche konkreten Anstrengungen zur Wiedergutmachung vom Angeklagten erwartet werden. Die Frist zur Wiedergutmachung muß nicht mit der Dauer der im Urteil festgesetzten Bewährungszeit übereinstimmen. Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung kann auch ausgesprochen werden, wenn vorauszusehen ist, daß der Täter während der Bewährungszeit nur einen Teil des verursachten Schadens wiedergutmachen kann. Das könnte z. B. auf diejenigen Täter zutreffen, die einen größeren Schaden verursacht haben und infolge einer durch Unterhaltsverpflichtungen angespannten wirtschaftlichen Lage oder aus anderen gerechtfertigten Gründen in der Bewährungszeit voraussichtlich nur teilweise zur Wiedergutmachung in der Lage sind. In solchen Fällen ist zwar im Urteilstenor keine Frist zu setzen, jedoch muß aus den Gründen der gerichtlichen Entscheidung deutlich werden, welcher Betrag bis zum Ende der Bewährungszeit etwa zu begleichen ist, ohne Ratenzahlungen festzulegen. Zur Festlegung der Wiedergutmachungspflicht bedarf es keines gesonderten Antrags des Geschädigten. Es genügt der Antrag auf Verurteilung zum Schadenersatz. Liegt ein solcher zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vor, obwohl der Schaden noch nicht ersetzt wurde, dann sollte das Gericht darauf hinwirken, daß der geschädigte Betrieb den Antrag stellt Wird der Antrag auf Verurteilung zum Schadenersatz nicht innerhalb der in § 203 Abs. 2 StPO bestimmten Frist, sondern erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt, so ist es dennoch zulässig, den Angeklagten zur Wiedergutmachung gemäß § 33 Abs. 3 Ziff. 1 StGB zu verpflichten. Eine Verurteilung zum Schadenersatz hat hingegen in solchen Fällen wegen des Fehlens der prozessualen Voraussetzungen zu unterbleiben. Zur Anordnung des Vollzugs der mit der Bewährungsverurteilung angedrohten Freiheitsstrafe Bisher wurden mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohte Freiheitsstrafen fast ausschließlich nur dann vollzogen, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist (§ 35 Abs. 3 Ziff. 1 StGB). Die Prüfung der Voraussetzungen für den Vollzug gewinnt aber auch in den Fällen an Bedeutung, in denen der Verurteilte den ihm durch gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtungen böswillig nicht nachkommt (§ 35 Abs. 3 Ziff. 2 StGB). Eime „böswillige Nichterfüllung“ liegt dann vor, wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten nicht alle Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternimmt. Die Kontrolle über die Erfüllung dieser Verpflichtungen sollte nicht erst kurz vor Ablauf der Frist zur Wiedergutmachung erfolgen; sie muß von Beginn der Bewährungszeit an gewährleistet sein. Die Gerichte sollten deshalb von den Leitern der geschädigten Rechtsträger sozialistischen Eigentums verlangen, daß sie über die Erfüllung der Schadenersatzpflichten in bestimmten Abständen informiert werden. Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz Die Bewährung am Arbeitsplatz (§ 33 Abs. 3 Ziff. 2 StGB) ist auch dann anzuwenden, wenn sie zur Realisierung der mit der Verurteilung auf Bewährung verbundenen Pflichten erforderlich ist So muß z. B. im Zu- sammenhang mit der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens (§ 33 Abs. 3 Ziff. 1 StGB) immer geprüft werden, ob die Verpflichtung, den Arbeitsplatz für eine bestimmte Zeit nicht zu wechseln, zur Sicherung der Rechte der sozialistischen Betriebe erforderlich ist. Das gilt insbesondere für solche Täter, aus deren Verhalten erkennbar ist, daß sie diese Verpflichtungen nicht mit dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein erfüllen werden, oder die so hohe Schäden verursacht haben, daß deren Begleichung nicht sofort bzw. nicht in kurzer Zeit möglich ist Nach bisheriger Auffassung war die Bewährung am Arbeitsplatz nur gegen solche Täter anzuwenden, die erhebliche Schwächen in ihrer Arbeitsmoral erkennen ließen, z. B. häufig die Arbeitsstellen wechselten oder nicht regelmäßig arbeiteten. Mit der neuen Orientierung ist gewährleistet daß die Arbeitskollektive und staatlichen Leiter den auf die Wiedergutmachung des Schadens gerichteten Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung in jedem Fall aktiv unterstützen und die an den Täter zu stellenden Anforderungen aktiv beeinflussen können. Es geht darum, eine Bewährungssituation zu schaffen, in der der Täter zu einer verantwortungsbewußten Einstellung gegenüber dem sozialistischen Eigentum und zu einer vorbildlichen Erfüllung seiner beruflichen Pflichten erzogen wird. Diese Orientierung ist um so notwendiger, als sich die Arbeitskollektive in den Beratungen über die Straftat in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zwar gründlich mit den Arbeitsleistungen und persönlichen Problemen der Täter befassen, oftmals jedoch konkrete Vorstellungen bzw. Auseinandersetzungen darüber fehlen, wie das sozialistische Eigentümerbewußtsein entwickelt werden solL Daraus resultiert auch, daß die Täter in vielen Verfahren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht begonnen haben, den mit der Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Diese Situation läßt erkennen, daß der dem sozialistischen Eigentum durch Straftaten zugefügte Schaden von Arbeitskollektiven und Leitern nicht immer konsequent genug moralisch verurteilt wird und daß noch nicht von Beginn an mit dem erforderlichen Nachdruck vom Verurteilten die schnellstmögliche Schadensregulierung gefordert wird.' Hier gilt es, bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz neue Maßstäbe zu setzen: Die Leiter der Betriebe haben in engem Zusammenwirken mit den Kollektiven zu sichern, daß der Verurteilte seine Arbeitspflichten einwandfrei erfüllt. Dazu gehört, regelmäßig unter voller Ausschöpfung der Arbeitszeit zu arbeiten, Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einzuhaiten, gute Qualitätsarbeit zu leisten und auch damit die Voraussetzungen für die schnelle Wiedergutmachung des Schadens zu schaffen. Die Gerichte sind verpflichtet, die Leiter der Betriebe über die dem auf Bewährung Verurteilten auferlegten Pflichten zu informieren, damit die Leiter ihre sich aus Art. 3, §§ 26 und 32 StGB ergebenden Rechte und Pflichten wahrnehmen können. Die Leiter der Betriebe haben zu sichern, daß bei Verletzungen der Arbeitsdisziplin mit dem auf Bewährung Verurteilten sofort eine prinzipielle Auseinandersetzung stattfindet. Zieht der Verurteilte daraus keine Lehren, dann sind keine weiteren zeitraubenden Erziehungsgespräche zu führen. Die Leiter müssen das Gericht insbesondere dann informieren, wenn der Verurteilte wieder die Arbeit bummelt oder in anderer Weise eine verantwortungslose Einstellung zur sozialistischen Arbeit zeigt Bei gro-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 638 (NJ DDR 1973, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 638 (NJ DDR 1973, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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