Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 630

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 630 (NJ DDR 1973, S. 630); Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Der Beitritt der UdSSR zum Welturheberrechtsablcommen Die Sowjetunion hat am 27. Februar 1973 ihren Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen erklärt Dieser Schritt ist von großer Tragweite für den internationalen Kulturaustausch auf der Grundlage des Prinzips der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, aber auch für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit innerhalb der sozialistischen Staatengemeinschaft Man kann diesen Beitritt als das bedeutsamste Ereignis in der Entwicklung des internationalen Urheberrechts seit dem Abschluß der beiden großen multilateralen Konventionen zum Schutze des Urheberrechts werten: der inzwischen mehrfach revidierten Berner Übereinkunft von 1886 (RBÜ) und des im Rahmen der UNESCO getroffenen Welturheberrechtsabkommens von 1952 (WUA). Die Teilnahme der UdSSR am internationalen Urheberrechtsschutz Der Entschluß der Sowjetunion, dem Welturhebeorechts-abkommen beizutreten, ist die folgerichtige Fortsetzung ihrer sich schon seit Jahren abzeichnenden Tendenz zum Eintritt in internationale Urheberrechtsbeziehungen. Es war selbstverständlich, daß sich der erste Schritt auf diesem Gebiet aus der kulturellen Zusammenarbeit der sozialistischen Staaten heraus ergeben hat. Das bilaterale Abkommen zwischen der UdSSR und der Ungarischen Volksrepublik vom 17. November 1967 über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte war die erste internationale Vereinbarung die die UdSSR auf diesem Gebiet überhaupt abgeschlossen hat./l/ Sie ist fester Bestandteil der engen freundschaftlichen Verbundenheit in den beiderseitigen Beziehungen auch auf geistig-kulturellem Gebiet. Mit diesem völkerrechtlichen Vertrag konnten wertvolle Erfahrungen bei der Anwendung des Prinzips der Inländerbehandlung beim Vergleich von Urheberrechtsordnungen gewonnen werden, die bei allen Gemeinsamkeiten in den sozialökonomischen Grundlagen der Gesellschaft und der kulturpolitischen Zielsetzungen des sozialistischen Urheberrechts zum Teil auch erhebliche Unterschiede in der Regelung einzelner Institute der Urheberrechtsverhältnisse aufweisen. Diesem Vertragswerk folgte im Oktober 1971 der Abschluß des sowjetisch-bulgarischen Abkommens über gegenseitige Rechtshilfe auf dem Gebiet des Urheberrechts, das ebenfalls von dem Grundsatz der Gleichstellung des ausländischen Autors mit dem inländischen ausgeht und ihn der Rechtslage und den spezifischen Interessen der beiden Seiten entsprechend ausgestaltet. Auch beim Abschluß dieses bilateralen Abkommens zeigte sich als eine allgemeine Erfahrung der Zusammenarbeit der sozialistischen Staaten auf diesem Gebiet die Notwendigkeit für beide Seiten, durch sorgfältig abgestimmte, detaillierte innerstaatliche Vorschriften für die Anwendung dieser Übereinkunft die reibungslose praktische Durchführung des zwischenstaatlichen Vertragswerks zu sichem./2/ /!/ Vgl. hierzu Gringolz, „Das sowjetische Urheberrecht seine Gesamtkonzeption und Grundfragen seiner gesetzlichen Regelung“, NJ 1969 S. 436 ff. (440 f.). In der juristischen Literatur ist das Abkommen treffend als Bestandteil des allgemeinen sowjetisch-ungarischen Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit beider Staaten bezeichnet worden. VgL Boguslawski, „Der gegenseitige Schutz der Urheberrechte und die Zusammenarbeit der sozialistischen Länder“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1969, Heft 3, S. 120 (ruaa.); Boytha, „Das Urheberrechtsabkommen zwischen der Sowjetunion und Ungarn im Spiegel der jüngsten Entwicklung der Urheberrechte beider Staaten“, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Internationaler Teil) 1969, Heft 12, S. 439 ff. [21 VgL hierzu Goranow, „Zum Abschluß des sowjetlsch- 630 Mit dem Beitritt zum WUA ist die Teilnahme der UdSSR mit ihrem immensen geistigen Potential am internationalen Urheberrechtsverkehr nunmehr auf multilateraler Grundlage bewirkt und gesichert, wozu auch die schon vor Jahren erfolgten Beitritte der Sowjetunion zu der auf der diplomatischen Konferenz von Stockholm im Jahre 1967 gegründeten Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) und zur Pariser Ver-bandsübereinkunft (auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes) gute Voraussetzungen geschaffen hatten. Die innere Logik und Konsequenz dieses Schrittes ergeben sich vor allem aus dem Kampf der Sowjetunion um die weltweite Durchsetzung des Prinzips der friedlichen Koexistenz, wie er nicht zuletzt auch in dem von der UdSSR im Juli 1973 auf der gesamteuropäischen Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Helsinki eingebrachten Entwurf einer „Allgemeinen Deklaration über die Grundlagen der europäischen Sicherheit-und die Prinzipien der Beziehungen zwischen den Staaten in Europa“ seinen Ausdruck gefunden hat/3/ Zu diesen Prinzipien gehört es nach dem Entwurf auch, „daß sich die Völker durch die Errungenschaften in den verschiedenen Bereichen der materiellen und geistigen Kultur gegenseitig bereichern“, was zu dem Vorschlag des Ausbaus der internationalen kulturellen Zusammenarbeit mit dem Ziel geführt hat, daß „die wahren Werte der Kultur und Kunst zum Gemeingut der Völker werden und sich die Gefühle der Achtung und des Wohlwollens zwischen den Völkern, die Ideen der friedlichen Koexistenz und einer gleichberechtigten Zusammenarbeit in Europa im Bewußtsein der Menschen, insbesondere der jungen Genei’ation, verwurzeln“. Diesem Entwurf entsprechen auch die Vorschläge von anderen Mitgliedern der sozialistischen Staatengemeinschaft auf ■der Konferenz in Helsinki, so der von der DDR und der Ungarischen Volksreprublik eingebrachte Entwurf einer „Gemeinsamen Erklärung über die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, des Handels, der Wissenschaft und Technik sowie im Bereich des Umweltschutzes“ und der von der Volksrepublik Polen und der Volksrepublik Bulgarien vorgelegte Entwurf für das Dokument „Grundrichtungen der Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit, der Kontakte und des Informationsaustausches“./ In diesen Dokumenten sind eine Fülle von Initiativen und Gedanken enthalten, die auch für die weitere Entwicklung der internationalen Urheberrechtsbeziehungen von außerordentlicher Bedeutung sein können, so z. B. die Forderungen, allen Bürgern der Teilnehmerstaaten ohne Unterschied von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Konfession, politischen Überzeugungen, nationaler oder sozialer Herkunft sowie Vermögenslage oder anderer Gegebenheiten einen ungehinderten Zutritt zu den Schätzen der nationalen und Weltliteratur zu gewährleisten; gemeinsame Maßnahmen zum Schutze von Künstelnd Baudenkmälern zu ergreifen, die für die ganze Menschheit von Wert sind; die gemeinsame Produktion von Filmen, Ferhseh-und Rundfunkprogrammen, gemeinsame Inszenierungen von Aufführungen an Opern und Schauspiel- bulgarischen Abkommens über den Urheberrechtsschutz“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität, Gesellschaft- und Sprachwissenschaftliche Reihe, 1973, Heft 4, S. 291 ff. /3/ Ab ged ruckt ln: ND vom 3. Juli 1973, S. 6. 74/ Abgedruckt in: ND vom 8. Juli 1973, S. 6.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 630 (NJ DDR 1973, S. 630) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 630 (NJ DDR 1973, S. 630)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage geeigneter Ermittlungsverfahren sowie im Rahmen des Prüfungsstadiums umfangreiche und wirksame Maßnahmen zur Verunsicherung und Zersetzung entsprechender Personenzusammenschlüsse durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im Gesamt Verantwortungsbereich und in gründlicher Auswertung der Ergebnisse der ständigen Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den geplant und realisiert wird.

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