Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 637

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 637 (NJ DDR 1973, S. 637); neuen Hauptverhandlung zurüdeweisen und ohne Verteidiger verhandeln. Bei der Entscheidung über den Antrag sind die Sach- und Rechtslage und im Verhältnis dazu auch die persönlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, die bei dem Angeklagten für die Wahrnehmung seiner Rechte gegeben sind. Es versteht sich von selbst, daß bei der Entscheidung nicht von den für die notwendige Verteidigung vorgeschriebenen Voraussetzungen auszugehen ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der gewählte Verteidiger zwar ordnungsgemäß geladen, jedoch entschuldigt oder unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung durch die Strafverfolgungsorgane Für die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung haben bereits Pompoes/Schindler wichtige Hinweise gegeben, die von einer engen Zusammenarbeit zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsorgan und Rechtsanwaltschaft ausgehen. Es hat sich die Praxis durchgesetzt, daß der Beschuldigte bereits im Ermittr lungsverfahren im Zusammenhang mit der Belehrung über seine Rechte aus §61 StPO auf die rechtzeitige Wahl eines Verteidigers und entsprechende Mitteilung an das Gericht hingewiesen wird. FRITZ SCHUMANN, Richter am Obersten Gericht Zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Die Praxis zeigt, daß es bei einigen Gerichten Unklarheiten über die an den Bewährungsverurteilten zu stellenden Anforderungen gab. Als das Wesentliche an der Verurteilung auf Bewährung wurde die erzieherische Einwirkung des Arbeitskollektivs auf den Täter betrachtet Dabei standen Fragen der beruflichen Qualifizierung und der Wohnraumbeschaffung sowie die Überwindung persönlicher Schwierigkeiten kurz: die kameradschaftliche Hilfe für den Verurteilten im Vordergrund. Auch die Bewährung am Arbeitsplatz wurde im wesentlichen so aufgefaßt, daß man dem Verurteilten bei der Überwindung von Schwächen in seiner Arbeitsmoral helfen müsse. Auf Grund dieser falschen ideologischen Ausgangsposition wurden an Straftäter nach der gerichtlichen Verurteilung im wesentlichen keine anderen Anforderungen gestellt, als die, die ohnehin jedem Bürger obliegen. Es wurde nicht immer erkannt, daß die Verurteilung auf Bewährung eine Strafe darstellt, deren wesentlicher Inhalt darin bestehen muß, an den Täter während der Bewährungszeit konkrete Anforderungen zu stellen, insbesondere an seine Bereitschaft zur Selbsterziehung. Diesen Prozeß sollen die Arbeitskollektive und die staatlichen Leiter unterstützen. Unter dem Blickpunkt des verstärkten Schutzes des sozialistischen Eigentums geht es daher nicht nur um eine bessere Differenzierung der bei Eigentumsdelikten anzuwendenden Strafart, sondern auch um die mit der Bewährungsverurteilung verbundenen Konsequenzen. Zunächst wurde theoretisch geklärt, daß die in §33 Abs. 3 Ziff. 1 StGB enthaltene Möglichkeit, den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens zu verpflichten, Bestandteil der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts hat inzwischen in einigen Entscheidungen dazu Stellung genommen, wie die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung verstärkt werden kann (vgl. z. B. OG, Urteil vom 15. August 1973 - 2 Zst 11/73 - NJ 1973 S. 578). Vom Gericht wird der Beschuldigte bzw. Angeklagte bereits bei der Verkündung eines Haftbefehls bzw. gleichzeitig mit einer möglichst frühzeitigen Zustellung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß darauf hingewiesen, eine von ihm beabsichtigte Beauftragung eines Verteidigers so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Durchführung der Hauptverhandlung nicht gefährdet wird. Die Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte reagieren in der Regel schnell auf Auftragsschreiben inhaftierter Beschuldigter. Sie haben ihrerseits organisatorische Maßnahmen festgelegt, die weitgehend gewährleisten, daß auch kurzfristig auftretenden Forderungen nach Wahl oder Beiordnung eines Verteidigers entsprochen werden kann. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger gewählt, so nehmen in den Fällen der notwendigen Verteidigung die Gerichte sofort nach Prüfung der Anklage die Bestellung eines Verteidigers vor, um dessen sorgfältige Vorbereitung zu unterstützen und Terminschwierigkeiten zu vermeiden. Diese Praxis, die auf zügige und effektive Durchführung des Strafverfahrens bei strikter Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung gerichtet ist, sollte regelmäßig mit dem Ziel eingeschätzt werden, die besten Erfahrungen zu verallgemeinern. Bewährung Anforderungen an den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens Es gilt, stärker die Erkenntnis durchzusetzen, daß die schnellstmögliche Wiedergutmachung eines durch Eigentumsdelikte angerichteten Schadens die selbstverständliche Pflicht eines jeden Angeklagten ist. Daraus folgt, daß der Täter grundsätzlich alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen und sich erforderlichenfalls im Interesse dieser Wiedergutmachung auch in seinem Lebensstandard spürbar einzuschränken hat. Dazu gehört es auch, daß der Täter ggf. vorübergehend eine andere Arbeit aufnimmt, selbst wenn damit größere physische oder psychische Anstrengungen verbunden sind. Auch zusätzliche Arbeitsleistungen können vor allem von denjenigen Tätern erwartet werden, die erhebliche Schäden verursacht haben. Es ist fehlerhaft, die strengen Maßstäbe für die Festlegung der Frist zur Wiedergutmachung des Schadens unter zivilrechtlichen Aspekten zu bewerten und z. B. die sich aus der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBL I S. 429) ergebenden Pfändungsbeschränkungen zum Vergleich heranzuziehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Täter die Möglichkeiten zu einer schnellen Wiedergutmachung des Schadens in allen Einzelheiten aufzuzeigen. In der Hauptverhandlung sind die wichtigsten Fakten, z. B. die Einkommensverhältnisse und die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, aufzuklären. Dies bildet die Grundlage für die Bestimmung einer im Urteilstenor festzusetzenden konkreten Frist, in der der Angeklagte den Schaden wiedergutzumachen hat. Ersparnisse oder verwertbares Vermögen sind bei der Festsetzung der Frist zur Wiedergutmachung zu berücksichtigen, d. h. es ist u. U. die sofortige Wiedergutmachung festzulegen. Die Arbeitskollektive und die Leiter dar Betriebe sind dar- 637;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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