Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 620 (NJ DDR 1973, S. 620); kannt, daß mit einer einmal ausgesprochenen Kündigung der Kündigende die Herrschaft über sie und ihre Folgen, nämlich die Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses, verloren hat. Daraus folgt, daß eine Zurücknahme der Kündigung nur im gegenseitigen Einverständnis zulässig ist, und zwar mit der Konsequenz, daß beim Fehlen dieser Voraussetzung die Wirksamkeit einer einmal ausgesprochenen Kündigung nicht durch eine weitere Kündigung aufgehoben werden kann. Und schließlich trifft es auch zu, daß ein verspätet eingelegter Einspruch gegen eine Kündigung des Betriebes nicht mit unzutreffenden Rechtsauffassungen bzw. mit Gesetzesunkenntnis entschuldigt werden und zur Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis führen kann. Trotz dieser in ihrer allgemeinen Aussage zutreffenden Rechtsausführungen kann den Entscheidungen der Vordergerichte nicht gefolgt werden. Weder das Kreisgericht noch das Bezirksgericht haben einen zumindest vom Bezirksgericht festgestellten Fakt berücksichtigt, der für die Beantwortung der im vorliegenden Fall zu entscheidenden Frage, inwieweit der Kläger rechtzeitig gegen die vom Betrieb ausgesprochene Kündigung Einspruch eingelegt hat, von besonderer Bedeutung ist. Der Verklagte hat nämlich dem Kläger gegenüber nicht erstmalig mit Schreiben vom 12. Oktober 1972, sondern bereits am 4. Oktober 1972 gekündigt, und hiergegen hat der Kläger am 9. Oktober 1972 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Diesen Einspruch hielt der Kläger über den 12. Oktober bzw. den 31. Oktober 1972 hinaus aufrecht. Er nahm ihn erst am 10. November 1972 zurück, nachdem er am 6. November 1972 erneut Einspruch gegen das neugefaßte Kündigungsschreiben des Verklagten vom 31. Oktober 1972 erhoben hatte. Hieraus folgt: Mit derselben Begründung, mit der z. B. das Kreisgericht das Schreiben des Verklagten vom 31. Oktober 1972 gegenüber der Kündigung vom 12. Oktober 1972 als rechtlich nicht relevant charakterisiert, weil wie auch das Bezirksgericht ausführte eine einmal ausgesprochene Kündigung nicht gegen den Willen des Gekündigten durch eine zweite Kündigung rechtswirksam zurückgenommen werden kann, hätte auch das Schreiben des Verklagten vom 12. Oktober 1972 gegenüber der Kündigung vom 4. Oktober 1972 nicht als eine Kündigung gewertet werden dürfen. Es war also nicht zu prüfen, ob der Kläger rechtzeitig gegen die vermeintliche Kündigung vom 12. Oktober 1972 Einspruch eingelegt hatte, sondern es kam allein darauf an, ob die Einspruchsfrist gegen die Kündigung vom 4. Oktober 1972 gewahrt worden war. Das aber war durch den Einspruch beim Kreisgericht am 9. Oktober 1972 der Fall. Möglicherweise ist die Kündigung des Verklagten vom 4. Oktober 1972 von den Vordergerichten deshalb außer acht gelassen worden, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den neuerlichen Einspruch des Klägers vom 6. November 1972 der Kläger seinen Einspruch gegen die Kündigung vom 4. Oktober 1972 am 10. November 1972 zurückgenommen hatte, in dieser Rücknahme zugleich ein Einverständnis des Klägers zur Zurücknahme der Kündigung des Verklagten vom 4. Oktober 1972 erblickt und dieses deshalb nicht mehr als existent betrachtet wurde. Ein solch isoliertes Herauslösen einzelner Fakten aus dem Gesamtzusammenhang des tatsächlichen Geschehens, das insgesamt und kontinuierlich seitens des Betriebes auf die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses gerichtet war, würde jedoch in unzulässiger Weise den ebenso eindeutig erklärten, rechtzeitig erfolgten und kontinuierlich aufrechterhaltenen Einspruch des Klägers gegen die Kündigung negieren und für ihn zu Rechtsnachteilen führen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die bei ihrem Ausspruch am 12. Oktober 1972 wegen des zu dieser Zeit anhängigen Einspruchs des Klägers gegen die Kündigung vom 4. Oktober 1972 nicht relevante Kündigung nach Rücknahme dieses Einspruchs am 10. November 1972 mit rückwirkender Kraft Rechtswirksamkeit erlangte und damit zugleich mit ex-tunc-Wirkung die Einspruchsfrist in Gang gesetzt wurde, die nunmehr wahrzunehmen dem Kläger nicht mehr möglich war. Doch unbeschadet dessen müssen ebenso wie die Kündigung selbst auch ein hiergegen eingelegter Einspruch bzw. die Rücknahme eines solchen Einspruchs eindeutig und definitiv erklärt werden. Sie können nicht nur teilweise erfolgen oder an Bedingungen geknüpft werden. Die Rücknahme des Einspruchs gegen die Kündigung vom 4. Oktober 1972 durch den Kläger am 10. November 1972 erfaßte nicht den zwischenzeitlich sogar bekräftigten Einspruch des Klägers vom 6. November 1972. Er hat damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß er nach wie vor seinen Einspruch gegen die vom Betrieb beabsichtigte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses aufrechterhielt. Insgesamt ergibt sich daraus, daß der Rechtsgrundsatz, wonach ein Werktätiger den Eintritt von Rechtsfolgen, die durch das Versäumnis notwendig zu beachtender Fristen entstehen, grundsätzlich selbst zu vertreten hat, im vorliegenden Verfahren unzutreffend angewendet wurde; denn der Kläger hat hinsichtlich der von ihm wahrzunehmenden Fristen rechtzeitig reagiert und die entsprechenden Handlungen vorgenommen. Daß es in der Folge dann durch das gesetzlich unzulässige Verhalten des Verklagten dieser hat nach der am 4. Oktober 1972 ausgesprochenen Kündigung trotz eines hiergegen eingelegten und noch anhängigen Einspruchs mit Schreiben vom 12. Oktober und 31. Oktober 1972 erneut auf die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses gerichtete Willenserklärungen abgegeben zu einer verworrenen und für den Kläger nicht mehr überschaubaren Prozeßsituation gekommen ist, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der unmittelbar nach der ersten Kündigung vom 4. Oktober 1972 am 9. Oktober 1972 eingelegte Einspruch durch die Erklärung des Klägers vom 6. November 1972 bekräftigt wurde, die Rücknahme des Einspruchs vom 9. Oktober 1972 am 10. November 1972 bei Aufrechterhaltung des Einspruchs vom 6. November 1972 also rechtlich unerheblich war und deshalb insgesamt vom Kläger die Frist zur rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gegen die vom Betrieb ausgesprochene Kündigung gewahrt worden ist. Deshalb hätten weder das Kreis- noch das Bezirksgericht den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte die vom Verklagten ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt werden müssen, weil diese elementare Mängel aufweist. So lag hierfür weder eine nach § 34 GBA gebotene vorherige Zustimmung der BGL vor diese wurde erst am 10. Oktober 1972 erklärt und unzulässigerweise an die Bedingung des Nichtzustandekommens eines Änderungsvertrags geknüpft , noch enthält das Kündigungsschreiben die Angabe schriftlich formulierter Gründe (§ 33 GBA). Diese Fakten, die in den Entscheidungen der Vordergerichte angeführt sind und keiner weiteren Sachaufklärung bedürfen, gestatteten es dem Senat, im Wege der Selbstentscheidung die Gesetzlichkeit wiederherzustellen. Entsprechend dem Kassationsantrag war deshalb das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und auf den Einspruch (Berufung) des Klägers hin unter gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission vom 16. Dezember 1972 das Urteil des Kreisgerichts dahingehend zu ändern, daß die vom Verklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 620 (NJ DDR 1973, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 620 (NJ DDR 1973, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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