Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 63 (NJ DDR 1973, S. 63); Hinweise jedoch zu eng ausgelegt. Mit den unter Ziff. 3.11. genannten Hinweisen zur erneuten Klageerhebung nach Klageabweisung soll einem leichtfertigen Verhalten eines Ehepartners entgegengewirkt und sollen Möglichkeiten zur Annäherung und Aussöhnung der Parteien geschaffen bzw. bereits vorhandene Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Inwieweit notwendige Bemühungen erfolgreich sind, wird in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres beurteilt werden können. Im konkreten Fall können aber auch Umstände vorliegen, die eine solche Beurteilung schon vorher möglich machen./*/ Solche Umstände sind im vorliegenden Verfahren zu bejahen, und zwar nicht nur wegen der veränderten tatsächlichen ehelichen Verhältnisse, sondern auch wegen der veränderten Auffassung der Verklagten zum Gesamtverhalten des Klägers und insbesondere wegen der Entwicklung des Verhältnisses der Parteien zueinander. Diese Faktoren waren daher als neue wesentliche Umstände, die als ernstliche Gründe i. S. des § 24 FGB einzuschätzen sind, zu beurteilen. Die Ehe war demnach zu scheiden. /*/ Vgl. dazu auch OG, Urteil vom 16. November 1971 1 ZzF 19/71 - (NJ 1972 S. 338). § 76 Abs. 1 und 2 FGB. 1. Die Fristen des § 76 FGB sind Schutzfristen für das an Kindes Statt angenommene Kind, innerhalb deren von den Annehmenden eine Klärung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Interesse der weiteren Entwicklung des Kindes herbeigeführt werden muß. 2. Ob ein Aufhebungsgrund nach § 76 Abs. 1 Buchst, a FGB (Eintritt einer schweren unheilbaren Krankheit des Kindes innerhalb von fünf Jahren seit der Annahme an Kindes Statt) vorliegt, kann nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist auch noch nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist möglich, wenn bereits innerhalb dieser Frist die zur Feststellung der unheilbaren Krankheit des Kindes erforderlichen ärztlichen Maßnahmen eingeleitet w’orden sind. 3. Die Jahresfrist des § 76 Abs. 2 FGB wird erst mit der Kenntnis der den Annehmenden zur Klage berechtigenden Tatsachen in Lauf gesetzt. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 9. Oktober 1972 - 109 BFB 127/72. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage auf Aufhebung der Annahme an Kindes Statt abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es aus.geführt: Die Kläger hätten die Jahresfrist des § 76 Abs. 2 FGB zur Klageerhebung nicht gewahrt. Nach Einschulung des Kindes seien bei ihm besondere Verhaltensstörungen sichtbar geworden. Da die Adoption des verklagten Kindes, am 8. Januar 1965 erfolgt sei, die Kläger sich aber erst im Juli 1970 Kenntnis von der unheilbaren Krankheit des Kindes verschafft hätten, sei die Klage wegen Fristablaufs abzuweisen, weil die Jahresfrist des § 76 Abs. 2 FGB für die Erhebung der Klage in dem in § 76 Abs. 1 Buchst, a FGB genannten Zeitraum von fünf Jahren seit der Annahme an Kindes Statt enthalten sei. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht ist zu einer fehlerhaften Auslegung der in § 76 FGB geregelten Fristen zur Aufhebung der Annahme an Kindes Statt gekommen. Nach § 76 Abs. 1 Buchst, a FGB kann die Annahme an Kindes Statt auf Klage der Annehmenden aufgehoben werden, wenn sich innerhalb von fünf Jahren seit der Annahme an Kindes Statt herausstellt, daß das Kind an einer schweren unheilbaren Krankheit leidet, die das Entstehen oder den Bestand eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses unmöglich macht. Zunächst war zu prüfen, ob sich innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Annahme an Kindes Statt eine schwere unheilbare Krankheit des Kindes herausstellte und damit die in § 76 Abs. 1 Buchst, a FGB gesetzte Schutzfrist eingehalten worden ist. Hierzu wurde festgestellt: Die Annahme an Kindes Statt erfolgte am 8. Januar 1965. Bis zur Einschulung des Kindes traten keine größeren Erziehungsschwierigkeiten auf. Verhaltensstörungen des Verklagten wurden erst mit seiner weiteren schulischen Entwicklung offensichtlicher. Die massiven Verhaltensstörungen, die sich besonders in Affekthandlungen abzeichneten, konnten durch erzieherische Einflüsse der Kläger und der Schule nicht überwunden werden. Die Kläger sahen sich deshalb veranlaßt, im November 1969 einen Kinderfaeh-arzt zu konsultieren. Das komplizierte Krankheitsbild des Kindes machte umfangreiche Untersuchungen notwendig, wozu der konsultierte Arzt die psychologische Beratungsstelle des Stadtbezirks einschaltete. Die dort am 8. Dezember 1969 vorgenommene Untersuchung des Verklagten deutete auf einen möglichen Hirnschaden hin, der durch die spätere Begutachtung nachgewiesen wurde. Damit sind die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Buchst, a FGB erfüllt. Es stellte sich innerhalb von fünf Jahren seit der Adoption des Kindes heraus, daß es an einer schweren unheilbaren Krankheit (frühe Hirnschädigungen mit ernsthaften Folgen, wie mangelhafte Affektsteuerung, Konzentrations- und Antriebsstörungen, reaktive Hypermobilität) leidet, die den Bestand eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses unmöglich macht. Die in dieser Bestimmung festgelegte Frist ist entgegen der Auffassung des Stadtbezirksgerichts gewahrt, weil bei dem Kind schon 1969 die erst 1970 eindeutig diagnostizierten Krankheitserscheinungen Vorlagen und die Kläger bereits im Jahre 1969 ärztliche Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung der Erkrankung einleiten ließen. Die ärztlichen Feststellungen sind später lediglich erhärtet worden, was sich auch aus den medizinischen Gutachten ergibt. Es haben damit bereits 1969 objektiv die Voraussetzungen zur Aufhebung der Annahme an Kindes Statt bestanden. Die Frist des § 76 Abs. 1 Buchst, a FGB und die in Abs. 2 dieser Bestimmung festgelegte Klagefrist von einem Jahr nach Bekanntwerden von Tatsachen, die eine Aufhebung der Annahme an Kindes Statt recht-fertigen, sind beide Schutzfristen für das adoptierte Kind. Sie unterscheiden sich darin, daß die erstere das Eintreten von Voraussetzungen der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt zeitlich begrenzt und die letztere von der Kenntnis zur Klage berechtigender Tatsachen ausgeht. Damit wird willkürlichem Verhalten von Adoptiveltern vorgebeugt. Im vorliegenden Fall haben die Kläger, nachdem sie im November 1969 erste Hinweise auf eine ernstliche Erkrankung des Verklagten erhalten haben, nach weiteren Maßnahmen und schließlich einem für das Eltern-Kind-Verhältnis negativen Ergebnis im Oktober 1970 die Klage auf Aufhebung der Annahme an Kindes Statt erhoben. Damit ist auch die nach § 76 FGB gesetzte Frist gewahrt worden. Im Ergebnis des in erster Instanz beigezogenen Gutachtens und des im Berufungsverfahren eingeholten Ergänzungsgutachtens wurde eindeutig festgestellt, daß die frühkindliche Hirnschädigung des Kindes eine schwere unheilbare Krankheit darstellt, die den Bestand eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht garantiert. 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 63 (NJ DDR 1973, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 63 (NJ DDR 1973, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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