Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1973, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 62 (NJ DDR 1973, S. 62); einem Alter befinden, in dem sie jede Handlung ihrer Eltern bewußt verarbeiten, besteht auch die Möglichkeit ihrer negativen Beeinflussung durch die unmoralische Verhaltensweise des Klägers und die Herausbildung einer falschen Auffassung von der Stellung der Frau. Die Tatsache, daß sich eine der Töchter in den letzten Monaten für mehrere Stunden unerlaubt von der elterlichen Wohnung entfernte und ihr Verhalten damit begründete, daß der Kläger seit langem ein gleiches Verhalten an den Tag lege, zeigt, daß erste Anzeichen für negative Auswirkungen vorliegen. Der Sinnverlust der Ehe der Parteien ist daher auch aus der Sicht der Interessen der minderjährigen Kinder zu bejahen, weil die Ehe schon seit vielen Jahren keine Grundlage mehr für die gemeinsame Erziehung darstellt, wie dies auch im Berufungsverfahren vom Referat Jugendhilfe zum Ausdruck gebracht wurde. Der Senat hatte sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Scheidung der langjährigen Ehe für die Verklagte eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist zu verneinen, weil durch eine Scheidung keine grundlegend anderen Lebensverhältnisse geschaffen werden, als sie gegenwärtig schon vorhanden sind. Die Verklagte hat bisher, wie bereits dargelegt, verantwortungsbewußt fast ausschließlich allein die Erziehung und Betreuung der Kinder und die Führung des Haushalts wahrgenommen. Sie hat dadurch bewiesen, daß sie in der Lage ist, mit den sich daraus ergebenden Problemen fertig zu werden. Diese Auffassung wird auch durch die Feststellung des Referats Jugendhilfe bestätigt. Allerdings bedarf sie dabei der Hilfe durch die Gesellschaft. Nach Aussage des Vertreters des Referats Jugendhilfe des Rates des Kreises wird ihr im Falle der Scheidung zur Unterstützung der Erziehungsarbeit mit den Kindern ein Betreuer beigegeben sowie materielle Hilfe geleistet werden. Auch aus medizinischer Sicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Überforderung der Verklagten. Nach dem ärztlichen Gutachten wird durch den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Verklagten die Wahrnehmung des elterlichen Erziehungsrechts nicht beeinträchtigt. Da Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit besteht, ist sie auch in der Lage, den Haushalt ordnungsgemäß zu führen. Aus alledem ergibt sich, daß die Aufrechterhaltung dieser Ehe nicht gerechtfertigt ist, weil sie seit langem keine Lebensgemeinschaft mehr ist. Die Berufung der Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts war daher als unbegründet zurückzuweisen. §24FGB; Ziff. 3.11. des OG-Beschlusses über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970. Mit den im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen gegebenen Hinweisen zur erneuten Klageerhebung nach Klageabweisung soll einem leichtfertigen Verhalten eines Ehepartners entgegengewirkt und sollen Möglichkeiten zur Annäherung und Aussöhnung der Parteien geschaffen bzw. bereits vorhandene Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Inwieweit notwendige Bemühungen erfolgreich sind, wird in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres beurteilt werden können. Im konkreten Fall können aber auch Umstände vorliegen, die eine solche Beurteilung schon vorher möglich machen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 24. Mai 1971 - 3 BF 53/71. Die Parteien sind das dritte Mal verheiratet. Ihre Ehen sind kinderlos geblieben. Das Stadtbezirksgericht hat die Scheidungsklage des Klägers abgewiesen und dazu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei das sechste Scheidungsverfahren anhängig. Die letzte Scheidungsklage sei im August 1970 abgewiesen worden. Nach Erlaß dieses Urteils seien keine neuen Umstände eingetreten, die eine Scheidung rechtfertigen könnten. Daß der Kläger weiterhin ehebrecherische Beziehungen unterhalte und keine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zeige, könne nicht als erheblich angesehen werden. Das bisherige Verhalten des Klägers lasse durchaus die Vermutung zu, daß er auch diesmal wieder zur Verklagten zurückfinde. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt: Die Ehe sei unheilbar zerrüttet, da seit drei Jahren keine sexuellen Beziehungen zwischen den Eheleuten bestünden, er seit März 1970 mit einer anderen Frau zusammenlebe und nach der Klageabweisung keine Partei versucht habe, eine Annäherung herbeizuführen. Im übrigen seien durch den Auszug des Klägers aus der Ehewohnung neue Umstände eingetreten. Die Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und vorgetragen, die bisherigen sechs Scheidungsverfahren seien stets auf Veranlassung des Klägers eingeleitet worden. Zweimal sei die Ehe geschieden, einmal die Klage abgewiesen worden. Zweimal habe der Kläger seine Klage zurückgenommen. Auf Grund dieser Umstände sei ihr Vertrauen in den Bestand der jetzigen dritten Ehe berechtigt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Seit der Klageabweisung im Jahre 1970 haben sich die ehelichen Beziehungen der Parteien nicht verbessert. Der Kläger ist nach Verkündung dieses Urteils aus der Ehewohnung ausgezogen. Seitdem besteht keinerlei Kontakt zwischen den Ehegatten. Sie haben sich nur bei gelegentlichen Besuchen des Klägers bei seiner Großmutter, die die Verklagte bis zu deren Tode betreut hat, gesehen. Danach fiel jeder Kontakt weg. Auch die Verklagte hat nichts zur Wiederaufnahme der abgebrochenen Beziehungen getan. Auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen vertraute sie im wesentlichen darauf, daß der Kläger nach einigen Monaten wieder zu ihr zurückkehren werde. Diese Hoffnung ist bei der Verklagten aber nicht mehr so stark ausgeprägt, da sich der Kläger erstmalig anders verhält als bei seinen früheren Treuebrüchen. Er lebt mit der Zeugin H. nunmehr über ein Jahr in einem eheähnlichen Verhältnis und will an dieser Bindung festhalten. Die Verklagte zweifelt daher selbst an der zunächst angenommenen Unbeständigkeit dieser neuen Verbindung des Klägers. Die Vernehmung der Zeugin hat ergeben, daß es sich bei der vom Kläger eingegangenen Bindung um eine ernstgemeinte Gemeinschaft handelt, in der auch in sexueller Hinsicht Übereinstimmung besteht. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Ehesituation der Parteien wichtig, da zwischen ihnen schon seit Jahren auf sexuellem Gebiet Differenzen bestanden, die nicht überwunden werden konnten. Sie haben seit Jahren lediglich eine kameradschaftliche Ehe geführt und sich insoweit als Partner geachtet, waren aber nicht imstande, den ständig vorhandenen Ehekonflikt zu beseitigen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Ehe der Parteien noch ihrer Aufgabe gerecht werden kann. Dem Scheidungsbegehren war daher stattzugeben, obwohl die letzte Klage erst im August 1970 abgewiesen worden war. Das Stadtbezirksgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend auf den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Bei-lage 3/70 zu Heft 15) hingewiesen, die dort gegebenen 62;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 62 (NJ DDR 1973, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Seite 62 (NJ DDR 1973, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 27. Jahrgang 1973, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-12), Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht der DDR (Hrsg. Nr. 13-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Die Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1973 auf Seite 746. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 27. Jahrgang 1973 (NJ DDR 1973, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1973, S. 1-746).

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