Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 636 (NJ DDR 1973, S. 636); andere Recht zu seiner Verwirklichung der Nutzung und Wahrnehmung. Nur in dem Umfang, in dem von diesem Recht aktiv Gebrauch gemacht wird, kann es realisiert werden. Dieser Gebrauch muß jedoch wie es auch im Falle eines bestellten Verteidigers durch das Gericht geschieht mit anderen wichtigen Grundsätzen des Strafverfahrens im Einklang stehen. Er darf insbesondere nicht dazu führen, daß das Verfahren verschleppt wird. Eine Verzögerung des Verfahrens kann das Gericht nur zulassen, wenn dafür ernsthafte Gründe vorhanden sind, die aus der Sach- oder Rechtslage in Verbindung mit den persönlichen Fähigkeiten des Angeklagten anzuerkennen sind. Anderenfalls wäre die im Interesse der Gesellschaft und des Angeklagten erforderliche schnelle Klärung beeinträchtigt, ob eine Straftat vorliegt oder nicht; soweit dies festgestellt wird, wäre weiterhin beeinträchtigt, daß schnell wirksame Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festgelegt werden, die Gesetzlichkeit wiederhergestellt und der Schutz der Gesellschaft und der Rechte der Bürger gewährleistet wird. Der Beschuldigte oder Angeklagte muß sich deshalb schon möglichst bald nach Einleitung eines Strafverfahrens darüber klar werden, ob er sich eines Verteidigers bedienen will oder nicht, und ggf. sofort die erforderlichen Schritte unternehmen, um einen Verteidiger benennen zu können. Unterläßt er das oder verzögert er seine Entscheidung bis zur Hauptverhandlung oder entschließt er sich gar erst im Verlaufe der Verhandlung, einen Verteidiger zu wählen, so steht das in seinem Belieben. Es entspricht seinem Recht, zu seiner Verteidigung die strafprozessualen Rechte selbst wahrzunehmen und in jeder Lage des Verfahrens die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen (§§ 15 Abs. 1, 61 Abs. 1 StPO). Allerdings macht er sehr spät von seinem Recht Gebrauch. Der Wahlverteidiger kann grundsätzlich vom Zeitpunkt der Beauftragung durch den Angeklagten an im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung tätig werden. Soweit der Angeklagte in diesem Verfahrensstadium die Mitwirkung eines Verteidigers noch realisieren kann, ohne das Verfahren zu beeinträchtigen (z. B. er beauftragt während der Pausen einer mehrtägigen Hauptverhandlung einen Rechtsanwalt), bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Wird mit der Wahl und (oder) zur Vorbereitung des so spät beauftragten Verteidigers jedoch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, so wird dies insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn sich eine veränderte Rechtslage ergeben hat (§ 236 StPO) oder die Anklage erweitert wurde (§ 237 StPO) oder sich in der Hauptverhandlung für den Angeklagten eine wesentlich andere Situation (z. B. durch veränderte Zeugenaussagen) ergeben hat. Der Angeklagte kann aber nicht erwarten, daß seinem Anliegen ohne Prüfung der Gründe und ohne Rücksicht auf die Konsequenzen, die sich daraus für den Abschluß des Verfahrens ergeben, entsprochen wird. Die Realisierung des Rechts auf Verteidigung ist im übrigen nicht nur bei der Wahl eines Verteidigers, sondern generell von der Aktivität des Beschuldigten bzw. Angeklagten abhängig. Unterläßt er es z. B. im Einzelfall trotz Belehrung und Unterstützung durch die Strafverfolgungsorgane, von seinem Fragerecht, seinem Antragsrecht oder anderen Rechten, die ihm im Strafverfahren zustehen, Gebrauch zu machen, so ist auch die Nichtwahrnehmung oder unvollkommene Wahrnehmung dieser Rechte keine Behinderung seiner Verteidigung, sondern entspricht seiner Dispositionsbefugnis. Entschließt sich der Angeklagte erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung (z. B. unmittelbar vor dem Schluß der Beweisaufnahme), an einen bereits vernommenen und entlassenen Zeugen noch Fragen zu stel- len, dann kann er nicht erwarten, daß die Hauptverhandlung in jedem Falle unterbrochen, der Zeuge herangeholt und nochmals vernommen wird, ohne daß das Gericht prüft, ob die beabsichtigte Fragestellung für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Ebensowenig wird grundsätzlich das Recht auf Verteidigung verletzt, wenn im Falle einer nicht notwendigen Verteidigung die Hauptverhandlung ohne den vom Angeklagten gewählten Verteidiger durchgeführt wird. Das in diesem Falle ergangene Urteil unterliegt demzufolge auch nicht generell der notwendigen Aufhebung gemäß § 300 Ziff. 5 StPO. Ob das Recht auf Verteidigung verletzt wurde, entscheidet sich vielmehr danach, ob die gesetzlichen Regelungen über die notwendige Verteidigung beachtet wurden oder der Angeklagte bei der Wahrnehmung seiner sich aus § 61 StPO ergebenden Rechte beeinträchtigt wurde. Jeder Beschuldigte oder Angeklagte ist berechtigt, sich den „Verteidiger seines Vertrauens“ zu wählen. Er hat bei dieser Wahl jedoch zu berücksichtigen, daß der von ihm gewählte Verteidiger auch in der Lage sein muß, in dem für die Hauptverhandlung vorgesehenen Zeitraum im Verfahren tätig zu werden und seine Aufgaben wahrzunehmen. Ist der Rechtsanwalt daran infolge Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen, wie z. B. beruflicher Überlastung, gehindert, so kann dem Angeklagten nicht das Recht eingeräumt werden, ohne Rücksicht auf eine Verzögerung des Verfahrens auf dem von ihm gewählten Verteidiger zu bestehen. Er kann die Wahl eines anderen Rechtsanwalts nicht deshalb ablehnen, weil dieser ihm persönlich nicht bekannt ist. Eine Ablehnung kann aber im Einzelfall begründet sein, wenn der betreffende Rechtsanwalt z. B. in einem früheren Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtsstreit die Gegenpartei vertreten hat oder wenn zwischen ihm und dem Angeklagten persönliche Differenzen bestehen. Abwesenheit des Verteidigers bei nicht notwendiger Verteidigung Hat der Angeklagte bei nicht notwendiger Verteidigung einen Verteidiger gewählt, die Wahl jedoch dem Gericht nicht selbst angezeigt und ist der Verteidiger deshalb zur Hauptverhandlung nicht erschienen, dann ist dieses Versäumnis zunächst auf Verschulden des Angeklagten, auf ungenügende Wahrnehmung seines Rechts, zurückzuführen. Hatte er mit dem Verteidiger vereinbart, daß dieser sich selbst bei Gericht ankündigt, so kann das Versäumnis in der Arbeitsweise des Rechtsanwalts begründet und das zwischen beiden bestehende Vertrags Verhältnis verletzt worden sein. Ob das Gericht bei Abwesenheit des Verteidigers einen neuen Hauptverhandlungstermin anberaumt oder die Hauptverhandlung ohne den Verteidiger durchführt, entscheidet sich auf der Grundlage des § 217 Abs. 2 StPO. Danach kann das Gericht in jedem Falle im Einverständnis mit dem Angeklagten die Hauptverhandlung durchführen. Es kann auch zunächst durch telefonische Rückfrage klären, ob dem Verteidiger die unverzügliche Wahrnehmung seiner Aufgaben möglich ist, und ggf. die Hauptverhandlung kurze Zeit später mit dessen Erscheinen beginnen. Es kann auch geprüft werden, ob kurzfristig ein anderer Rechtsanwalt in der Lage ist, die Verteidigung nach angemessener Vorbereitung innerhalb einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wahrzunehmen. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Angeklagte damit einverstanden ist und daß die Hauptverhandlung nicht vertagt werden muß. Sind diese Möglichkeiten nicht gegeben, dann muß das Gericht entscheiden, ob ohne Verteidiger verhandelt wird. Es kann in diesem Falle einen Antrag des Angeklagten auf Unterbrechung oder Anberaumung einer 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 636 (NJ DDR 1973, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 636 (NJ DDR 1973, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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