Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 621

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 621 (NJ DDR 1973, S. 621); Gesetzlichkeilsaulsicht des Staatsanwalts §§11, 13 der AO fiber den Abschluß, den Inhalt und die Beendigung von Lehrverträgen vom 30. April 1970 (GBl. H S. 301; Ber. S. 454). Zu den Pflichten der Räte der Kreise bzw. Städte Organ für Berufsbildung und Berufsberatung sowie der Betriebe bei der vorfristigen Auflösung von Lehrverträgen. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin vom 18. Mai 1973 - 343 - 84 - 73. In mehreren Strafverfahren gegen Jugendliche und durch operative Untersuchungen bei den Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung einiger Räte der Kreise wurde festgestellt, daß die gesetzlichen Pflichten bei der vorzeitigen Auflösung von Lehrverträgen nicht immer in vollem Umfang erfüllt worden sind und dadurch keine ausreichende staatliche Kontrolle und Durchsetzung einer strengen gesetzlichen Ordnung auf diesem Gebiet gewährleistet; ist. Gemäß §§ 38, 39 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks daraufhin beim Vorsitzenden des Rates des Bezirks wegen Verletzung der gesetzlichen Anforderungen der §§ 11 und 13 der AO über den Abschluß, den Inhalt und die Beendigung von Lehrverträgen vom 30. April 1970 Protest ein. Aus den Gründen: Jeder Jugendliche in der DDR hat das Recht, aber auch die Pflicht, einen Beruf zu erlernen. Die sozialistische Gesellschaft nimmt ständig aktiven Einfluß auf die Bildung und Erziehung unserer Jugend. Sie legt vor allem den staats- und wirtschaftsleitenden Organen die Pflicht auf, für die Gewinnung, Ausbildung und Qualifizierung des Facharbeiternachwuchses Sorge zu tragen. Es gilt, die jungen Menschen zu klassenbewußten, allseitig gebildeten sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen und in der Berufsausbildung die in der sozialistischen Schule begonnene Erziehung zu jungen Sozialisten fortzusetzen. Diesem Ziel steht aber entgegen, wenn Jugendliche das Lehrziel nicht erreichen, vorzeitig die Lehrausbildung abbrechen und evtl, als ungelernte Arbeiter in den Betrieben tätig werden. Als besonders schwerwiegend muß die Tatsache eingeschätzt werden, daß ein beträchtlicher Teil der Jugendlichen, die vorzeitig ihre Lehre abbrechen, sich hartnäckig undiszipliniert und erziehungsuneinsichtig verhalten und teilweise keiner geregelten Arbeit nachgehen. Bei diesen Jugendlichen zeigt sich bereits mehr oder weniger ausgeprägtes Fehlverhalten, das sehr oft in kriminelles Verhalten umschlägt. Daß es sich hierbei um ein gesellschaftliches Problem handelt, wird auch daran deutlich, daß in einer Reihe von Fällen die Lehrverträge deshalb vorzeitig gelöst wurden, weil die betreffenden Jugendlichen aus Desinteresse, durch Disziplinlosigkeiten, teilweise durch asoziale Lebensweise und kriminelle Gefährdung die ordnungsgemäße Verwirklichung des Lehrvertrags verhinderten. (wird an Beispielen dargestellt) Insbesondere bei diesen jungen Menschen ist es aber notwendig, eine straffe staatliche Kontrolle und Aufsicht über sie auszuüben und sowohl von den Betrieben als auch von den örtlich zuständigen staatlichen Organen alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Entwicklung positiv zu beeinflussen. Aus diesem Grund ist es wichtig, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung eines Lehrvertrags sowohl von den vertragslösenden Betrieben als auch von den darüber die Kontrolle ausübenden und die Zustimmung erteilenden Organen für Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise strikt beachtet und mit aller staatlichen Konsequenz durchgesetzt werden. Die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen im Kreis G. ergaben, daß bei der vorzeitigen Auflösung von Lehrverträgen von dem zuständigen staatlichen Organ lediglich darauf hingewiesen wurde, in welchem Betrieb für den Jugendlichen die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme bestand, ohne daß weitere Qualifizierungs- bzw. Betreuungsmaßnahmen vorbereitet und gesichert wurden. Die Arbeitsaufnahme wurde nicht kontrolliert. Bei der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises L. wurde eine gründliche operative Untersuchung dadurch erschwert, daß eine exakte und übersichtliche Aktenordnung fehlte und die einzelnen Vorgänge nur ein ungenügendes Bild über die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung von Lehrverträgen tatsächlich geleistete Arbeit vermittelten. Zusammengefaßt zeigen sich die festgestellten Mängel in folgendem: 1. Die Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise nehmen von den Betrieben Anträge auf vorzeitige Auflösung von Lehrverträgen entgegen, in denen nur auf die Notwendigkeit der Auflösung des Lehrvertrags, nicht aber auf die Erfüllung der Verpflichtung des Betriebes eingegangen wird, den Lehrling bei der Übernahme einer anderen beruflichen Ausbildung oder im Ausnahmefall einer anderen Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Anstatt konsequent auf die Betriebe einzuwirken, daß sie ihre gesetzlichen Pflichten bei vorzeitiger Auflösung von Lehrverträgen erfüllen, übernimmt z. B. die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises P. in der Regel diese Pflichten und sichert die Bereitstellung einer anderen Arbeit für den betreffenden Jugendlichen. In diesem Kreis verläßt sich die Mehrzahl der Betriebe darauf, daß die Fachabteilung des Rates des Kreises ihnen diese Aufgabe abnimmt. 2. Die Abteilungen Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise stimmen in vielen Fällen der vorzeitigen Auflösung von Lehrverträgen durch die Betriebe zu, ohne daß gesichert ist, daß der betreffende Jugendliche eine andere berufliche Ausbildung oder eine andere zumutbare Arbeit mit Qualifizierungsmöglichkeiten nachgewiesen erhält. § 13 der AO über den Abschluß, den Inhalt und die Beendigung von Lehrverträgen bestimmt jedoch, daß für den Betrieb die vorzeitige Beendigung eines Lehrverhältnisses durch den Abschluß eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich erst dann zulässig ist, wenn gleichzeitig mit dem Lehrling eine andere berufliche Ausbildung oder eine andere zumutbare Arbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart wird. Wird das aber von den Betrieben versäumt, so wird bei diesen Jugendlichen eine Möglichkeit der erzieherischen und disziplinierenden Einwirkung vergeben, ohne sie durch die Ausgestaltung eines neuen Arbeitsrechts- oder Qualifizierungsverhältnisses zu ersetzen. 3. Die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises L. erteilte in vielen Fällen eine mündliche Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung von Lehrverträgen anstelle der in § 11 Abs. 2 der AO über den 621;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 621 (NJ DDR 1973, S. 621) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 621 (NJ DDR 1973, S. 621)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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